BGer 6B_447/2021 | |||
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BGer 6B_447/2021 vom 16.07.2021 | |
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6B_447/2021 |
Urteil vom 16. Juli 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Denys,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Meier,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
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Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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2. B.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Teilweise versuchter Pfändungsbetrug, mehrfache Urkundenfälschung etc.; Strafzumessung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 15. Februar 2021 (SST.2020.10).
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Sachverhalt: | |
A.
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Am 31. Oktober 2019 verurteilte das Bezirksgericht Bremgarten A.________ wegen fahrlässiger Körperverletzung, Diebstahls, mehrfachen Betrugs, mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Konkurses und Pfändungsbetrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln und Nichtabgabe von Kontrollschildern zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, davon 9 Monate bedingt, sowie zu 120 Tagessätzen Geldstrafe bedingt und Fr. 1'000.-- Busse. Ausserdem widerrief es den bedingten Vollzug einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen gemäss Urteil vom 26. November 2014.
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Das von A.________ angerufene Obergericht des Kantons Aargau sprach sie am 15. Februar 2021 des mehrfachen, teilweise versuchten Pfändungsbetrugs, des geringfügigen Betrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, des Diebstahls, der fahrlässigen Körperverletzung, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln und der Nichtabgabe von Kontrollschildern schuldig und verurteilte sie zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, davon 9 Monate bedingt und zu Fr. 1'000.-- Busse.
| 3 |
B.
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, sie sei von den Vorwürfen des teilweise versuchten Pfändungsbetrugs, der mehrfachen Urkundenfälschung, der fahrlässigen Körperverletzung und des geringfügigen Betrugs freizusprechen und zu einer bedingten Geldstrafe von 155 Tagessätzen und Fr. 100.-- Busse zu verurteilen. Eventualiter sei die Sache an das Obergericht zurückzuweisen. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1. | |
Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich des Sachverhalts wegen Willkür bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
| 6 |
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 317 E. 5.4). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 145 IV 154 E. 1.1; 144 IV 345 E. 2.2.3; 143 IV 500 E. 1.1; 138 V 74 E. 7).
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Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG; Urteil 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.5).
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2.
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Die Beschwerdeführerin kritisiert die Verurteilung wegen mehrfachen Pfändungsbetrugs. In der Sache äussert sie sich nur zum Vorwurf, dem Betreibungsamt in betrügerischer Weise Ansprüche auf Kinderzulagen verschwiegen oder dies versucht zu haben. Solches sei nicht erstellt. Ohnehin seien derlei Ansprüche unpfändbar und daher beim betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen.
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2.1. Der Schuldner, der zum Schaden der Gläubiger sein Vermögen zum Schein vermindert, namentlich Vermögenswerte beiseiteschafft oder verheimlicht, Schulden vortäuscht, vorgetäuschte Forderungen anerkennt oder deren Geltendmachung veranlasst, macht sich, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, des Pfändungsbetrugs nach Art. 163 Ziff. 1 StGB schuldig.
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Tatobjekt von Art. 163 Ziff. 1 StGB sind sämtliche Vermögenswerte des Schuldners (Sachen, Rechte, Forderungen), soweit sie Gegenstand der Zwangsvollstreckung bilden können (BGE 131 IV 49 E. 1.2; 103 IV 227 E. I/1c). Ein taugliches Tatobjekt bildet Vermögen, das dem Zugriff der Gläubiger offensteht, nicht aber solches, "das seiner Natur nach oder kraft besonderer Vorschrift der Zwangsvollstreckung entzogen ist" (BGE 103 IV 227 E. 1c; 114 IV 11 E. 1b; 131 IV 49 E. 1.2). Es ist nicht am Schuldner zu bestimmen, welche Vermögenswerte pfändbar sind und welche nicht. Die Auskunftspflicht gemäss Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ist umfassend (Urteil 6B_122/2017 vom 8. Januar 2019 E. 5.2 mit Hinweisen). Sie erfasst auch Gegenstände, die nach Ansicht des betriebenen Schuldners unpfändbar sind. Die Tatvariante des Verheimlichens von Vermögenswerten wird nach der Rechtsprechung durch blosses Schweigen nur erfüllt, wenn dieses betrügerischen Charakter hat, also dazu dient, einen geringeren als den wirklichen Vermögensstand vorzutäuschen (BGE 102 IV 172 E. 2a). Art. 163 StGB ist ein Gefährdungsdelikt und setzt nicht voraus, dass Gläubiger zu Verlust kommen. Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss über den Schuldner entweder der Konkurs eröffnet oder es muss gegen ihn ein Pfändungsverlustschein ausgestellt worden sein (Urteile 6B_940/2019 vom 6. Mai 2020 E. 3.1; 6B_418/2017 vom 23. November 2017 E. 2.2; 6B_851/2010 vom 11. Januar 2011 E. 2.3; 6B_403/2009 vom 10. Juli 2009 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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2.2. | |
