BGer 6B_173/2021 | |||
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BGer 6B_173/2021 vom 14.07.2021 | |
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6B_173/2021 |
Urteil vom 14. Juli 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Hurni,
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nebenamtliche Bundesrichterin Lötscher,
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Gerichtsschreiberin Lustenberger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
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2. B.________,
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vertreten durch Fürsprecher Matthias Fischer,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Betrug, Schadenersatz; willkürliche Beweiswürdigung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 27. Oktober 2020 (SK 19 474).
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Sachverhalt: | |
A.
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Die Anklage wirft A.________ vor, B.________ in der Zeit vom Februar bis Oktober 2015 durch Vorspiegelung falscher Tatsachen arglistig getäuscht und dadurch zu Zahlungen in der Höhe von Fr. 410'331.50 veranlasst zu haben. Der psychisch kranke B.________ habe A.________ aufgrund ihrer Tätigkeit als Prostituierte über ein Kontaktformular kennengelernt. Sie habe vorgegeben, seinem Wunsch entsprechend eine Familie gründen zu wollen und kurze Zeit später wahrheitswidrig erklärt, schwanger zu sein. Zu diesem Zweck habe sie ihm einen positiven Schwangerschaftstest gezeigt. Später sei sie dreimal mit ihm nach Thailand gereist, damit er dort jüngere und zur Familiengründung geeignetere Frauen kennenlernen könne. Weiter habe sie vorgegeben, für ihn ein Haus in Thailand zu erwerben, ihm entsprechende Pläne präsentiert und und auf thailändisch abgefasste Dokumente unterzeichnet. Aufgrund der vorgetäuschten Schwangerschaft und der Androhung, das Kind ansonsten abzutreiben, im Hinblick auf den vermeintlichen Hauskauf, für die Reisen nach Thailand sowie für Kolleginnen und Verwandte, die sich nach Angaben von A.________ in finanziellen Schwierigkeiten befinden würden, habe B.________ ihr oder einer von ihr bezeichneten Drittperson wiederholt Geld überwiesen. A.________ habe trotz Rückzahlungsversprechen nie über einen Rückzahlungswillen verfügt, sei nie schwanger gewesen, B.________ besitze in Thailand kein Haus und habe das bezahlte Geld nie zurückerhalten.
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B.
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Das Regionalgericht Oberland sprach A.________ mit Urteil vom 16. Oktober 2019 des Betrugs schuldig und verurteilte sie zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zur Zahlung von Fr. 300'000.-- zzgl. Zins von 5 % seit 1. Juli 2015 an B.________.
| 4 |
Das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, bestätigte am 27. Oktober 2020 auf Berufung von A.________ das Urteil im Strafpunkt und verurteilte sie zur Zahlung von Fr. 290'000.-- zzgl. Zins von 5 % seit 1. Juli 2015 an B.________.
| 5 |
C.
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A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern sei aufzuheben. Sie sei vollumfänglich und kostenlos freizusprechen. Die Zivilklage sei abzuweisen, subeventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ ersucht zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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D.
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Das Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und B.________ verzichten auf Vernehmlassung.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Abweisung von mehreren Beweisanträgen eine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung (Art. 9 BV) sowie die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vor (Art. 6 StPO).
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1.1. | |
1.1.1. Zunächst erachtet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Abweisung ihrer Beweisanträge auf psychiatrische Begutachtung sowie auf aussagepsychologische Begutachtung des Beschwerdegegners 2 als willkürlich. Vorliegend hätte sich eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung aufgedrängt. Die Vorinstanz stelle zutreffend fest, dass der Beschwerdegegner 2 an einer paranoiden Schizophrenie leide. Die gleichzeitige Feststellung, wonach es keine Hinweise für Wahrnehmungsstörungen gebe, sei willkürlich und widerspreche insbesondere der fachärztlichen Einschätzung von Dr. med. C.________. Aufgrund der medizinischen Akten bestünden gewichtige Indizien dafür, dass die belastenden Angaben des Beschwerdegegners 2 auf wahnhaften Wahrnehmungen und paranoiden Verarbeitungen gründeten. Dementsprechend lasse sich mit Durchführung der beantragten Gutachten feststellen, dass einzelne Schilderungen des Privatklägers nicht realitätsbezogen seien.
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1.1.2. Die Vorinstanz verneint die Notwendigkeit einer Begutachtung des Beschwerdegegners 2 und seiner Aussagen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdegegner 2 an einer paranoiden Schizophrenie leide, welche zu Einschränkungen der Urteilsfähigkeit führe. Diese bestünden gemäss Einschätzung von Dr. med. C.________ aber weitgehend isoliert für den Bereich finanzieller Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Familienplanung. Die Einschränkung der Urteilsfähigkeit beziehe sich vorwiegend auf die Willensbildung und das Handeln nach dem gebildeten Willen. Der Beschwerdegegner 2 verfüge über ein Grundverständnis der Gesamtsituation, habe diese entsprechend erfassen und in den Einvernahmen sowie auch in der Berufungsverhandlung offen und differenziert wiedergeben können. Eine Begutachtung würde sich nur dann aufdrängen, wenn der Beschwerdegegner 2 die Handlungen der Beschwerdeführerin falsch verstanden hätte, wofür keine Hinweise vorlägen.
