BGer 4A_251/2021 | |||
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BGer 4A_251/2021 vom 16.07.2021 | |
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4A_251/2021 |
Urteil vom 16. Juli 2021 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichterin Kiss,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiber Dürst.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Ulrich,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. B.B.________,
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2. C.B.________,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Mutzner,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Forderung; Rückzahlung einer Fremdwährungsschuld,
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Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Zivilkammer, vom 23. März 2021
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(ZK2 19 72).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ (Klägerin, Beschwerdeführerin) unterstützte im Jahr 2013 B.B.________ und C.B.________ (Beklagte, Beschwerdegegner) bei der Finanzierung eines Hauses in Spanien mit einen Betrag von insgesamt EUR 231'715.80.
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B.B.________ und C.B.________ zahlten A.________ insgesamt acht monatliche Raten à Fr. 1'000.-- zurück mit dem Vermerk: " Haus Spa nien".
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Zwischen den Parteien entbrannte daraufhin ein Streit darüber, ob es sich bei der Finanzierung um ein Darlehen oder um eine Schenkung handelte.
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B. | |
B.a. Mit Klage vom 11. August 2016 gelangte die Klägerin an das Bezirksgericht Plessur (nunmehr Regionalgericht Plessur) und stellte folgendes Rechtsbegehren:
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"1. Die Beklagten seien solidarisch zu verpflichten, der Klägerin CHF 244'801.95 (Euro 231'715.80 zum Devisen Mittelkurs vom 19. April 2016 von 1.0910 = CHF 252'801.95./. CHF 8'000.00 Teilzahlungen) nebst 5 % Verzugszins seit 15. April 2016 zu bezahlen."
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Das Regionalgericht Plessur wies die Klage mit Urteil vom 26. März 2019 ab.
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B.b. Die Klägerin erhob am 11. September 2019 Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden.
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Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 gewährte das Kantonsgericht den Parteien das rechtliche Gehör zur Frage, ob eine Klage auf Zahlung in Schweizer Franken zulässig sei. Die Beklagten nahmen hierzu am 31. Oktober 2019 und die Klägerin am 21. Januar 2020 Stellung.
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Mit Urteil vom 23. März 2021 wies das Kantonsgericht die Berufung ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 23. März 2021 aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: |
1. | |
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).
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1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG), der Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
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1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich die beschwerdeführende Partei grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen, sondern sie muss einen Antrag in der Sache stellen. Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig (BGE 133 III 489 E. 3.1). Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung nicht selbst in der Sache entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1).
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Die Beschwerde enthält keinen Antrag in der Sache. Die Vorinstanz hat den Bestand der streitgegenständlichen Forderung nicht abschliessend beurteilt und sich auf die Frage der geschuldeten Währung beschränkt. Deshalb wäre die Sache im Falle einer Gutheissung der Beschwerde zur Beurteilung der Anspruchsvoraussetzungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Rückweisungsantrag der Beschwerdeführerin ist daher zulässig.
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Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
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1.3. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
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Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 143 IV 241 E. 2.3.1; 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Zur hinreichenden Begründung einer Sachverhaltsrüge genügt es nicht, dem Bundesgericht, ohne eine substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben, einfach eine eigene Version des Sachverhalts zu unterbreiten und das angefochtene Urteil als willkürlich oder offensichtlich unhaltbar zu bezeichnen. Ein derartiges Vorgehen verkennt die grundsätzliche Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid (Art. 97 und 105 BGG). Es geht nicht an, in einer Beschwerde in Zivilsachen appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 140 III 264 E. 2.3; 136 II 489 E. 2.8; je mit Hinweisen).
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1.5. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze, indem sie ausführt, die Auszahlungen in Euro zugunsten der Beschwerdegegner seien von ihrem CHF-Bankkonto beglichen worden. Dies wurde im vorinstanzlichen Sachverhalt nicht festgestellt. Eine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge enthält die Beschwerde nicht. Das Vorbringen hat daher unbeachtet zu bleiben.
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2. | |
Streitig und zu beurteilen ist, ob die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Darlehensforderung in Schweizer Franken einklagen kann.
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2.1. Beim Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des Eigentums an einer Summe Geld oder an anderen vertretbaren Sachen. Der Borger verpflichtet sich wiederum zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und Güte (Art. 312 OR). Bei der Rückerstattung von Fremdwährungsdarlehen gilt das Nennwertprinzip, wonach grundsätzlich die gleiche Summe rückzuerstatten ist, die gemäss Vertrag ausgehändigt wurde, womit der Darleiher das Risiko eines Wertzerfalls trägt bzw. umgekehrt in den Genuss allfälliger Wertsteigerungen kommt. Entsprechend leistet der Borger grundsätzlich nur korrekt, wenn er die Darlehenssumme in der von den Parteien vereinbarten Währung zurückerstattet (BGE 134 III 151 E. 2.1 mit Hinweisen).
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Grundsätzlich ist der Schuldner verpflichtet, Geldschulden in der geschuldeten Währung zu bezahlen (Art. 84 Abs. 1 OR). Der Schuldner einer auf Fremdwährung lautenden und in der Schweiz erfüllbaren Schuld ist gemäss Art. 84 Abs. 2 OR jedoch alternativ ermächtigt, in Schweizer Franken zu erfüllen, es sei denn, die Parteien hätten die Möglichkeit einer solchen Ersatzleistung rechtsgeschäftlich ausgeschlossen (sog. Effektiv-Klausel; BGE 134 III 151 E. 2.2; Urteil 4A_200/2019 vom 17. Juni 2019 E. 4).