2.2.1. Mit Bezug auf den streitig gebliebenen Vorwurf des versuchten Pfändungsbetrugs durch Verheimlichen von Ansprüchen auf Kinderzulagen führt die Vorinstanz aus, die Beschwerdeführerin habe eingeräumt, ihre ehemalige Arbeitgeberin am 26. September und 16. Oktober 2017 wegen der Nachzahlung von Kinderzulagen kontaktiert und versucht zu haben, eine direkte Überweisung von der Arbeitslosenkasse auf ihr Konto zu erreichen. Dies, obwohl sie gewusst habe, dass sie den Anspruch auf Kinderzulagen dem Betreibungsamt hätte melden müssen und obwohl sie während der anhaltenden Lohnpfändung wiederholt beim Existenzminimum zu berücksichtigende Ausgaben geltend gemacht sowie Unterlagen eingereicht habe. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin mit der Meldung der Kinderzulagenansprüche über vier Wochen, bis zum 18. Oktober 2017, gewartet. Ihre Begründungen hierfür überzeugten zudem nicht. Mit ihren selektiven Angaben habe die Beschwerdeführerin bewusst ein falsches Bild ihrer finanziellen Situation gezeichnet. Ferner habe sie anlässlich der Meldung ihrer Ansprüche auf Kinderzulagen gegenüber dem Betreibungsamt den falschen Eindruck erweckt, als hätte sie davon erst gerade erfahren und dass sie sich nun erkundigen wolle, wie die Auszahlung vonstatten gehen soll. Tatsächlich habe sie aber diesbezüglich bereits Abklärungen getroffen. Die Beschwerdeführerin habe dem Betreibungsamt somit vorsätzlich Ansprüche auf Kinderzulagen verheimlichen und deren Berücksichtigung bei der Berechnung des Existenzminimums vermeiden wollen. Dadurch habe sie das zur Befriedigung der Gläubiger verfügbare Vermögen dem Anschein nach vermindert und zumindest eventualvorsätzlich zu deren Nachteil gehandelt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin seien Kinderzulagen zudem grundsätzlich unabhängig von ihrer Pfändbarkeit für die Berechnung des Existenzminimums relevant, da sie unmittelbar beeinflussten, inwiefern andere Vermögenswerte pfändbar seien. Es liege somit ein taugliches Tatobjekt vor. Wenngleich grundsätzlich von einem vollendeten Delikt auszugehen sei, müsse es aufgrund des Verschlechterungsverbots beim Schuldspruch wegen versuchten Pfändungsbetrugs sein Bewenden haben.
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2.2.2. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Würdigung vorbringt, belegt weder Willkür in der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung noch sonst eine Verletzung von Bundesrecht.
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Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz annimmt, die Beschwerdeführerin habe bereits am 26. September 2017 von den ihr zustehenden Ansprüchen auf Kinderzulagen gewusst, dies dem Betreibungsamt aber erst am 18. Oktober 2017 mitgeteilt. Sie stützt sich dabei nachvollziehbar auf die Akten und die Aussagen der Beschwerdeführerin selbst. Gleichfalls schlüssig ist sodann die Folgerung, die Beschwerdeführerin habe versucht, die Ansprüche auf Kinderzulagen am Betreibungsamt vorbei einzufordern, ist doch unbestritten, dass sie diese bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin direkt erhältlich machen wollte. Die Vorinstanz schliesst daraus zutreffend und ohne Willkür, dass die Beschwerdeführerin mit diesem Verhalten Einnahmen gegenüber dem Betreibungsamt zumindest zu verheimlichen versucht hat. Entgegen deren Auffassung ist es auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Verhalten der Beschwerdeführerin als Verschweigen mit betrügerischem Charakter beurteilt. Wie sie zutreffend ausführt, wäre angesichts der wiederholten Geltendmachung von Ausgaben und Einreichung von Belegen durch die Beschwerdeführerin während einer anhaltenden Lohnpfändung zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin auch auf ihr zustehende Forderungen umgehend hinweist. Sie hat somit, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, bewusst ein falsches Bild ihrer finanziellen Situation gezeichnet und das Betreibungsamt zum potenziellen Schaden der Gläubiger arglistig getäuscht. Ferner scheint sie zu verkennen, dass die Tathandlung des Verheimlichens grundsätzlich auch nach erfolgtem Pfändungsvollzug bis zum Ende des Zwangsvollstreckungsverfahrens geschehen kann (Urteil 6S.14/2004 vom 9. Juni 2004 E. 2; NADINE HAGENSTEIN, Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2018 N. 63 ff. zu Art. 163 StGB). Dass eine laufende Lohnpfändung bestand und Verlustscheine vorlagen, bestreitet die Beschwerdeführerin hingegen zu Recht nicht. Sie macht auch nicht geltend, bei Anordnung der Lohnpfändung nichts von den ihr zustehenden Ansprüchen auf Kinderzulagen gewusst zu haben. Wer aber, wie die Beschwerdeführerin, nur teilweise Angaben zu seiner Einkommenssituation macht, sich im Übrigen aber ausschweigt, um so den Eindruck zu erwecken, vollständig Auskunft gegeben zu haben, erfüllt die Tathandlung des Verheimlichens (BGE 102 IV 172 E. 2a). Ob die nicht angegebenen Vermögensgegenstände tatsächlich pfändbar sind, ist für die Vermögensverheimlichung im Übrigen nicht erheblich, obliegt es doch nicht dem Schuldner, über die Pfändbarkeit von Vermögenswerten zu entscheiden (Urteil 6B_1172/2013 vom 18. November 2014 E. 4.4 mit Hinweisen; vgl. NADINE HAGENSTEIN, a.a.O., N. 11 zu Art. 163 StGB). Die Verurteilung wegen versuchten Pfändungsbetrugs ist rechtens.