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1.1.3. Gemäss Art. 164 Abs. 1 StPO werden das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse einer Zeugin oder eines Zeugen nur abgeklärt, soweit dies zur Prüfung ihrer Glaubwürdigkeit erforderlich ist. Die Verfahrensleitung kann eine ambulante Begutachtung anordnen, wenn sie Zweifel an der Urteilsfähigkeit hat oder wenn Anhaltspunkte für eine psychische Störung vorliegen, sofern die Bedeutung des Strafverfahrens und des Zeugnisses dies rechtfertigt (Art. 164 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Verweises in Art. 180 Abs. 2 StPO gilt die genannte Bestimmung grundsätzlich auch für die Privatklägerschaft (Urteil 6B_1071/2019 vom 5. November 2020 E. 1.2.2 mit Hinweis). Sodann bestimmt Art. 182 StPO, dass die Staatsanwaltschaft und die Gerichte eine oder mehrere sachverständige Personen beiziehen, wenn sie nicht über die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Feststellung oder Beurteilung eines Sachverhalts erforderlich sind.
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Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär Aufgabe des Gerichts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Zeuge unter dem Einfluss von Drittpersonen steht (BGE 129 IV 179 E 2.4; Urteile 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 2.2; 6B_892/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
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Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles der Beizug eines Sachverständigen notwendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteile 6B_256/2021 vom 17. Mai 2021 E. 2.2; 6B_892/2020 vom 16. Februar 2021 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
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1.1.4. Die Vorinstanz begründet nachvollziehbar, weshalb sie die Anträge auf Anordnung eines aussagepsychologischen Gutachtens und einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdegegners 2 abweist. Zwar mag es widersprüchlich erscheinen, wenn die Vorinstanz eine paranoide Schizophrenie als erstellt betrachtet und gleichzeitig Hinweise auf eine Wahrnehmungsstörung verneint. Gleichwohl sind die vorinstanzlichen Erwägungen im Ergebnis überzeugend. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass nicht jede psychische Störung geeignet ist, Zweifel an der Aussageehrlichkeit der betroffenen Person hervorzurufen. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner 2 die Beschwerdeführerin aufgrund seiner psychischen Probleme falsch belastet haben könnte. Indem die Vorinstanz besondere, für eine Begutachtung sprechende Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verneint und kein aussagepsychologisches Gutachten anfordert, verletzt sie kein Bundesrecht. Die Einwände der Beschwerdeführerin sind im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Hierfür ist keine psychiatrische oder aussagepsychologische Begutachtung des Beschwerdegegners 2 notwendig. Die Vorinstanz setzt sich mit den Aussagen des Beschwerdegegners 2, dessen Aussagetüchtigkeit und der Aussagequalität auseinander und begründet ihre diesbezüglichen Erwägungen auf über neun Seiten. Es sind auch gestützt auf die ausführliche vorinstanzliche Würdigung der Aussagen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Aussageehrlichkeit des Beschwerdegegners 2 ersichtlich.
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Die Beschwerdeführerin bringt abgesehen von der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen keine weiteren Gründe für die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdegegners 2 vor. Die vorliegend entscheidrelevante psychische Krankheit des Beschwerdegegners 2 wird durch die Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten. Die Abweisung der Beweisanträge auf psychiatrische und aussagepsychologische Begutachtung des Beschwerdegegners 2 durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.
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1.2. | |
1.2.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf eine Befragung der in Thailand wohnhaften D.________ verzichtet, obwohl deren Befragung zu ihrer Entlastung hätte beitragen können. Der Beschwerdegegner 2 habe insgesamt Fr. 46'040.-- auf ein Konto von D.________ überwiesen. Dieser gesamte Betrag sei der Beschwerdeführerin als Deliktsbetrag angerechnet worden. Was mit diesem Geld passierte, sei indes unklar, und D.________ könne als Kontoinhaberin darüber Auskunft geben. Es sei willkürlich zu behaupten, dass sich aus dieser Beweisaufnahme keine entscheidenden Erkenntnisse ergeben könnten.
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Weiter habe die Vorinstanz zu Unrecht darauf verzichtet, die mit dem Beschwerdegegner 2 in Thailand verlobte "E.________" ausfindig zu machen und zu befragen. Die Ermittlung der Personalien von "E.________" sei zwingend geboten gewesen, denn deren Angaben zu vom Beschwerdegegner 2 erhaltenen Zuwendungen würden zu einem anderen Beweisergebnis führen. Der angebliche Betrug durch die Beschwerdeführerin liesse sich dadurch namentlich betreffend die Zuwendungen an "E.________" und deren Familien von vornherein ausschliessen. Indem die Vorinstanz nicht angebe, weshalb die Beweismassnahme nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermöge, verletze sie Bundesrecht.
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1.2.2. Die Vorinstanz geht in antizipierter Beweiswürdigung davon aus, D.________ könne keine sachdienlichen Auskünfte erteilen. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner 2 die Kontonummer von D.________ angegeben, und diese habe einzig als Zahlstelle für die Beschwerdeführerin fungiert. Wem die vom Beschwerdegegner 2 überwiesenen Geldbeträge schliesslich zugeflossen seien, sei irrelevant.
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Im Hinblick auf die beantragte Befragung der Thailänderin "E.________" führt die Vorinstanz aus, dass deren Personalien kaum zu ermitteln seien. Die Beschwerdeführerin stelle sich auf den Standpunkt, "E.________" nicht zu kennen. Der Beschwerdegegner 2 könne zu den Personalien von "E.________" keine Angaben machen, da die Reisen und Tage vor Ort durch die Beschwerdeführerin organisiert worden seien.
