BGer 2C_541/2021 | |||
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BGer 2C_541/2021 vom 12.07.2021 | |
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2C_541/2021 |
Urteil vom 12. Juli 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Seiler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Businger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatssekretariat für Migratio n.
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Gegenstand
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Anerkennung der Staatenlosigkeit,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI,
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vom 28. Juni 2021 (F-2114/2021).
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Das Staatssekretariat für Migration trat am 30. April 2021 auf das Gesuch von A.________ um Anerkennung der Staatenlosigkeit nicht ein. Das daraufhin angerufene Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2021 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte A.________ Frist bis 18. Juni 2021 zur Leistung eines Kostenvorschusses an. Auf die gegen die Zwischenverfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_454/2021 vom 1. Juni 2021 nicht ein. Nachdem A.________ in der Folge den Kostenvorschuss nicht geleistet hatte, trat das Bundesverwaltungsgericht am 28. Juni 2021 auf die Beschwerde nicht ein.
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1.2. Mit zwei Eingaben vom 1. Juli 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht. Dieses hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
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2. | |
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Dem Beschwerdeführer sind die Begründungsanforderungen bereits im Urteil 2C_454/2021 vom 1. Juni 2021 dargelegt worden.
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2.2. Die Ausführungen in den Eingaben befassen sich in keiner Art und Weise mit dem angefochtenen Urteil. Der Beschwerdeführer vermutet Absprachen zwischen Justizorganen, um ihn "finanziell zu zerstören", äussert sich zum Gehalt von Bundesrichtern sowie zu seiner (angeblichen) Staatenlosigkeit. Nachdem die Vorinstanz auf seine Beschwerde wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten ist, ist er damit nicht zu hören. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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2.3. Bei diesem Ergebnis kann offengelassen werden, inwieweit die Beschwerde überhaupt bedingungslos erhoben worden ist, nachdem der Beschwerdeführer ausführt, dass er die Beschwerde "nicht fortsetzen" wolle, wenn dies mit Kosten verbunden sei. Anzufügen ist weiter, dass in der pauschalen Rüge, das Urteil 2C_454/2021 vom 1. Juni 2021 sei willkürlich, kein Revisionsgesuch zu sehen ist; darauf ist nicht weiter einzugehen.
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3. | |
Es rechtfertigt sich, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. Juli 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Seiler
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Der Gerichtsschreiber: Businger
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