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3.
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Die Beschwerdeführerin beanstandet die Verurteilung wegen mehrfacher Urkundenfälschung. Die strittigen Schriftstücke seien keine Urkunden, da sie keine Unterschriften enthielten. Ausserdem fehle es an Täuschungs-, Schädigungs- und Vorteilsabsicht.
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3.1. Nach Art. 251 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt. Die Urkundenfälschung im engeren Sinne erfasst das Herstellen einer unechten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht übereinstimmt bzw. wenn die Urkunde den Anschein erweckt, sie rühre von einem anderen als ihrem tatsächlichen Urheber her.
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Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen das Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird. Mittel zum Beweis kann nur sein, was generell geeignet ist, Beweis zu erbringen. Als Urkunden gelten deshalb unter anderem nur Schriften, die bestimmt und geeignet sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Ziff. 4 StGB; Urteil 6B_1073/2010 vom 21. Juni 2011 E. 5.3). Nach der Rechtsprechung genügt für die Beweiseignung, dass das Schriftstück nach Gesetz oder Verkehrsübung als Beweismittel anerkannt und objektiv generell tauglich ist, Beweis zu erbringen, d.h. dass es allein oder in Verbindung mit anderen Umständen bei der Überzeugungsbildung mitbestimmend ins Gewicht fallen kann. Hingegen ist für die Würdigung eines Schriftstücks als Urkunde nicht unbedingt eine Unterschrift erforderlich, wenn der (vermeintliche) Aussteller aus dem Schriftstück ohne weiteres erkennbar ist (BGE 125 IV 17 E. 2a/aa; Urteil 6B_344/2016 vom 7. Juli 2016 E. 3.2 f.; mit Hinweisen). Der Tatbestand der Urkundenfälschung erfordert, dass die objektive Handlung, d.h. die unrichtige Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache, in der Absicht erfolgt, jemandem am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Hierfür genügt grundsätzlich jede Besserstellung (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 193 zu Art. 251 StGB; Urteil 6B_1315/2019 vom 3. Juni 2020 E. 2.1.1 mit Hinweis). Die Täuschungsabsicht ergibt sich regelmässig aus dem Willen des Täters, die Urkunde als echt oder wahr zu verwenden (6B_731/2019 vom 18. November 2019 E. 1.4.2).
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3.2. | |
3.2.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt am 22. Juni 2017 und 10. Oktober 2017 zwei eigenhändig verfasste Schreiben einreichte, wovon ersteres mit "Quittung über Heizöl" betitelt war. Darin heisst es, der Betrag für die Heizölkosten über Fr. 1'920.80 sei am 29. Mai 2017 bar übergeben worden. Am Ende des Schreibens vom 22. Juni 2017 steht der Vermerk "Betrag erhalten" und unmittelbar darunter befindet sich der Name "C.________" und links daneben "A.________". Im zweiten Schreiben wird gemäss Vorinstanz der Erhalt von Fr. 1'457.80 bestätigt, wobei zu Beginn die Parteien (Fam. A.________, C.________) genannt würden. Das Dokument enthalte am Ende die Unterschrift der Beschwerdeführerin und den Namen von C.________.