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1.2.3. Nach dem in Art. 6 Abs. 1 StPO formulierten Untersuchungsgrundsatz klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Laut Art. 139 StPO setzen sie zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Abs. 1). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, den Strafbehörden bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Abs. 2).
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Gemäss ständiger Rechtsprechung können die Strafbehörden ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes auf die Abnahme weiterer Beweise verzichten, wenn sie in Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und sie überdies in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein an sich taugliches Beweismittel vermöge ihre aufgrund der bereits abgenommenen Beweismittel gewonnene Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer strittigen Tatsache nicht zu erschüttern (BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; Urteile 6B_1395/2020 vom 22. März 2021 E. 1.2.2; 6B_1045/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (Urteile 6B_1395/2020 vom 22. März 2021 E. 1.2.2; 6B_1045/2020 vom 10. Februar 2021 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).
| 24 |
1.2.4. In Bezug auf die Befragung von D.________ stellt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht fest, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner 2 deren Kontonummer angegeben und diese nur als Zahlstelle fungiert hat. Diese Sachverhaltsfeststellung ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG), zumal die Beschwerdeführerin dagegen nichts vorbringt. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass es irrelevant ist, ob D.________ als Kontoinhaberin sachdienliche Angaben darüber machen könnte, an wen das Geld am Ende tatsächlich geflossen ist. Bereicherungsabsicht liegt auch vor, wenn der Täter die Absicht verfolgt, "einen andern", d.h. einen Dritten um den entzogenen Vermögensbestandteil zu bereichern (vgl. Art. 146 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist ausschlaggebend, dass der Beschwerdegegner 2 das Geld auf das von der Beschwerdeführerin bezeichnete Konto überwiesen hat. Ob das Geld am Ende zur Beschwerdeführerin oder zu einer dritten Person gelangte, ist angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdegegner 2 das Geld auf das durch die Beschwerdeführerin bezeichnete Konto transferierte, zur Beurteilung des Betrugsvorwurfs nicht entscheidend. Die Vorinstanz durfte folglich auf die Befragung von D.________ verzichten.
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1.2.5. Angesichts der erstellten Vermittlungs- und Organisationstätigkeit der Beschwerdeführerin bei den Reisen nach Thailand und der psychischen Krankheit und Abhängigkeit des Beschwerdegegners 2 (dazu sogleich E. 2) erweist sich auch die Abweisung des Beweisantrags auf Einvernahme von "E.________" als nicht willkürlich. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht darzulegen, inwiefern die Befragung von "E.________" angesichts des bereits abgeklärten Sachverhalts dazu hätte führen können, die Überzeugung der Vorinstanz im Hinblick auf den Betrugsvorwurf zu erschüttern. Entscheidend ist die Rolle der Beschwerdeführerin, die auch ohne Befragung von "E.________" hinreichend geklärt ist. Aus dem vorinstanzlichen Urteil geht zudem ausreichend deutlich hervor, weshalb die Vorinstanz davon ausgeht, dass die beantragte Befragung nichts an ihrer Überzeugung ändern würde (angefochtenes Urteil S. 4 mit Verweis auf den Beschluss vom 10. Februar 2020). Die Vorinstanz verfällt durch die Abweisung der beiden Beweisanträge der Beschwerdeführerin nicht in Willkür.
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2. | |
2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Art. 146 StGB. Die Vorinstanz führe aus, die Täuschungen betreffend Familiengründung, Kinderwunsch und Schwangerschaft und der sich daraus ergebenden psychischen Abhängigkeit des Beschwerdegegners 2 hätten ihn dazu veranlasst, namhafte Zahlungen aus seinem Vermögen zu tätigen. Für Zahlungen ab dem 1. April 2015 sei diese Feststellung offensichtlich unhaltbar und willkürlich. Damals hätten die Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegner 2 eine Reise nach Thailand geplant, damit er dort jüngere Frauen, welche rascher schwanger würden, kennenlernen könne. Spätestens Ende März 2015 habe der Beschwerdegegner 2 gewusst, dass die Beschwerdeführerin nicht von ihm schwanger sei und sie keine Familie gründen würden, weshalb keine arglistige Täuschung und kein Irrtum beim Beschwerdegegner 2 mehr vorgelegen hätten. Ab diesem Zeitpunkt fehle es an der Kausalität und am Motivationszusammenhang zwischen den Zahlungen und der angeblichen Täuschung über die Schwangerschaft sowie am Vorsatz. Für den Zeitraum vor Ende März 2015 sei zudem nicht auszuschliessen, dass die Transaktionen als Entgelt für sexuelle Dienstleistungen der Beschwerdeführerin und anderer Sexarbeiterinnen, welche der Beschwerdegegner 2 besucht habe, verwendet worden seien. Es fehle somit an Vermögensdispositionen, die durch eine vorsätzliche arglistige Täuschung motiviert seien, weshalb die Beschwerdeführerin freizusprechen sei. Zudem gehe die Vorinstanz bei der Ermittlung des Deliktsbetrags willkürlich vor.
