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Informationen zum Dokument  BGer 8C_478/2021  Materielle Begründung
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BGer 8C_478/2021 vom 16.07.2021
 
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8C_478/2021
 
 
Urteil vom 16. Juli 2021
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2021 (IV.2021.00021).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 2. Juli 2021 (Poststempel) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2021,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 146 V 331 E. 1 mit Hinweisen),
2
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
3
dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4),
4
dass der vorinstanzliche Beschluss das Hauptverfahren nicht beendet und somit als Zwischenentscheid nur unter den in Art. 92 Abs. 1 und 93 Abs. 1 BGG erwähnten Voraussetzungen anfechtbar ist,
5
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen) Ausstand einer sachverständigen Person betreffen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318 E. 6.2 und 138 V 271 E. 3.1, je mit Hinweisen),
6
dass diese Einschränkung der Anfechtbarkeit auch bei gerichtlichen Zwischenentscheiden betreffend Anordnung eines Gerichtsgutachtens gilt (Urteil 8C_862/2017 vom 23. April 2018 E. 2 und 4),
7
dass der Beschwerdeführer keine formellen Ausstandsgründe vorbringt, sondern im Wesentlichen eine Änderung und Ergänzung der Fragestellung an den Gutachter sowie die Sicherstellung eines qualitätsleitliniengerechten Gutachtens mit sämtlichen dazugehörigen Komponenten inklusive Testungen verlangt,
8
dass solche materiellen Einwendungen zur Begutachtung dem Bundesgericht nicht schon im Rahmen eines Zwischenverfahrens zur Beurteilung vorgelegt werden können, sondern erst mit dem Endentscheid (statt vieler: Urteile 9C_793/2019 vom 7. Februar 2020 und 8C_616/2019 vom 16. Oktober 2019, je mit Hinweisen),
9
dass die Beschwerde im Übrigen die inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass der angefochtene Entscheid gegen Bundesrecht verstösst,
10
dass auf die, soweit überhaupt hinreichend begründet, offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
11
dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
12
erkennt der Präsident:
13
1.
14
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
15
2.
16
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
17
3.
18
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, V. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
19
Luzern, 16. Juli 2021
20
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
21
des Schweizerischen Bundesgerichts
22
Der Präsident: Maillard
23
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch
24
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