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3.2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Titel des dem Betreibungsamt am 22. Juni 2017 eingereichten Dokuments erwecke den Anschein einer Bestätigung des Gläubigers über eine empfange Zahlung für Heizöl von Fr. 1'920.80. Würde die Bestätigung nur von der Beschwerdeführerin stammen, müsste sie anders lauten, da jene nichts erhalten habe. Nachdem die Parteien bereits am Anfang des Schreibens genannt würden, könne die erneute Angabe ihrer Namen am Ende des Schreibens, wo üblicherweise die Unterschriften angebracht würden, nur dahingehend interpretiert werden, dass damit suggeriert werden solle, die genannten Personen würden den geschilderten Sachverhalt bestätigten. Das Schriftstück täusche somit darüber, wer damit den Empfang der Zahlung bescheinige. Wenngleich die Unterschrift "C.________" eine wenig identische Nachahmung sei, erfülle auch eine plumpe Fälschung den Tatbestand gemäss Art. 251 StGB. Auch das dem Betreibungsamt am 10. Oktober 2017 eingereichte Schreiben täusche über den Aussteller, so die Vorinstanz weiter. Zwar werde darin der Begriff "Quittung" nicht verwendet. Das Schreiben suggeriere aber mit seinem Aufbau ebenfalls, dass C.________ den Erhalt von Fr. 1'457.80 bestätigt habe.
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Die Beschwerdeführerin habe sodann in Täuschungsabsicht gehandelt. Sie sei in kaufmännischen Angelegenheiten versiert und habe mit den fabrizierten Belegen die Rückerstattung von an den Vermieter geleisteten Kosten erreichen wollen. Sie habe gewusst, dass dies ohne Zahlungsbelege nicht möglich gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrem Vorgehen Zeit und Aufwand sparen, mithin einen unrechtmässigen Vorteil erlangen wollen, habe sie doch ausgesagt, der Vermieter sei meistens in U.________. Zudem seien sich die Parteien zumindest teilweise uneinig darüber gewesen, ob die Beschwerdeführerin für Heizkosten oder etwas Anderes bezahlt habe. Entgegen ihrer Auffassung sei für die Tatbestandserfüllung unerheblich, ob sie grundsätzlich Anspruch auf die Vergütung durch das Betreibungsamt gehabt habe. Einer zusätzlichen Schädigungsabsicht bedürfe es nicht.
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3.3. Die vorstehenden Erwägungen der Vorinstanz sind schlüssig. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin bejaht die Vorinstanz die nötige Urkundenqualität der eingereichten fingierten Quittungen auch ohne Unterschrift zu Recht (vgl. oben E. 3.1). Ihr ist zuzustimmen, dass damit der falsche Eindruck erweckt wird, der Vermieter der Beschwerdeführerin hätte den Erhalt zweier Zahlungen für Heizkosten quittiert. Der vermeintliche Urheber der Erklärung ergibt sich somit aus den Schriftstücken auch ohne Unterschrift klar. Da die Urkunden zudem über den Urheber der Erklärung täuschen, sind sie unecht im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Indem die Beschwerdeführerin die Belege beim Betreibungsamt einreichte, um eine Anrechnung der vermeintlichen Kosten an ihr betreibungsrechtliches Existenzminimum zu erreichen, ist auch das Erfordernis der Beweisbestimmung sowie der Vorteilsabsicht erfüllt. Die Vorinstanz bejaht somit auch den subjektiven Tatbestand, namentlich eine Täuschungs- resp. Vorteilsabsicht zu Recht, genügt doch hierzu grundsätzlich jede Besserstellung (oben E. 3.1). Darunter fällt, wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, auch die Beschaffung von an sich wahren Beweismitteln. Es ist daher unerheblich, ob die Beschwerdeführerin die geltend gemachten Beträge tatsächlich bezahlt und ob sie Anspruch auf Rückerstattung durch das Betreibungsamt hätte.
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4.
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Die Beschwerdeführerin rügt die Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Rahmen eines Auffahrunfalls. Dessen Heftigkeit sei nicht erstellt. Die Arztberichte, womit beim Geschädigten eine einfache Körperverletzung attestiert werde, seien nicht sch lüssig.
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4.1. | |
4.1.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB).
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Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 und Art. 125 Abs. 1 StGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen). Bei den Begriffen der Tätlichkeiten und der Verletzung der körperlichen Integrität handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung dieser Tatbestände einen Ermessensspielraum ein, da die Feststellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind. Das Bundesgericht auferlegt sich eine Zurückhaltung bei der Überprüfung dieser vorinstanzlichen Würdigung (BGE 134 IV 189 E. 1.3; 127 IV 59 E. 2a/bb; Urteil 6B_822/2020 vom 13. April 2021 E. 3.3; je mit Hinweisen).
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4.1.2. Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es nicht ohne triftige Gründe von der Einschätzung einer Fachperson abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonstwie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_828/2019 vom 5. November 2019 E. 1.2.5).