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2.2. Nach der Vorinstanz sei beweiswürdigend im Grundsatz auf die glaubhaften Aussagen des Beschwerdegegners 2 abzustellen. Die bestreitenden Ausführungen der Beschwerdeführerin seien unglaubhafte Schutzbehauptungen. Vom wesentlichen Inhalt her sei der Sachverhalt gemäss Anklageschrift erstellt. Der Beschwerdegegner 2 leide an einer psychischen Erkrankung im Sinne einer paranoiden Schizophrenie mit unvollständiger Remission, wobei schwankende paranoide Wahninhalte, Beziehungswahn und Beeinträchtigungsideen bestünden. Er habe namhafte Zahlungen aus seinem Vermögen gestützt auf unwahre Vorbringen der Beschwerdeführerin getätigt. Es sei zwar nicht von einem ganzen Lügengebäude oder von besonderen Machenschaften auszugehen. Die Bekanntschaft zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 2 sei aber einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen. Der starke Kinderwunsch des Beschwerdegegners 2 und sein Wunsch, eine Partnerin zu finden, seien der Beschwerdeführerin von Beginn weg bekannt gewesen. Sie habe ihm deshalb eine Liebesbeziehung, eine Schwangerschaft, Interesse, Zuneigung und Fürsorge vorgespielt, etwa indem es zum ungeschützten Geschlechtsverkehr, persönlichen Reisen nach Thailand und Deutschland gekommen sei und sie dem Beschwerdegegner 2 durch den vermeintlichen Hauskauf eine gemeinsame Zukunft versprochen habe. Dadurch sei sie zu einer wichtigen Bezugsperson des Beschwerdegegners 2 geworden, und ein psychisches Abhängigkeitsverhältnis sei entstanden. Im Vertrauen auf die Schwangerschaft, eine gemeinsame Beziehung und Zukunft habe er ihr immer wieder aufs Neue die verlangten Geldbeträge übergeben. Die Beschwerdeführerin habe sich die wegen seiner psychischen Erkrankung und seinem ausgeprägten Kinderwunsch emotional belastende Situation des Beschwerdegegners 2 bewusst zu Nutze gemacht. Aufgrund dessen sei ihr klar gewesen, dass er keine Nachforschungen anstellen werde, zumal solche aufgrund fehlender Sprachkenntnisse in Thailand für ihn kaum möglich gewesen wären. Als er für die Schwangerschaft einen Beweis verlangte, habe sie ihm einen positiven Schwangerschaftstest vorgelegt. Insgesamt habe sie ihn arglistig in die Irre geführt. Hätte der Beschwerdegegner davon Kenntnis gehabt, dass die Schwangerschaft nur vorgetäuscht ist, hätte er die Zahlungen eingestellt. Aufgrund seiner Erkrankung sei er nicht fähig gewesen, von seiner Überzeugung einer Familiengründung abzurücken, was die Beschwerdeführerin erkannt und arglistig ausgenutzt habe, indem sie ihn in diesem Glauben bestärkt habe. Die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen der Vermögensdisposition und des Vermögensschadens seien ebenfalls erfüllt. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin direktvorsätzlich und in Bereicherungsabsicht gehandelt.
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2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist eine Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist. Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen).
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2.4. | |
2.4.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung des Opfers. Die Täuschung ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft (BGE 147 IV 73 E. 3.1 mit Hinweis). Die Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB kann auch durch konkludentes Handeln erfolgen, indem der Täter die Unwahrheit nicht ausdrücklich zum Ausdruck bringt, sondern durch sein Verhalten miterklärt (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
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2.4.2. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d.h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendigerweise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekennzeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.3.1; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
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Gestützt auf diese Rechtsprechung wird Arglist grundsätzlich verneint, wenn das Täuschungsopfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (BGE 135 IV 76 E. 5.2 mit Hinweis). Damit trägt das Bundesgericht bei der Würdigung des Merkmals der Arglist dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung Rechnung (BGE 125 IV 124 E. 3a). Das Mass der vom Täuschungsopfer zu erwartenden zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten beurteilt sich dabei nach einem individuellen Massstab, der den besonderen Verhältnissen des Täuschungsopfers Rechnung trägt. Die Rechtsprechung nimmt dabei Rücksicht auf unerfahrene und aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer Notlage befinden und deshalb nur eingeschränkt im Stande sind, dem Täter zu misstrauen (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
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Ob das täuschende Verhalten des Täters als arglistig und das Opferverhalten als leichtfertig erscheint und letzterem allenfalls überwiegendes Gewicht zukommt, lässt sich nur unter Berücksichtigung der näheren Umstände, unter denen die Täuschung erfolgt ist, sowie der persönlichen Beziehungen zwischen den beteiligten Personen schlüssig beantworten. Denn der Tatbestand des Betruges ist ein Kommunikations- bzw. Interaktionsdelikt, bei welchem Täter und Opfer notwendig zusammenwirken, der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses zur schädigenden Vermögensverfügung veranlasst. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung erfordert die Erfüllung des Tatbestands nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft. Als Ausgangspunkt gilt in jedem Fall, dass beim Abschluss eines Vertrages beim Partner ein Minimum an Redlichkeit vorausgesetzt werden kann und diesem nicht grundsätzlich mit Misstrauen begegnet werden muss. Arglist scheidet lediglich aus, wenn das Täuschungsopfer die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hat. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit des Opfers, sondern nur bei einer Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 143 IV 302 E. 1.4.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2; je mit Hinweisen).
