BGer 5A_567/2021 | |||
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BGer 5A_567/2021 vom 13.07.2021 | |
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5A_567/2021 |
Urteil vom 13. Juli 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Advokat Christoph Grether,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ehescheidung (Erlass eines Teilurteils),
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 17. Juni 2021 (ZK1 20 49).
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Sachverhalt: | |
Mit einem auf den Scheidungspunkt beschränkten Teilurteil vom 20. Februar 2020 schied das Bezirksgericht Maloja die 2009 geschlossene Ehe der rubrizierten Parteien; es auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- der Ehefrau und verpflichtete sie zu einer Parteientschädigung an den Ehemann von Fr. 20'000.--.
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In teilweiser Gutheissung der Berufung der Ehefrau reduzierte das Kantonsgericht von Graubünden mit Urteil vom 17. Juni 2021 die Parteientschädigung auf Fr. 15'480.--. In der Sache wies es die Berufung aber ab, soweit es auf sie eintrat. Ausserdem auferlegte es ihr die oberinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- und verpflichtete sie zu einer Parteientschädigung für das oberinstanzliche Verfahren von Fr. 15'000.--.
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Dagegen erhob die Ehefrau am 11. Juli 2021 eine Beschwerde mit dem "Lösungsvorschlag", dass das Bundesgericht die vom Kantonsgericht auf insgesamt Fr. 30'480.-- festgesetzte Parteientschädigung sistiere und den Kanton Graubünden verpflichte, diese direkt an den Ehemann zu vergüten, oder dass das Bundesgericht alternativ den Kanton verpflichte, sie für ihren entstandenen Aufwand angemessen zu entschädigen, so dass ihr ermöglicht werde, ihrem Ehemann die Parteientschädigung zu leisten, ohne in finanzielle Not zu geraten.
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Erwägungen: | |
1.
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Angefochten ist der im Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden enthaltene (Partei-) Kostenentscheid. Dagegen steht die Beschwerde in Zivilsachen offen, denn der Beschwerdeweg für die Kosten folgt demjenigen der Hauptsache (BGE 134 I 159 E. 1.1 S. 160; Urteil 5A_997/2018 vom 11. Januar 2019 E. 1) und ohnehin wäre selbst im Zusammenhang mit den Kosten der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindeststreitwert erreicht (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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2.
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Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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3.
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Eine dahingehende Begründung findet sich in der Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin beklagt sich über "das von den Richtern in U.________ fehlerhaft/unvollständig geführte Scheidungsprotokoll vom 20.2.2020" und darüber, dass sie die ihr zu Unrecht auferlegten hohen Kosten nicht bezahlen könne. Ferner verweist sie auf die in ihrer Sache ergangene bundesgerichtliche Abschreibungsverfügung 5A_348/2011 vom 1. Juli 2021, wonach es für den Kanton nicht ohne finanzielle Folgen bleiben könne, wenn er den Gerichten nicht genügend Personal zur Verfügung stelle. Allerdings steht der vorliegend angefochtene Kostenentscheid in keinem Zusammenhang mit dieser Aussage, sondern er erging gestützt auf die einschlägigen zivilprozessualen Normen. Diesbezüglich müsste sich die Beschwerdeführerin mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu den Kosten (S. 33-39), insbesondere mit den spezifischen Erwägungen zu den Rechtsgrundlagen und der konkreten Höhe der Parteientschädigung auseinandersetzen und darlegen, inwiefern Rechtssätze verletzt worden sein sollen. Dies tut sie nicht im Ansatz, sondern sie beschränkt sich darauf, ihre fehlenden finanziellen Ressourcen vorzutragen und zu beklagen, dass sie bislang bereits Fr. 480'000.-- in das Scheidungsverfahren investiert habe; dies ist indes nicht geeignet, eine Rechtsverletzung in Bezug auf die Kostenfestsetzung zu begründen.
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4.
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Ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes stehen schliesslich die Fragen, welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit einem Schreiben des Gegenanwaltes vom 6. Juli 2021 stellt; das Bundesgericht kann keine allgemeinen Fragen beantworten oder Rechtsauskünfte erteilen.
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5.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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6.
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Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. Juli 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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