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4.2. | |
4.2.1. In tatsächlicher Hinsicht war vorinstanzlich unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 19. März 2017 auf ein vor ihr fahrendes Fahrzeug auffuhr. Die Vorinstanz schliesst aus den Akten und dem dokumentierten Unfallhergang, dass der Geschädigte einem Schleudertrauma-Mechanismus ausgesetzt war. Die massgeblich auf den Geschädigtenaussagen beruhende Diagnose Schleudertrauma sei ärztlich verifiziert. Zudem sei anhand des Schadensbildes am Fahrzeug von einer erheblichen Wucht des Aufpralls auszugehen. Die degenerativen HWS-Veränderungen des Geschädigten würden den Kausalzusammenhang weder unterbrechen noch entfallen lassen. Der Geschädigte habe beim Verkehrsunfall Schmerzen erlitten, die von ihrer Intensität her eine bloss vorübergehende, geringfügige Störung des Wohlbefindens deutlich überschritten hätten und daher eine einfache Körperverletzung darstellten.
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4.2.2. Was die Beschwerdeführerin gegen die vorinstanzliche Beurteilung vorbringt, genügt zum Nachweis einer Verletzung von Bundesrecht nicht.
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Zunächst ist für die Frage, ob der Geschädigte beim Verkehrsunfall eine einfache Körperverletzung erlitten hat, irrelevant, wie schwer die Kollision tatsächlich war. Entscheidend sind einzig deren dokumentierte Folgen. Dass der Auffahrunfall grundsätzlich geeignet war, die vom Geschädigten beschriebenen Verletzungen zu verursachen, kann hingegen nicht ernsthaft bezweifelt werden. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin selbst war sie mit 40 bis 50 km/h unterwegs. Wenngleich sie noch versuchte zu bremsen, schliesst die Vorinstanz aus dem dokumentierten Schadensbild des Fahrzeugs des Geschädigten nachvollziehbar auf eine erhebliche Wucht der Kollision. So ist erstellt, dass aufgrund dessen der Führersitz des Fahrzeugs aus der Verankerung gerissen wurde, was die Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestreitet. Entgegen ihrer Auffassung ist damit die von der Vorinstanz angenommene mehr als geringfügige Wirkung der Kollision hinreichend erstellt. Eines unfallanalytischen Gutachtens bedurfte es hierfür nicht. Wenn die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zudem vorbringt, das Auto des Geschädigten sei alt und von minderer Qualität gewesen, sodass der Führersitz bereits ungenügend verankert gewesen sein möge, ergeht sie sich in Spekulationen, ohne Willkür an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung darzutun.
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Die Vorinstanz erachtet auch die Verletzungen schlüssig als erstellt. Sie stützt sich dabei auf die Berichte der erstbehandelnden Ärzte des Kantonsspitals D.________ sowie die Folgeberichte des Hausarztes des Geschädigten. Demnach erlitt er eine Schwellung am Hinterkopf und klagte zeitnah über Druckdolenzen an der Halswirbelsäule. Die Diagnose lautete auf Verletzung im Bereich der HWS (Schleudertrauma), wobei die Kantonsärzte die Beschwerden in Kenntnis der bereits bestehenden degenerativen HWS-Veränderungen ursächlich dem Unfallgeschehen zurechneten. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz die die Erstdiagnose bestätigenden Folgeberichte der Hausärztin des Geschädigten zum Nachweis einer einfachen Körperverletzung aufgrund des Unfalls ebenfalls heranzieht, zumal sich deren Einschätzung auch mit derjenigen eines behandelnden Neurologen deckt. Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung kommt im Übrigen den Berichten behandelnder Ärzte nicht per se ein geringerer Beweiswert zu. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Bericht in sich schlüssig ist und auf vollständigen Akten beruht, was das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (oben E. 4.1.2). Derlei krasse Rechtsverletzungen tut die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise dar.
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Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Vorinstanz trotz der vorbestehenden degenerativen HWS-Veränderungen einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den danach aufgetretenen Beschwerden des Geschädigten bejaht. Wie sie überzeugend erwägt, kann die Vorbelastung zwar die Beschwerden und den Heilungsverlauf beeinflusst haben. Sie unterbricht aber den Kausalzusammenhang nicht, noch lässt sie diesen entfallen. Vielmehr geht die Vorinstanz schlüssig davon aus, dass der Unfall zumindest mitursächlich für die in der Folge geklagten Beschwerden des Geschädigten ist. Gleichfalls zutreffend ist schliesslich die Feststellung, wonach die beim Unfall verursachten Schmerzen von ihrer Intensität her über eine bloss vorübergehende, geringfügige Störung des Wohlbefindens deutlich hinausgehen und daher eine einfache Körperverletzung darstellen.