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2.4.3. Der subjektive Tatbestand von Art. 146 Abs. 1 StGB verlangt neben einem Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_1306/2020 vom 2. März 2021 E. 2.3; 6B_341/2019 vom 21. Februar 2020 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB). Eventualvorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs bzw. die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg für den Fall seines Eintritts in Kauf nimmt, sich mit ihm abfindet, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteil 6B_878/2018 vom 29. Juli 2019 E. 3.4, nicht publ. in: BGE 145 IV 513; je mit Hinweis).
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2.5. | |
2.5.1. Was die Beschwerdeführerin gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz vorbringt, belegt keine Willkür. Die Vorinstanz würdigt die vorhandenen Beweismittel sorgfältig und setzt sich ausführlich mit den Aussagen des Beschwerdegegners 2 und der Beschwerdeführerin sowie deren jeweiligen Glaubhaftigkeit auseinander. Sie begründet nachvollziehbar, weshalb sie auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 abstellt. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Sie bezeichnet in ihrer Beschwerde die Schlussfolgerungen der Vorinstanz als willkürlich, ohne näher auf die sorgfältige und ausführliche Beweiswürdigung der Vorinstanz einzugehen. Die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die Würdigung der Vorspiegelung der Schwangerschaft betreffen hauptsächlich die rechtliche Würdigung des Vorgefallenen. Die Vorinstanz hält für das Bundesgericht verbindlich fest, dass sich der Sachverhalt im Wesentlichen gemäss Anklageschrift zugetragen hat. Durch ihre nachvollziehbaren Feststellungen verfällt die Vorinstanz nicht in Willkür, weshalb auf den von ihr festgestellten Sachverhalt abgestellt werden kann (siehe E. 2.2 oben).
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2.5.2. In rechtlicher Hinsicht bestreitet die Beschwerdeführerin das Vorliegen einer arglistigen Täuschung, der Kausalität, des Motivationszusammenhangs und des Vorsatzes spätestens ab Ende März 2015, als die erste Thailandreise geplant wurde. Es ist ihr darin zu folgen, dass es nicht ausreichen würde, den Betrugsvorwurf für die gesamte Zeitdauer allein mit der Vortäuschung der Schwangerschaft zu begründen. Davon geht die Vorinstanz aber auch nicht aus. Wie die Beschwerdeführerin selbst zu Recht ausführt, besteht die vorgeworfene Täuschungshandlung nur "namentlich" in der Vorspiegelung einer Schwangerschaft. Die Vorinstanz stellt fest, dass die Beschwerdeführerin den psychisch kranken Beschwerdegegner 2 im Zusammenhang mit seinem Wunsch nach einer Familiengründung, seinem Kinderwunsch, der vorgespielten Schwangerschaft und der sich daraus ergebenden psychischen Abhängigkeit täuschte. Sie gab nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz auch immer wieder vor, dass sie selbst oder ihre Verwandten oder Bekannten Geld benötigten, wobei sie versprach, dem Beschwerdegegner 2 dieses Geld wieder zurückzubezahlen. Weiter spiegelte sie ihm vor, dass er in Thailand ein Haus gekauft habe, in welches er später ziehen könne. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die dadurch entstandene starke emotionale Abhängigkeit des Beschwerdegegners 2 erkannt und arglistig ausgenutzt hat, indem sie ihn in diesen Überzeugungen liess beziehungsweise darin bestärkte. Der Beschwerdegegner 2 vertraute ihr und war insbesondere aufgrund der vorgespiegelten Schwangerschaft und seiner psychischen Krankheit nicht in der Lage, ihr zu misstrauen. Zwar ist der Beschwerdeführerin darin recht zu geben, dass es angesichts der Thailandreisen und deren Ziel, dort eine jüngere Frau zur Familiengründung für den Beschwerdegegner 2 zu finden, schwierig nachvollziehbar erscheint, dass dieser während der ganzen Zeit davon ausgegangen ist, die Beschwerdeführerin sei noch von ihm schwanger. Die Vorinstanz führt aber überzeugend aus, dass es nicht angeht, das Verhalten des Beschwerdegegners 2 an der rationalen Argumentation einer geistig gesunden Durchschnittsperson mittels logischer Argumentation und schlüssiger Folgerungen zu messen (angefochtenes Urteil S. 39). Es ist sodann auch nicht entscheidrelevant, wie lange genau der Beschwerdegegner 2 von der Schwangerschaft der Beschwerdeführerin überzeugt war. Die ihr vorgeworfene arglistige Täuschung umfasste weit mehr als die reine Vorspiegelung der Schwangerschaft. Mit der Vorinstanz ist von der einmal erzeugten und bestärkten Überzeugung einer Familiengründung des psychisch kranken und in seiner Urteilsfähigkeit eingeschränkten Beschwerdegegners 2 auszugehen, von welcher er nicht mehr fähig war abzurücken. Die Beschwerdeführerin war seine Bezugsperson für sein Vorhaben der Familiengründung und vermittelte ihm als psychisch beeinträchtigten Menschen den Eindruck, dieses Ziel für ihn erreichen zu können. Zu Recht wertet die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin als arglistige Täuschung. Der Beschwerdegegner 2 tätigte aufgrund dieser Täuschung Vermögensdispostionen zugunsten der Beschwerdeführerin oder Dritter, wobei er für einen grossen Teil dieser Vermögensdispostionen keine Gegenleistungen erhielt und die versprochenen Rückzahlungen ausblieben. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sind die objektiven Tatbestandselemente des Betrugs erfüllt.
