BGer 4A_173/2021 | |||
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BGer 4A_173/2021 vom 19.07.2021 | |
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4A_173/2021 |
Urteil vom 19. Juli 2021 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
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Gerichtsschreiber Leemann.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________ AG,
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2. B.________ AG,
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beide vertreten durch Rechtsanwalt André Brunschweiler und Rechtsanwältin Dr. Simone Nadelhofer, Beschwerdeführerinnen,
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gegen
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C.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Robin Grand,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Handelsregistersperre,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 11. Februar 2021 (Z2 2020 31).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die C.________ AG (Gesuchsgegnerin, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in U.________ ist eine Holdinggesellschaft ohne operative Tätigkeit. Sie bezweckt den Erwerb, die dauernde Verwaltung und die Veräusserung von Beteiligungen an in- und ausländischen Unternehmungen aller Art sowie von Wertschriften und Wertpapieren. Einziges Mitglied des Verwaltungsrats ist seit dem 12. September 2019 D.________. Die beiden Gesellschaften E.________ AG und F.________ AG befinden sich zu jeweils 100 % im Eigentum der C.________ AG und bilden deren wesentliche Aktiven.
| 1 |
Die Aktien der Gesuchsgegnerin (insgesamt 1'000 Namenaktien) befanden sich vor der ausserordentlichen Generalversammlung vom 23. Oktober 2019 zu 12.5 % im Eigentum der G.________ GmbH (Gesuchstellerin 1, wirtschaftlich Berechtigter und alleiniger Inhaber: H.________), zu 12.5 % im Eigentum der A.________ AG (Gesuchstellerin 2, Beschwerdeführerin 1; wirtschaftlich Berechtigter und alleiniger Inhaber: I.________), zu 20 % im Eigentum der B.________ AG (Gesuchstellerin 3, Beschwerdeführerin 2; wirtschaftlich Berechtigter und alleiniger Inhaber: J.________) und zu insgesamt 55 % im Eigentum der K.________ GmbH sowie der dänischen L.________ ApS (wirtschaftlich Berechtigter und alleiniger Inhaber der beiden Gesellschaften: D.________).
| 2 |
A.b. Im Jahre 2018 kam es zu einem Zerwürfnis zwischen den Aktionärinnen der Gesuchsgegnerin respektive zwischen den wirtschaftlich Berechtigten. Verschiedene Rechtsstreitigkeiten zwischen den involvierten Personen sind hängig. Die Auseinandersetzung hatte unter anderem den Rücktritt des damaligen CEO und Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin, H.________, zur Folge. Am 5. September 2018 fand eine ausserordentliche Generalversammlung statt. Am 12. September 2019 trat auch J.________ per sofort als Verwaltungsrat zurück, so dass noch D.________ als einziger Verwaltungsrat übrigblieb.
| 3 |
Mit Einschreiben vom 1. Oktober 2019 an die im Aktienbuch geführten Adressen lud D.________ als alleiniger Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin alle Aktionärinnen zur ausserordentlichen Generalversammlung vom 23. Oktober 2019 ein. Aus der Einladung ging hervor, dass die Gesuchsgegnerin im Umfang von Fr. 5'243'322.20 überschuldet sei, weshalb als Sanierungsmassnahme ein Kapitalschnitt traktandiert sei. Dabei solle das Kapital zunächst durch Vernichtung sämtlicher Aktien der Gesuchsgegnerin auf Fr. 0.00 herabgesetzt (Traktandum 2.A) und anschliessend mittels ordentlicher Kapitalerhöhung wieder auf Fr. 1-1.85 Mio. (Ausgabe von 1'000 - 1'850 neuen Aktien) erhöht (Traktandum 2.B) werden (sog. Harmonika).
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An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 23. Oktober 2019 waren lediglich die Gesuchstellerinnen 2 und 3 sowie die K.________ GmbH und die L.________ ApS anwesend oder vertreten. Der traktandierte Kapitalschnitt auf null wurde mit der Zustimmung der 550 Aktienstimmen der beiden von D.________ kontrollierten Gesellschaften beschlossen. Die Gesuchstellerinnen 2 und 3 stimmten mit ihren zusammengerechnet 325 Aktienstimmen dagegen.
| 5 |
Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 stellte die Gesuchsgegnerin den Gesuchstellerinnen die Zeichnungsscheine und die öffentliche Urkunde über die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 23. Oktober 2019 zu. Dem Schreiben lagen die an der Generalversammlung ausgehändigten (ungeprüften) Jahresrechnungen der Gesuchsgegnerin und deren Tochtergesellschaften per 30. Juni 2019 sowie Kopien der von Prof. Dr. M.________ anlässlich der Generalversammlung vorgeführten Präsentation bei. Der Verwaltungsrat setzte den Gesuchstellerinnen eine Frist bis zum 8. November 2019, um die Bezugsrechte auszuüben und den Liberierungsbetrag auf ein Kapitalerhöhungskonto bei der Bank N.________ einzuzahlen. In der Folge zeichneten die Gesuchstellerinnen nur in geringer Höhe neue Aktien und schöpften ihr Bezugsrecht nicht aus. Konkret zeichneten die Aktionärinnen der Gesuchsgegnerin folgende Anzahl neuer Aktien: K.________ GmbH: 832 Aktien; L.________ ApS: 185 Aktien; Gesuchstellerin 1: 1 Aktie; Gesuchstellerin 2: 26 Aktien; Gesuchstellerin 3: 1 Aktie.