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4.2.3. Angesichts der Bestätigung des Schuldspruchs wegen fahrlässiger Körperverletzung ist auch die dem Geschädigten vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung von Fr. 1'000.-- zu bestätigen. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Abweisungsantrag einzig mit dem beantragten Freispruch.
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5.
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Die Beschwerdeführerin rügt die Verurteilung wegen geringfügigen Betruges im Rahmen eines Auftrags zur Ausführung von Elektroarbeiten vom 8./9. August 2018. Ein fehlender Zahlungswille oder eine fehlende Zahlungsmöglichkeit bei Vertragsschluss seien nicht erstellt, zumal sie die Rechnung, wenn auch verspätet, bezahlt habe. Aufgrund der Opfermitverantwortung und mangelnder Pflicht der Beschwerdeführerin, den Vertragspartner über ihre finanzielle Situation aufzuklären, fehle es zudem an Arglist.
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5.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
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Angriffsmittel des Betruges ist die Täuschung. Diese ist eine unrichtige Erklärung über Tatsachen, die darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Als Tatsachen, über welche getäuscht werden kann, gelten auch innere Tatsachen, wie etwa Leistungswille und Erfüllungsbereitschaft. Wer einen Vertrag eingeht, erklärt in der Regel konkludent die innere Tatsache, dass er gewillt ist, die Leistung zu erbringen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 140 IV 11 E. 2.3.2; 127 IV 163 E. 2b; 135 IV 76 E. 5.1; je mit Hinweisen). Betrug erfordert eine qualifizierte, arglistige Täuschung. Diese ist zu bejahen, wenn der Täter ein Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften bedient. Bei einfachen falschen Angaben wird Arglist bejaht, wenn deren Überprüfung nicht zumutbar oder nicht bzw. nur mit besonderer Mühe möglich ist und wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Massgebend ist, wie der Täter die dem Opfer zur Verfügung stehenden Möglichkeiten des Selbstschutzes einschätzt. Ob die Täuschung arglistig ist, hängt nicht davon ab, ob sie gelingt. Die Täuschung ist aber nicht arglistig, wenn das Opfer den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Der Tatbestand erfordert indes nicht, dass das Opfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehrungen trifft, um den Irrtum zu vermeiden. Arglist scheidet nur bei Leichtfertigkeit des Opfers aus, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt. Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden (BGE 147 IV 73 E. 3.1 f.; 143 IV 302 E. 1; 135 IV 76 E. 5.1 f.; Urteil 6B_ 848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 1.1.1).
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5.2. | |
5.2.1. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine Rechnung über Fr. 204.65 trotz zweimaliger Mahnung vorerst nicht bezahlte. Die Vorinstanz erwägt, aufgrund ihrer seit Jahren schwierigen finanziellen Situation mit laufenden Pfändungen und offenen Verlustscheinen habe sich bereits bei Vertragsabschluss Anfang August 2018 abgezeichnet, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sein würde, die in Auftrag gegebenen Arbeiten fristgerecht zu bezahlen. Dies sei für sie vorhersehbar gewesen, und habe die Beschwerdeführerin eingeräumt. Sie habe somit entgegen den Tatsachen den Eindruck der rechtzeitigen Zahlungsfähigkeit und -willigkeit erweckt. Dabei sei unerheblich, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Absicht gehandelt habe, die Rechnung gar nie zu bezahlen. Die stattdessen bezahlte Rechnung für das Generalabonnement ihres Sohnes sei zudem nicht überraschend oder gar unvorhersehbar gewesen. Sodann habe die Beschwerdeführerin keine Gewissheit haben können, dass ihr der Rechnungsbetrag vom Betreibungsamt zurückerstattet werden würde und sie rechtzeitig zahlungsfähig wäre. Die Kostenübernahme sei nämlich nicht mit dem Betreibungsamt abgesprochen gewesen. Auch die effektive Bezahlung des offenen Betrages am 10. April 2019 belege keine Zahlungsbereitschaft bei Vertragsabschluss, sei sie doch unter dem Druck mehrerer Mahnungen und eines laufenden Strafverfahrens erfolgt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei ihr Verhalten schliesslich als arglistig zu qualifizieren, da angesichts des relativ geringen Forderungsbetrags üblicherweise keine Abklärungen zur Bonität des Schuldners vorgenommen würden. Solches könne von der Gläubigerin nicht verlangt werden. Die Beschwerdeführerin habe diese wissentlich und willentlich sowie in Bereicherungsabsicht arglistig getäuscht; der Tatbestand des geringfügigen Betrugs sei erfüllt.