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2.5.3. Die Vorinstanz verletzt auch kein Bundesrecht, wenn sie den subjektiven Tatbestand bejaht und der Beschwerdeführerin für die gesamte Zeit Vorsatz unterstellt. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin, mit denen sie ihren Vorsatz bestreitet, ist mangels begründeter Willkürrüge nicht weiter einzugehen.
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2.5.4. Nicht einzugehen ist an dieser Stelle auch auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Höhe der Deliktssumme. Für die Beurteilung, ob ein Betrug zu bejahen ist, genügt der Umstand, dass der Beschwerdegegner 2 einen Schaden erlitten hat, was die Vorinstanz willkürfrei festgestellt hat. Das Ausmass desselben ist bei der Strafzumessung sowie im Rahmen des Zivilpunkts relevant (vgl. nachfolgend E. 4; Urteil 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 3.4.3 mit Hinweis; zum Begriff des Schadens vgl. BGE 147 IV 73 E. 6.1 mit Hinweisen). Der Schuldspruch wegen Betrugs ist bundesrechtskonform.
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3. | |
3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt ferner, die Zivilklage sei abzuweisen oder auf den Zivilweg zu verweisen. Sie macht geltend, der Beschwerdegegner 2 habe die Zivilklage am 16. November 2015 endgültig zurückgezogen. Er sei über die Folgen und die Endgültigkeit des Rückzugs sorgfältig behördlich aufgeklärt worden. Ein qualifizierter Willensmangel liege nicht vor. Die Vorinstanz sei demnach zu Unrecht auf die Zivilklage eingetreten und habe sie zu Unrecht gutgeheissen.
| 39 |
3.2. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdegegner 2 seine Straf- und Zivilklage zwar am 16. November 2015 zurückgezogen habe. Er sei bei diesem Rückzug aber einem qualifizierten Willensmangel unterlegen und habe am 23. November 2015 erklärt, definitiv Strafantrag und Privatklage stellen zu wollen. Ein endgültiger Verzicht auf die Stellung als Privatkläger sei bei nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten, insbesondere bei Opfern, nicht leichthin anzunehmen. Der Beschwerdegegner 2 habe am 6. November 2015 eine Zahlung von Fr. 1'000.-- an D.________ veranlasst, diese jedoch nachträglich annulliert. Die Beschwerdeführerin habe folglich von der gegen sie eingereichten Anzeige erfahren und den Beschwerdegegner 2 unter Druck gesetzt, indem sie ihm angekündigt habe, ohne Rückzug der Anzeige nicht mit "E.________" in die Schweiz zu reisen. Der Beschwerdegegner 2 habe nahezu sein ganzes Vermögen für die Verwirklichung seines Ziels einer Familiengründung aufgewendet, sich in Thailand mit "E.________" verlobt und bis zum Schluss gehofft, dass die Beschwerdeführerin mit dieser in die Schweiz kommen werde. Unter diesen Umständen sei es durchaus nachvollziehbar, dass er sich durch die Aussage der Beschwerdeführerin habe lenken lassen und seine Privatklage wieder zurückgezogen habe. Die Androhung der Beschwerdeführerin sei deshalb ursächlich für den Rückzug der Straf- und Zivilklage. Damit sei von einem qualifizierten Willensmangel des Beschwerdegegners 2 auszugehen, weshalb der anfängliche Rückzug der Straf- und Zivilklage ungültig sei.
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3.3. Die geschädigte Person kann jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll erklären, sie verzichte auf die ihr zustehenden Rechte. Der Verzicht ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage (Art. 120 Abs. 2 StPO). Der Wille, eine Straf- bzw. Zivilklage zurückzuziehen, muss nach der Praxis des Bundesgerichtes unmissverständlich zum Ausdruck kommen (Urteile 1B_323/2019 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1; 1B_74/2016 vom 23. September 2016 E. 3.3).
| 41 |
Der Strafantrag (als Prozessvoraussetzung bei Antragsdelikten) und dessen Rückzug sind in Art. 30-33 StGB geregelt. Für die Rechtsmittel (9. Titel StPO) bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass der Verzicht oder Rückzug durch eine Partei endgültig ist, es sei denn, die Partei sei durch Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft zu ihrer Erklärung veranlasst worden (Art. 386 Abs. 3 StPO). Mit der herrschenden Lehre scheint es sachgerecht, diese strafprozessuale Bestimmung analog auch für den Rückzug der Straf- und Zivilklage nach Art. 120 StPO anzuwenden (vgl. VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 120 StPO; JEANDIN/FONTANET, in: Commentaire romand, Code de Procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 120 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N. 3 zu Art. 120 StPO; MAZZUCHELLI/ POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 7 zu Art. 120 StPO). Dagegen reicht es nicht aus, wenn sich die geschädigte Person, die ihre Straf- und/oder Zivilklage zurückgezogen hat, auf einen Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR beruft (LIEBER, a.a.O., N. 3 zu Art. 120 StPO; JEANDIN/FONTANET, a.a.O., N. 11 zu Art. 120 StPO; vgl. ferner Urteil 6B_398/2017 vom 23. Mai 2017 E. 2.3.1 mit Hinweis, wonach "ein blosser Irrtum" nicht genügt, um den Rückzug eines Rechtsmittels nach Art. 386 Abs. 3 StPO rückgängig zu machen). Willensmängel im Sinne von Art. 386 Abs. 3 StPO sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (BGE 141 IV 269 E. 2.2.1; Urteil 6B_398/2017 vom 23. Mai 2017 E. 2.3.1).
