BGer 6B_704/2021 | |||
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BGer 6B_704/2021 vom 15.07.2021 | |
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6B_704/2021 |
Urteil vom 15. Juli 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________ AG,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahmeverfügung; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
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vom 9. Juni 2021 (BB.2021.151-152).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Die Beschwerdeführer reichten mit Eingabe vom 29. Januar 2021 (und Nachtrag vom 8. Februar 2021) bei der Bundesanwaltschaft eine Strafanzeige gegen eine Bundesstrafrichterin ein. Dieselbe Strafanzeige reichten die Beschwerdeführer auch bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin ein, welche die Eingaben an die Bundesanwaltschaft weiterleitete. Diese nahm eine Strafuntersuchung am 15. Februar 2021 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts mit Beschluss vom 9. Juni 2021 ab, soweit sie darauf eintrat.
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2.
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Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist die Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts unzulässig (Art. 79 BGG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies den Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 9. Juni 2021 auf diese Rechtslage hin. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt vorliegend ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist. Auf die Beschwerden ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Eine Weiterleitung der auch als "Aufsichtsbeschwerde" bezeichneten Eingaben des Beschwerdeführers und der Beschwerdeführerin an die Verwaltungskommission des Bundesgerichts erübrigt sich. Die Aufsicht des Bundesgerichts über das Bundesstrafgericht ist administrativer Art. Die Rechtsanwendung kann im Aufsichtsverfahren nicht überprüft werden (Art. 2 Abs. 2 AufRBGer).
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3.
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Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. Juli 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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