BGer 5A_575/2021 | |||
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BGer 5A_575/2021 vom 15.07.2021 | |
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5A_575/2021 |
Urteil vom 15. Juli 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bezirksgericht Zürich,
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2. Abteilung, Badenerstrasse 90, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ausstand, unentgeltliche Rechtspflege (Feststellungsklagen),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 10. Juni 2021 (RB200036-O/U).
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Sachverhalt: | |
Der rubrizierte Beschwerdeführer reichte im Zusammenhang mit dem Nachlass seiner verstorbenen Schwester beim Bezirksgericht Zürich eine Klage mit rund 40 Feststellungs- und Ungültigkeitsbegehren ein, auf welche dieses mit Beschluss vom 1. Dezember 2020 nicht eintrat, ebenso wenig auf die pauschal gestellten Ausstandsbegehren; ferner wies es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
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Mit Berufungsurteil vom 10. Juni 2021 trat das Obergericht des Kantons Zürich auf die Protokollberichtigungs- und gegen diverse Oberrichter gestellten Ausstandsbegehren nicht ein. In der Sache wies es die Berufung in Bezug auf rund die Hälfte der Klagebegehren ab und bestätigte diesbezüglich den angefochtenen Beschluss; im Übrigen wies es die Sache zur materiellen Beurteilung der weiteren Klagebegehren an das Bezirksgericht zurück.
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Mit Beschwerdeurteil gleichen Datums wies das Obergericht die Beschwerde im Zusammenhang mit den Ausstandsbegehren im erstinstanzlichen Verfahren ab, während es die Angelegenheit betreffend die unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Verfahren an das Bezirksgericht zurückwies.
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Explizit gegen beide Urteile wird mit Datum vom 12. Juli 2021 Beschwerde erhoben. Ferner wird auch für das bundesgerichtliche Verfahren unentgeltliche Rechtspflege verlangt. Vorliegend wird die Beschwerde gegen das Beschwerdeurteil behandelt.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2.
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Soweit ersichtlich beziehen sich die gestellten Rechtsbegehren und die weitschweifigen Ausführungen der Beschwerde nur auf das Berufungsurteil. Jedenfalls findet sich keine nachvollziehbare Darlegung, inwiefern das Beschwerdeurteil gegen Recht verstossen soll.
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3.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4.
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Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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5.
| 13 |
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, B.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juli 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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