| 42 |
3.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist nicht an die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner 2 nach den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz arglistig darüber getäuscht, ihm zu einer Ehefrau und zu einer Familie zu verhelfen (siehe E. 2 oben). Weiter führt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht aus, der Beschwerdegegner 2 sei im Zeitpunkt des Rückzugs der Privatklage immer noch unter dem Druck der Beschwerdeführerin gestanden (siehe E. 3.2 oben). In rechtlicher Hinsicht ist aus diesen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zu folgern, dass die arglistige Täuschung des Beschwerdegegners 2 durch die Beschwerdeführerin im Moment des Rückzugs der Privatklage weiterhin andauerte. Der psychisch kranke und in seiner Willensbildung eingeschränkte Beschwerdegegner 2 unterlag dem Irrtum, dass die Beschwerdeführerin ihm bei Rückzug der Privatklage eine Frau aus Thailand nach Hause bringen würde, mit der er nach seiner Wahrnehmung bereits verlobt war. Dieser Irrtum ist nicht dem Beschwerdegegner 2 zuzuschreiben. Vielmehr wurde er ausgelöst durch die Beschwerdeführerin. Der qualifizierte Willensmangel des Beschwerdegegners 2 wurde durch deren arglistige Täuschung hervorgerufen. Dass die Vorinstanz den qualifizierten Willensmangel nicht ausdrücklich auf die Täuschung zurückführt, ändert nichts daran, dass die Zulassung der Zivilklage zu Recht erfolgte. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin ist unbegründet.
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4. | |
4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Gutheissung der Zivilklage auch in materiellrechtlicher Hinsicht. Die Berechnung der Deliktssumme und damit des Schadenersatzes in der Höhe von Fr. 290'000.-- sei willkürlich erfolgt. Es existiere kein Beweis dafür, dass der Beschwerdegegner 2 für diesen Betrag keine Gegenleistung erhalten habe und das Geld nicht für Geschenke der Verlobten in Thailand und deren Familien ausgegeben habe. Es sei nicht zulässig, wie die Vorinstanz sämtliche Transaktionen in einem ersten Schritt als Folge eines Betrugs der Beschwerdeführerin zu qualifizieren und davon geschätzte Beträge in Abzug zu bringen. Vielmehr gebiete der Grundsatz "in dubio pro reo", zur Ermittlung des Deliktsbetrages diejenigen Zahlungen zu addieren, die mit Bestimmtheit als Folge einer Täuschung durch die Beschwerdeführerin und gründend auf einem Irrtum des Privatklägers erfolgt seien. Weiter sei willkürlich, dass die Vorinstanz nicht wie die erste Instanz einen Abzug von Fr. 40'000.-- vornehme, von dem im Zweifel zugunsten der Beschwerdeführerin anzunehmen sei, dass der Beschwerdegegner 2 ihn für den Besuch von anderen Prostituierten aufgewendet habe.
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4.2. In Bezug auf die Ermittlung der Deliktssumme schliesst sich die Vorinstanz zunächst im Wesentlichen den Ausführungen der ersten Instanz an. Diese habe eine zulässige Berechnung der Mindestschadenssumme unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" vorgenommen.
| 45 |
Die erste Instanz stützte sich auf die Aufstellung des Beschwerdegegners 2 zu den Zahlungen an die Beschwerdeführerin, auf seine Kontoauszüge und seine Aussagen sowie auf die Aussagen seines Bruders. Sie nahm für die Berechnung der Deliktssumme in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" an, dass der Beschwerdegegner 2 für alle Beträge unter Fr. 3'500.-- sexuelle Dienstleistungen erhalten habe. Zudem ging sie davon aus, dass der Beschwerdegegner 2 im Zusammenhang mit den Reisen nach Thailand auch Gegenleistungen im Wert von rund Fr. 47'000.-- erhalten habe. Zur Berechnung dieser Summe schätzte sie die Kosten für die Reisen, für Kost und Logis, für eine Ganztagesbetreuung, für Geschenke und für die beiden Verlobungen. Weiter nahm sie "in dubio pro reo" einen Abzug von Fr. 40'000.-- vor, die der Beschwerdegegner 2 aufgrund seiner Aussagen allenfalls im Deliktszeitraum zugunsten einer anderen Prostituierten ausgegeben habe. Daraus resultierten für die erste Instanz durch arglistige Täuschung bewirkte Vermögensdispositionen in der Höhe von rund Fr. 300'000.-- ohne Gegenleistungen.
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Obschon die Vorinstanz die erstinstanzliche Berechnung der Deliktssumme im Grundsatz bestätigt, nimmt sie ihrerseits (im Sinne einer Rückrechnung) eine alternative Berechnung vor. Sie addiert zunächst die Beträge von Fr. 10'000.-- und mehr, welche aufgrund der zeitlichen Nähe zu den Thailandreisen und/oder den Bezugsorten ohne Weiteres mit der Beschwerdeführerin in Verbindung zu bringen seien. Dabei gelangt sie zum Resultat, dass sich daraus ein Betrag von über Fr. 300'000.-- ergebe. Hierzu addiert sie sieben weitere Zahlungen mit direktem Bezug zur Beschwerdeführerin zwischen Fr. 4'000.-- und Fr. 7'000.--. Daraus ergebe sich ein Betrag von insgesamt Fr. 338'300.--. Von diesem Betrag seien die in Thailand bezogenen Gegenleistungen in Höhe von Fr. 47'000.-- abzuziehen, sodass ein Betrag von rund Fr. 290'000.-- resultiere, den der Beschwerdegegner 2 an die Beschwerdeführerin und an von ihr bestimmte Personen ausgerichtet habe, ohne dass er hierfür eine Gegenleistung erhalten habe. Ein weiterer Abzug von Fr. 40'000.-- für den Besuch anderer Prostituierter sei nicht vorzunehmen, da diese nicht während der Beziehung zur Beschuldigen stattgefunden hätten.