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5.2.2. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind schlüssig. Die Beschwerdeführerin hat eingeräumt, es sei für sie bei Vertragsabschluss am 8./9. August 2018 erkennbar gewesen, dass sie die in Auftrag gegebenen Arbeiten nicht fristgerecht würde bezahlen können. Die Vorinstanz bejaht daher eine fehlende Zahlungswilligkeit und -fähigkeit innert Frist zu Recht. Dies gilt umso mehr angesichts der laufenden Pfändungen und offenen Verlustscheine, welche sich am 8. Oktober 2018 auf knapp Fr. 130'000.-- beliefen. Es ist unerfindlich, inwiefern die von der Vorinstanz angenommenen schwierigen finanziellen Verhältnisse unter den gegebenen Umständen nicht erstellt sein sollen, wie die Beschwerdeführerin moniert.
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Entgegen ihrer Auffassung bejaht die Vorinstanz auch das Tatbestandsmerkmal der Arglist zu Recht. Ein fehlender Leistungswille stellt eine innere Tatsache dar, womit er für das Gegenüber äusserlich nicht erkennbar ist. Angesichts des geringen Forderungsbetrags war die Gläubigerin im üblichen Geschäftsverkehr nicht gehalten, die Bonität der Beschwerdeführerin vorab zu überprüfen, was diese wissen musste. Jedenfalls kann keine Rede davon sein, dass die Unterlassung der Geschädigten derart gravierend und leichtfertig gewesen wäre, als dass sie das betrügerische Verhalten der Beschwerdeführerin in den Hintergrund treten liesse. Dabei ist zu beachten, dass die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opferverantwortung nur in Ausnahmefällen bejaht werden kann. Derlei Umstände liegen nicht vor, was die Beschwerdeführerin nicht darlegt. Vorsätzliches Handeln und Bereicherungsabsicht bestreitet sie nicht.
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6.
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Die Beschwerdeführerin kritisiert die Strafzumessung. Die Vorinstanz begründe ungenügend, weshalb sie jeweils Freiheitsstrafen für notwendig erachte. Dass die Beschwerdeführerin vorbestraft sei, genüge hierfür nicht, zumal sie sich während nunmehr vier Jahren wohl verhalten habe, was die Vorinstanz ausser Acht lasse. Dies gelte ebenso für die erhöhte Strafempfindlichkeit und die Auswirkungen des Strafverfahrens. Die Söhne der Beschwerdeführerin seien in Ausbildung und auf ihre Unterstützung angewiesen. Angemessen wäre eine bedingte Geldstrafe von 155 Tagessätzen, zumal die Vorinstanz eine eigentliche Schlechtprognose verneine.
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6.1. | |
6.1.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 142 IV 137 E. 9.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1) und die methodischen Grundsätze zur Bemessung der Zusatzstrafe (BGE 145 IV 1 E. 1.2; 142 IV 329 E. 1.4). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Das Bundesgericht greift in die Strafzumessung nur mit Zurückhaltung ein, wenn das Gericht sein Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 244 E. 1.2.2; Urteil 6B_979/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Strafe muss nachvollziehbar motiviert werden. Das Gericht ist aber nicht gehalten, jede Strafzumessungstatsache zahlenmässig zu gewichten. Erkennt das Gericht an Stelle einer Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe, hat es diese Wahl näher zu begründen (BGE 144 IV 313 E. 1; Urteil 6B_986/2020 vom 6. Januar 2021 E. 4.3).
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6.1.2. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug unter anderem einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten.
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Der bedingte Strafaufschub im Rahmen von Art. 42 Abs. 1 StGB setzt nicht die Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren; es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Ein relevantes Prognosekriterium ist insbesondere die strafrechtliche Vorbelastung (BGE 135 IV 180 E. 2.1; 134 IV 1 E. 4.2.1). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung erheblich zu gewichten; sie schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendig aus. Dem Sachgericht steht bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Ermessen über- resp. unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt wurde (Urteil 6B_486/2018 vom 5. September 2018 E. 3.1 mit Hinweis).
