BGer 2C_521/2021 | |||
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BGer 2C_521/2021 vom 12.07.2021 | |
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2C_521/2021 |
Urteil vom 12. Juli 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Businger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Kreisschulpflege U.________,
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Bezirksrat Winterthu r.
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Gegenstand
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Klassenzuteilung/sonderpädagogische Massnahmen (Rechtsverweigerung/-verzögerung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 29. April 2021 (VB.2020.00892).
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Am 29. April 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A.________ betreffend Klassenzuteilung/ sonderpädagogische Massnahmen (Rechtsverweigerung/-verzögerung) ab. Das Urteil wurde am 14. Mai 2021 per Gerichtsurkunde versandt und A.________ am 17. Mai 2021 zur Abholung gemeldet. Nachdem das Urteil nicht abgeholt worden war, wies das Verwaltungsgericht A.________ mit Schreiben vom 27. Mai 2021 auf die Zustellfiktion hin und legte eine Kopie des Urteils bei mit dem Hinweis, dass das Schreiben keine neue Rechtsmittelfrist auslöse.
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1.2. Mit elektronischer Eingabe vom 25. Juni 2021 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Das Bundesgericht forderte sie mit Schreiben vom 5. Juli 2021 auf, zur Fristeinhaltung Stellung zu nehmen. Mit elektronischer Eingabe vom 8. Juli 2021 reichte A.________ ihre Stellungnahme ein. Weitere Instruktionsmassnahmen wurden nicht verfügt.
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2. | |
2.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 48 Abs. 2 BGG).
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2.2. | |
2.2.1. Unbestritten ist, dass im vorinstanzlichen Verfahren die Zustellfiktion Anwendung findet, wonach die Zustellung bei nicht abgeholten eingeschriebenen Postsendungen am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt (vgl. BGE 127 I 31 E. 2a/aa). Dabei spielt es keine Rolle, ob der letzte Tag der Frist auf einen Samstag oder einen anerkannten Feiertag fällt; ebenso spielt es für die Berechnung der Rechtsmittelfrist keine Rolle, ob sie an einem Werktag oder an einem Samstag bzw. einem anerkannten Feiertag beginnt (vgl. BGE 127 I 31 E. 2b).
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2.2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr das angefochtene Urteil am 17. Mai 2021 von der Post zur Abholung gemeldet wurde. In Anwendung der vorher genannten Grundsätze wurde ihr das Urteil am 24. Mai 2021 zugestellt, wobei es wie erwähnt keine Rolle spielt, dass dieser Tag ein Feiertag war. Die Rechtsmittelfrist begann damit am 25. Mai 2021 zu laufen und endete am 23. Juni 2021. Die (unbestrittenermassen) erst am 25. Juni 2021 eingereichte elektronische Eingabe erweist sich deshalb als verspätet. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben davon ausgegangen ist, dass mit der Frist von sieben Tagen "sieben Arbeitstage" gemeint seien. Das Verwaltungsgericht hat sie mit Schreiben vom 27. Mai 2021 ausdrücklich auf die Zustellfiktion und die hierzu ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung hingewiesen; es hätte an der Beschwerdeführerin gelegen, sich über den Fristenlauf Klarheit zu verschaffen, anstatt sich auf falsche Annahmen zu verlassen. Ebenso ist unbeachtlich, dass ihr die Post eine Abholfrist bis 25. Mai 2021 gewährt hat. Einerseits vermag eine längere Abholfrist der Post die Zustellfiktion nicht hinauszuschieben (vgl. BGE 127 I 31 E. 2b) und andererseits hätte die Beschwerdeführerin die Frist selbst dann versäumt, wenn von einer Zustellung am 25. Mai 2021 ausgegangen würde; in diesem Fall wäre die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht am 24. Juni 2021 abgelaufen. Dafür, dass die Zustellfiktion wie von der Beschwerdeführerin gefordert erst am Tag der Rücksendung eintritt (im vorliegenden Fall am 26. Mai 2021), besteht so oder anders keine Grundlage.
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2.3. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich verspätet; darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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3. | |
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Juli 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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