BGer 5A_466/2021 | |||
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BGer 5A_466/2021 vom 13.07.2021 | |
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5A_466/2021 |
Urteil vom 13. Juli 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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C.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Andjelka Grubesa-Milic,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis,
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Beschwerde gegen Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 23. April 2021 (NE200009-O/U).
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Erwägungen: | |
1.
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Am 11. Dezember 2018 erhob A.________ beim Bezirksgericht Dietikon eine Klage auf Aberkennung eines Anspruchs im Lastenverzeichnis gegen den Beschwerdegegner. Mit Verfügung vom 12. August 2020 trat das Bezirksgericht auf die Klage nicht ein.
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Dagegen erhob A.________ am 21. September 2020 Berufung. Am 23. April 2021 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Berufung ab und bestätigte die Verfügung des Bezirksgerichts vom 12. August 2020.
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Am 4. Juni 2021 haben (gemäss Titelblatt ihrer Eingabe) A.________ und B.________ gegen diesen Entscheid (sowie einen weiteren; dazu Verfahren 5A_465/2021) Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Unterzeichnet ist die Beschwerde einzig von B.________. Das Bundesgericht hat in der Folge sowohl A.________ (Beschwerdeführerin 1) als auch B.________ (Beschwerdeführer 2) als Beschwerdeführer erfasst. Mit Verfügung vom 7. Juni 2021 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 15'000.-- aufgefordert und zugleich das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Ebenfalls am 7. Juni 2021 hat es A.________ zur eigenhändigen Unterzeichnung der Beschwerde aufgefordert, unter Androhung, dass die Beschwerde sonst in Bezug auf sie unbeachtet bleibe. A.________ hat diese Verfügung am 15. Juni 2021 entgegengenommen; sie ist der Aufforderung in der Folge jedoch nicht nachgekommen. Am 29. Juni 2021 ist B.________ eine Nachfrist zur Kostenvorschussleistung angesetzt worden. Am 9. Juli 2021 hat B.________ um Reduktion des Kostenvorschusses und eventuell um Ansetzung einer Frist zur Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Die Eingabe bezieht sich auf beide Parallelverfahren und (durch Verwendung der 1. Person Plural) auch auf A.________. Die Eingabe ist jedoch nur von B.________ unterzeichnet.
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2.
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Der angefochtene Entscheid betrifft nicht B.________, sondern nur A.________. Ob B.________ im vorliegenden Verfahren ebenfalls als Partei auftreten will oder bloss als Vertreter von A.________, ist nicht restlos klar. Soweit er selber als Partei auftreten möchte, ist er nicht zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). In Bezug auf ihn als Beschwerdeführer ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig und darauf im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Sodann ist B.________ vor Bundesgericht in einem Verfahren wie dem vorliegenden zur Vertretung von A.________ nicht berechtigt (Art. 40 Abs. 1 BGG).
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A.________ hat die Beschwerde nicht eigenhändig unterzeichnet. Wie angedroht, ist demnach auch in Bezug auf sie im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
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Mit dem vorliegenden Entscheid werden die Gesuche gemäss der Eingabe vom 9. Juli 2021 gegenstandslos. Insbesondere braucht kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewartet zu werden. Ein solches Gesuch müsste nämlich ohnehin abgewiesen werden, da sich die Beschwerde als aussichtslos erwiesen hat (Art. 64 Abs. 1 BGG).
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3.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten, die angesichts des geringen entstandenen Aufwands reduziert werden, B.________ aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden B.________ auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juli 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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