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6.2. | |
6.2.1. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin begründet die Vorinstanz überzeugend, weshalb sie einzig eine Freiheitsstrafe als angemessen erachtet. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 26. November 2014 wegen mehrerer Pfändungs- und Konkursdelikte sowie wegen Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt wurde. Nach eigenem Bekunden hat sie sich indes davon - trotz ihrer schwierigen finanziellen Lage und des drohenden Vollzugs der Geldstrafe - nicht beeindrucken lassen. Sie wurde denn auch während laufender Probezeit, nur wenige Monate nach der ersten Verurteilung, ab März 2015 erneut einschlägig straffällig. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, hat die Beschwerdeführerin mehrfach Einkommen resp. Vermögenswerte verheimlicht und sich diesmal gar gefälschter Urkunden bedient. Ihr Verhalten zeugt daher von einer erheblichen Unverfrorenheit und Unbelehrbarkeit. Dies gilt auch hinsichtlich des im vorliegenden Verfahren beurteilten Strassenverkehrsdelikts. Obwohl die Beschwerdeführerin am 19. März 2017 zufolge mangelnder Aufmerksamkeit einen Verkehrsunfall mit Körperverletzung verursacht hatte, wurde sie keine 10 Tage später, am 28. März 2017, erneut überführt, wie sie sich in gesetzwidriger Art vom Verkehrsgeschehen ablenken liess. Unter den gegebenen Umständen verletzt die Vorinstanz kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, einzig eine Freiheitsstrafe vermöge die Beschwerdeführerin von weiterer Delinquenz abzuhalten. Daran ändert deren persönliche Situation nichts. Sie legt insbesondere nicht ansatzweise dar, weshalb sie von einer Freiheitsstrafe ungleich schwerer betroffen sein soll als jeder andere Straftäter in einer vergleichbaren Situation. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend erwägt, sind die Kinder der Beschwerdeführerin bereits in Ausbildung und somit einigermassen selbständig. Auch eine besondere Belastung durch das laufende Verfahren ist nicht ersichtlich oder genügend dargetan.
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6.2.2. Mit Blick auf die konkrete Strafzumessung bringt die Beschwerdeführerin ebenfalls nichts vor, was Anlass gäbe, hierin einzugreifen. Soweit sie die ihrer Auffassung nach zu hohe Strafe mit den diversen Freisprüchen begründet, ist sie nach dem Gesagten nicht zu hören. Der Einwand, wonach die Körperverletzung lediglich ein Fahrlässigkeitsdelikt darstelle, geht an der Sache vorbei und vermag keine besondere Strafminderung zu begründen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegen sowohl die Einsatzstrafe von 10 Monaten für den Pfändungsbetrug als auch die Straferhöhung um 4 Monate aufgrund der mehrfachen Urkundenfälschung klar innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens und werden angesichts einer Maximalstrafdrohung von je fünf Jahren Freiheitsstrafe (Art. 163 und Art. 251 StGB) dem als leicht beurteilten Verschulden gerecht. An der Angemessenheit der Strafe ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin durch die Urkundenfälschungen keine zusätzliche Leistung erhalten hat, schützen doch die Urkundentatbestände ein anderes Rechtsgut als die Tatbestände des Konkursrechts. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor März 2020 in erheblichem Umfang Schulden zurückbezahlt hat, nicht strafmindernd Rechnung trägt. Wie sie zutreffend erwägt, liegt dies auch im Interesse der Beschwerdeführerin selbst und kann - gleich wie grundsätzliches Wohlverhalten - erwartet werden. Ebenso wenig müssen der Stellenverlust aufgrund des Strafverfahrens oder das (ansonsten) positive Arbeitszeugnis strafmindernd berücksichtigt werden. Auch eine echte Einsicht oder Reue verneint die Vorinstanz schlüssig, hatte doch die Beschwerdeführerin schon im früheren Verfahren Reue demonstriert und Besserung gelobt. Ohnehin liegt die Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten klar innerhalb des vorinstanzlichen Ermessens.
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6.2.3. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin verletzt die Vorinstanz auch kein Bundesrecht, indem sie einen teilbedingten Vollzug der Freiheitsstrafe anordnet. Daran ändert namentlich nichts, dass sie eine eigentliche Schlechtprognose knapp verneint. Sie tut dies nachvollziehbar und ausdrücklich unter dem Vorbehalt eines teilweisen Vollzugs der Freiheitsstrafe. Die Vorinstanz erwägt, angesichts der einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz trotz laufender Probezeit reiche eine blosse Verbindungsbusse nicht aus, um einer zukünftigen Straffälligkeit entgegen zu wirken. Vielmehr erscheine es hierfür notwendig - aber auch hinreichend -, einen Teil der Freiheitsstrafe zu vollziehen. Dies nicht zuletzt vor dem Hintergrund eines zurzeit reduzierten Arbeitspensums sowie der aktuell nicht besonders stabilen Umstände, zumal die Beschwerdeführerin früher selbst bei guten Verhältnissen straffällig geworden sei. Erst der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe erlaube für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose. Den nicht unerheblichen Bedenken an der Legalbewährung trägt die Vorinstanz mit einer verlängerten Probezeit für den bedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe von 9 Monaten angemessen Rechnung.
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7.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen, da ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aussichtslos erscheint. Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65, Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3.
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Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Juli 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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