BGer 6B_708/2021 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 29.07.2021, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6B_708/2021 vom 15.07.2021 | |
[img]
|
6B_708/2021 |
Urteil vom 15. Juli 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
| |
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof,
| |
Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Nichtanhandnahmeverfügung (Betrug etc.); Nichteintreten,
| |
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
| |
des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 8. Juni 2021 (BKBES.2021.78).
|
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
| |
Die Vorinstanz trat am 8. Juni 2021 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nicht ein, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und der Beschwerdeführer auch innert der ihm angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichte (Art. 385 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
| |
2.
| |
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
| |
3.
| |
Vorliegend kann es nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und ob die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Der Beschwerdeführer setzt sich damit, sowie mit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO an die Beschwerdebegründung nicht substanziiert auseinander. Der blosse Einwand, Art. 385 StPO sei gesetzeswidrig, genügt nicht. Aus seiner Beschwerdeeingabe ergibt sich nicht, dass und inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Nichteintretensentscheid geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
| |
4.
| |
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
|
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
| |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2.
| |
Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 15. Juli 2021
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Das präsidierende Mitglied: Denys
| |
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
| |
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR). |