| 47 |
4.3. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die geschädigte Person trägt für die von ihr geltend gemachten Ansprüche die objektive und subjektive Beweislast (Art. 8 ZGB). Die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse und festgestellten Tatsachen können auch im Adhäsionsprozess verwendet werden (Urteil 6B_735/2019 vom 8. April 2020 E. 4.3 und 4.4 mit Hinweisen).
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4.4. | |
4.4.1. Die Beschwerdeführerin führt zu Recht aus, dass es zur Ermittlung der Schadenssumme geboten ist, diejenigen Zahlungen zu addieren, welche mit Bestimmtheit als Folge der arglistigen Täuschung ausgerichtet wurden. Dabei übersieht sie allerdings, dass die Vorinstanz in einem ersten Schritt zwar die erstinstanzliche Rückwärtsrechnung bestätigt, in einem zweiten Schritt aber die Deliktssumme positiv durch Addition berechnet. In Anwendung des Prinzips "in dubio pro reo" nimmt sie sodann zugunsten der Beschwerdeführerin gewisse Abzüge für erhaltene Gegenleistungen vor (angefochtenes Urteil S. 35). Der Beschwerdegegner 2 hat partiell auch Gegenleistungen für seine Vermögensdispositionen erhalten, sodass nicht per se jeder Vermögensdisposition ein zivilrechtlicher Vermögensschaden gegenübersteht. Bei der Frage, ob eine Gegenleistung vorlag oder nicht, handelt es sich um eine Sachverhaltsfrage. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht darzulegen, inwiefern die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz willkürlich wären. Sie begnügt sich mit einer pauschalen Kritik an der Rechnungsmethode der Vorinstanz. Dabei hätte es an der Beschwerdeführerin gelegen aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz in willkürlicher Weise Feststellungen über (im Zweifel) erhaltene Gegenleistungen des Beschwerdegegners 2 getroffen habe. Die Ausführungen der Vorinstanz sind denn auch nicht offensichtlich unhaltbar. Vielmehr begründet sie mit Verweis auf die erste Instanz, wie sie die Gegenleistungen berechnet, welche dem Beschwerdegegner 2 in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zugekommen sind. Die Rechnung der ersten Instanz, welche die Vorinstanz übernimmt, ist detailliert und nachvollziehbar. Wenn hier Positionen übersehen oder zu gering quantifiziert worden wären, hätte die Beschwerdeführerin dies mittels begründeter Willkürrüge vorbringen können und müssen. Der Beschwerdegegner 2 hat innert neun Monaten im Zusammenhang mit der Beziehung zur Beschwerdeführerin über Fr. 400'000.-- ausgegeben. Dass die Vorinstanz keine Zweifel daran hegt, dass er im festgestellten Umfang keine Gegenleistungen erhalten hat, hält einer Willkürprüfung stand. Im Übrigen führen auch Schenkungen zu Vermögensschädigungen im Sinne von Art. 146 StGB, wenn diese kausal durch eine arglistige Täuschung motiviert wurden (Urteil 6B_886/2013 vom 6. Februar 2014 E. 1.4), was vorliegend der Fall ist. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin gehen auch in dieser Hinsicht fehl.
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4.4.2. Was den von der Vorinstanz nicht gewährten Abzug von Fr. 40'000.-- angeht, bringt die Beschwerdeführerin zwar zu Recht vor, dass der Beschwerdegegner 2 Kontakte zu anderen Prostituierten in der Zwischenphase nach Beginn der Beziehung zur Beschwerdeführerin und vor der ersten Thailandreise nicht abgestritten hat. Die Beschwerdeführerin übersieht allerdings auch hier, dass die Vorinstanz anders als die erste Instanz eine positive Berechnung der Deliktssumme vornimmt. Es besteht kein Anlass für einen Abzug von Fr. 40'000.--, weil die Vorinstanz nur Beträge in die Deliktssumme einberechnet, bei denen sie den Bezug zur Beschwerdeführerin als erstellt erachtet (angefochtenes Urteil S. 35). Die Beschwerdeführerin bringt gegen die Feststellung der Vorinstanz, dass die einberechneten Beträge aufgrund der zeitlichen Nähe zu den Thailandreisen und/oder den Bezugsorten ohne Weiteres mit ihr in Verbindung zu bringen sind, keine begründete Willkürrüge vor. Diese Feststellung ist somit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die positive Einberechnung der entsprechenden Beträge ist aufgrund der direkten Verbindung zur Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Die vorinstanzliche Ermittlung der zivilrechtlich relevanten Deliktssumme ist somit im Ergebnis nicht offensichtlich unhaltbar und willkürlich, sondern im Gegenteil nachvollziehbar. Die Zivilklage in Höhe von Fr. 290'000.-- wurde von der Vorinstanz somit zu Recht gutgeheissen.
| 50 |
5.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegner 2 verzichtete auf eine Vernehmlassung. Folglich ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. Juli 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger
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