BGer 1F_21/2021 | |||
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BGer 1F_21/2021 vom 13.07.2021 | |
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1F_21/2021 |
Urteil vom 13. Juli 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Bundesrichter Haag,
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nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
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Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Gesuchstellerin,
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gegen
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Gemeinderat Gontenschwil,
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5728 Gontenschwil,
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Regierungsrat des Kantons Aargau, Regierungsgebäude, 5001 Aarau,
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handelnd durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt
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des Kantons Aargau, Abteilung für Baubewilligungen, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau,
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Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer,
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Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau.
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Gegenstand
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Revisionsgesuch gegen die Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_347/2017 vom 23. März 2018 und 1C_185/2019 vom 12. November 2019.
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Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
Mit Urteil 1C_347/2017 vom 23. März 2018 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Mai 2017 ab, soweit es darauf eintrat. Streitgegenstand vor Bundesgericht war die angeordnete Beschränkung der Pferdehaltung auf maximal vier Tiere sowie der Rückbau bzw. die Bewilligungsfähigkeit von Pferdauslaufflächen.
| 2 |
Mit Urteil 1C_185/2019 vom 12. November 2019 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 22. Februar 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Sie hatte bereits während des bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_347/2017 erneut ein Baugesuch für die Bewilligung von "Pferdehaltung mit Aussenanlagen" auf dem fraglichen Grundstück gestellt. Darauf war erstinstanzlich mangels wesentlicher Änderung der Sachlage nicht eingetreten worden. Vor Bundesgericht bildete Streitgegenstand, ob das Verwaltungsgericht den erstinstanzlichen Nichteintretensentscheid schützen durfte.
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B.
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Mit Eingabe vom 22. Mai 2021 verlangt A.________, die Urteile 1C_347/2017 und 1C_185/2019 zu revidieren oder aufzuheben.
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C.
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Das Bundesgericht hat auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 127 BGG).
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Erwägungen: | |
1.
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Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der vom Bundesgericht beurteilten Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Revisionsgesuche haben den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, weshalb die gesuchstellende Person in gedrängter Form darzulegen hat, inwiefern der von ihr behauptete Revisionsgrund vorliegen soll. Fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung, tritt das Bundesgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein (vgl. Urteil 1F_7/2020 vom 4. Mai 2020 E. 3.1 mit Hinweisen).
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2. | |
2.1. Die Revision eines Bundesgerichtsurteils kann verlangt werden, wenn das Bundesgericht einzelne Anträge unbeurteilt liess (Art. 121 lit. c BGG) oder in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. d BGG). Weiter kann die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG).
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2.2. Der Eingabe der Gesuchstellerin lässt sich der Vorwurf entnehmen, das Bundesgericht habe Beweismittel bzw. -anträge und tatsächliche Ausführungen von ihr in den Urteilen vom 23. März 2018 und 12. November 2019 nicht berücksichtigt. Ausserdem legt sie ein Betriebsdatenblatt ihres Bruders über das Jahr 2007 als Beleg für die Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs auf dem betroffenen Hof vor. Sie behauptet, dieses Dokument stehe im Gegensatz zur Feststellung im Urteil 1C_347/2017 vom 23. März 2018, wonach der landwirtschaftliche Betrieb im Jahr 1998 aufgegeben worden sei. Diese Vorbringen der Gesuchstellerin beziehen sich sinngemäss auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und d sowie Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Dabei setzt sich die Gesuchstellerin aber nicht mit den Bestimmungen von Art. 124 BGG zur Einhaltung der Revisionsfrist auseinander. Ebenso wenig befasst sie sich mit den Voraussetzungen von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. dazu BGE 143 III 272 E. 2.2; Urteil 4F_7/2020 vom 22. Februar 2021 E. 4, zur Publikation vorgesehen). Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass sie die im Betriebsdatenblatt 2007 enthaltenen Angaben in den früheren Verfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen bzw. das Dokument damals unverschuldet nicht einreichen konnte. In dieser Hinsicht fehlt es an einer rechtsgenüglichen Begründung des Gesuchs (vgl. oben E. 1). Darauf ist nicht einzutreten.
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2.3. Eine unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung von Tatsachen unterliegt nicht der Revision (vgl. Urteil 1F_23/2020 vom 17. September 2020 E. 3.1 mit Hinweisen). Mit Kritik an der rechtlichen Würdigung kann ein Revisionsbegehren nicht begründet werden. Auf die diesbezüglichen Vorbringen der Gesuchstellerin ist nicht einzutreten.
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3.
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Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Gesuchstellerin die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im Übrigen behält sich das Bundesgericht vor, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Gesuchstellerin, dem Gemeinderat Gontenschwil, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, und dem Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juli 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Kessler Coendet
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