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Informationen zum Dokument  BGer 8C_447/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_447/2021 vom 14.07.2021
 
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8C_447/2021
 
 
Urteil vom 14. Juli 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2021 (UV.2020.00122).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 16. Juni 2021 gegen den nicht beigelegten Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2021,
1
in die gemäss postamtlicher Bescheinigung A.________ am 22. Juni 2021 erfolglos zugestellte Verfügung vom 21. Juni 2021, worin sie zur Beibringung des angefochtenen Entscheids bis spätestens am 2. Juli 2021 aufgefordert wurde, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
2
 
in Erwägung,
 
dass eine gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin überbrachte Mitteilung als spätestes am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als eröffnet gilt (Art. 44 Abs. 2 BGG),
3
dass daher die von der Beschwerdeführerin innert der von der Post angezeigten Abholfrist von sieben Tagen nicht abgeholte Verfügung vom 21. Juni 2021 als zugestellt gilt,
4
dass die Beschwerdeführerin den vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel des fehlenden angefochtenen Entscheids als Beilage zur Beschwerdeschrift innerhalb der Nachfrist nicht behoben hat,
5
dass die Beschwerde überdies offensichtlich nicht hinreichend begründet im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist, legt doch die Beschwerdeführerin darin ihre Sicht der Dinge dar, ohne zugleich aufzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG beruhen oder rechtsfehlerhaft sein sollen,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG nochmals (bereits so: Urteil 8C_936/2014 vom 17. Februar 2015) ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
8
 
erkennt der Präsident:
 
1.
9
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
10
2.
11
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
12
3.
13
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
14
Luzern, 14. Juli 2021
15
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
16
des Schweizerischen Bundesgerichts
17
Der Präsident: Maillard
18
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
19
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