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Bei Fremdwährungsschulden ist der Gläubiger damit zwar gehalten, eine Zahlung in Schweizer Franken anzunehmen; die Berechtigung zur Erfüllung in Landeswährung (Art. 84 Abs. 2 OR) gilt jedoch nur für den Schuldner, nicht für den Gläubiger. Seine Forderung geht ausschliesslich auf Zahlung in Fremdwährung, und er kann gemäss Art. 84 Abs. 1 OR nur die Leistung in der vereinbarten Auslandwährung fordern. Entsprechend darf das Gericht im Erkenntnisverfahren nur eine Zahlung in der geschuldeten Fremdwährung zusprechen (BGE 134 III 151 E. 2.2 und E. 2.4; Urteile 4A_200/2019 vom 17. Juni 2019 E. 4; 4A_3/2016 vom 26. April 2017 E. 4.1; 4A_341/2016 vom 10. Februar 2017 E. 2.2).
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Das Gericht darf eine in Fremdwährung geschuldete Geldleistung auch nicht in dieser Währung zusprechen, wenn das klägerische Rechtsbegehren (fälschlicherweise) auf Leistung in Schweizer Franken lautet. Dies würde dem Dispositionsgrundsatz nach Art. 58 ZPO widersprechen. Hat die Partei Bezahlung in Schweizer Franken verlangt, würde die Zusprechung einer Geldleistung in der geschuldeten Fremdwährung etwas "anderes" im Sinne dieser Bestimmung bedeuten und ist daher nicht statthaft (Urteile 4A_200/2019 vom 17. Juni 2019 E. 4; 4A_265/2017 vom 13. Februar 2018 E. 5; 4A_3/2016 vom 26. April 2017 E. 4.1).
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2.2. Die Vorinstanz hielt im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegnern zur Finanzierung des Hauskaufs Zahlungen in Euro überwiesen bzw. bar ausbezahlt. Sie schloss daraus, es handle sich bei der geltend gemachten Darlehensforderung um eine Fremdwährungsschuld im Sinne von Art. 84 Abs. 2 OR, die als solche hätte eingeklagt werden müssen.
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Aus dem Umstand, dass von den Beschwerdegegnern acht Teilzahlungen in Schweizer Franken zurückbezahlt wurden, könne auch nicht eine konkludente Zustimmung der Beschwerdegegner zu einer Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrages in Schweizer Franken abgeleitet werden. Die Berechtigung zur Erfüllung in Landeswährung stehe im Sinne einer Alternativermächtigung nur dem Schuldner zu. Die (teilweise) Ausübung dieser Alternativermächtigung ändere nichts daran, dass nur die vereinbarte Leistung geschuldet bleibe.
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2.3. Diese Beurteilung ist im Lichte der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (dazu vorn E. 2.1.) nicht zu beanstanden.
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Was die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht dagegen vorträgt, genügt den Begründungsanforderungen weitgehend nicht. Sie setzt sich nicht hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, sondern stellt der vorinstanzlichen Würdigung wiederholt ihre bereits in der Stellungnahme vom 21. Januar 2021 vorgetragene Ansicht entgegen, die acht Teilzahlungen der Beschwerdegegner in Schweizer Franken seien als konkludente Zustimmung der Beschwerdegegner zu einer Rückzahlung der Darlehensforderung in Schweizer Franken zu werten. Über diese Vorbringen hinaus zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, welche anderen Umstände für eine vereinbarte Rückzahlung in Schweizer Franken und gegen eine Fremdwährungsschuld sprechen, geschweige denn, inwiefern die Vorinstanz bei deren Würdigung in Willkür verfallen sein soll.
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2.4. Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie der Vorinstanz vorwirft, sie habe den Bestand der Darlehensforderung nicht geprüft. Die Vorinstanz hat zu Recht zuerst die Frage beurteilt, in welcher Währung die geltend gemachte Forderung einzuklagen ist. Da die Beschwerdeführerin fälschlicherweise eine Fremdwährungsschuld in Schweizer Franken einklagte, erübrigte sich folglich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen der Forderung. Bei der Prüfung dieser Frage würdigte die Vorinstanz die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 21. Januar 2021.
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Soweit sie mit ihren Vorbringen inhaltlich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs moniert, ist diese Rüge ebenfalls unbegründet.
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3. | |
3.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz in der Anwendung von Art. 84 OR überspitzten Formalismus vor. Die Vorinstanz hat dazu mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung erwogen, dass das Fehlen eines dem Bundesrecht, namentlich Art. 84 OR, entsprechenden Rechtsbegehrens nicht eine rein formelle Frage betrifft (vgl. Urteile 4A_3/2016 vom 26. April 2017 E. 6.2; 4A_206/2010 vom 15. Dezember 2010 E. 5.2.1, nicht publ. in: BGE 137 III 158). Daran ist festzuhalten. Die Rüge ist auch in diesem Punkt unbegründet.
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3.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, "in Würdigung aller Umstände des Einzelfalles" sei es gerechtfertigt, die seit BGE 134 III 151 gefestigte bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 84 OR (vgl. auch BGE 145 III 255 E. 3.2; 135 III 88 E. 4.1; Urteil 5A_281/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4 zu Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG) zu ändern, sind die Voraussetzungen einer Praxisänderung nicht erfüllt (vgl. BGE 146 III 362 E. 3.1; 145 III 365 E. 3.3; 144 III 209 E. 2.3; je mit Hinweisen).
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4. | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zu sprechen, da die Beschwerdegegner mangels Einholen einer Antwort kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Juli 2021
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Dürst
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