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A.c. Am 6. November 2019 ersuchten die Gesuchstellerin 1 und am 8. November 2019 die Gesuchstellerinnen 2 und 3 das Handelsregisteramt Zug um Sperrung der Eintragung der Kapitalherabsetzung auf null bei gleichzeitiger Wiedererhöhung des Aktienkapitals. Deshalb trug das Handelsregisteramt die entsprechenden Beschlüsse der Generalversammlung vom 23. Oktober 2019 - gestützt auf die damals noch geltende Regelung von aArt. 162 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung (HRegV; AS 2007 4926) - vorläufig nicht im Tagesregister ein.
| 7 |
B. | |
B.a. Mit Eingabe vom 18. November 2019 gelangte die Gesuchstellerin 1 an den Einzelrichter am Kantonsgericht Zug und ersuchte um Prosequierung der Handelsregistersperre gegen die Gesuchsgegnerin. Mit Gesuch vom gleichen Tag reichten auch die Gesuchstellerinnen 2 und 3 beim Einzelrichter ein Gesuch um Prosequierung der Handelsregistersperre ein. Sie machten im Wesentlichen geltend, die an der Generalversammlung vom 23. Oktober 2019 getroffenen Beschlüsse seien nichtig. Sie bestritten, dass die Gesuchsgegnerin überschuldet sei und stellten sich auf den Standpunkt, die beschlossene Massnahme diene lediglich dazu, die übrigen Aktionäre aus der Gesellschaft zu drängen. Die Gesuchstellerinnen 2 und 3 machten zusätzlich geltend, D.________ sei mangels Wiederwahl bzw. aufgrund Überschreitens der maximalen Amtszeit von sechs Jahren gar nicht mehr Verwaltungsrat gewesen. Auch deshalb sei nicht gültig zur Generalversammlung eingeladen worden und der Vorsitz an der Generalversammlung sei in unrechtmässiger Weise und eigenmächtig von D.________ geführt worden. Die beiden Verfahren wurden vom Einzelrichter vereinigt.
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Mit Entscheid vom 30. Juni 2020 wies der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen mangels Glaubhaftmachens des Verfügungsanspruchs (Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO) ab. Eine Prüfung der streitigen Bilanzpositionen ergebe, dass die Bilanz der Gesuchsgegnerin, die eine Überschuldung ausweise, nicht zu beanstanden sei. Mithin sei die Gesuchsgegnerin überschuldet und ihre Sanierungsbedürftigkeit im Zeitpunkt der ausserordentlichen Generalversammlung vom 23. Oktober 2019 sei ausgewiesen. Die Gesuchsgegnerin habe sodann aufgezeigt, dass die beschlossene Harmonika die Überschuldung beseitige und der Gesuchsgegnerin die notwendige Liquidität gebe, um die Gesuchsgegnerin und deren Tochtergesellschaften F.________ AG und E.________ AG zu sanieren; somit erfülle die beschlossene Harmonika den nach Art. 732a Abs. 1 OR geforderten Sanierungszweck.
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B.b. Mit Urteil vom 11. Februar 2021 wies das Obergericht des Kantons Zug die von den Gesuchstellerinnen gegen den einzelrichterlichen Entscheid vom 30. Juni 2020 erhobene Berufung ab, soweit es darauf eintrat, und bestätigte den angefochtenen Entscheid.
| 10 |
C. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht, es sei der Entscheid des Obergerichts des Kantons Zug vom 11. Februar 2021 aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Handelsregisteramt des Kantons Zug anzuweisen, (i) keine Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 23. Oktober 2019 und des Verwaltungsrats der Beschwerdegegnerin über die Kapitalherabsetzung auf Fr. 0 und anschliessende Kapitalerhöhung um mindestens Fr. 1'000'000.-- und höchstens Fr. 1'850'000.-- im Handelsregister einzutragen und (ii) die von den Beschwerdeführerinnen erwirkte Handelsregistersperre aufrechtzuerhalten.
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Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei diese abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde.
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Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bundesgericht eine Replik erstattet.
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D. | |
Mit Verfügung vom 23. April 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt. Gleichzeitig wurde das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens abgewiesen.
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Erwägungen: |
1. | |
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 I 121 E. 1; 143 III 140 E. 1; 141 III 395 E. 2.1).
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1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), das Streitwerterfordernis ist erfüllt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), die Beschwerdeführerinnen sind mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 BGG) und die Frist zur Einreichung der Beschwerde ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
| 16 |
1.2. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich in der Beschwerde darauf, die Amtszeit von D.________ als Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin sei spätestens seit Januar 2021 abgelaufen; seither verfüge diese über keinen rechtmässig bestellten Verwaltungsrat mehr. Damit weise die Beschwerdegegnerin einen Organisationsmangel auf und sei prozessunfähig; jedenfalls könne sie keine rechtsgültige Prozessvollmacht mehr erteilen und ihr Rechtsvertreter sei im Beschwerdeverfahren nicht vertretungsbefugt.
| 17 |
Auf das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, wonach die ihrem Rechtsvertreter am 28. November 2019 eingeräumte Vollmacht eigens vorsieht, dass diese bei Verlust der Handlungsfähigkeit nicht erlöschen soll (vgl. Art. 35 OR), gehen die Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik nicht ein. Es ist demnach für das Beschwerdeverfahren von einer gültigen Vollmachtserteilung an den Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin und damit von deren Prozessfähigkeit auszugehen (vgl. bereits Verfügung 4A_173/2021 vom 23. April 2021 a.E. mit Verweis auf Urteil 4C.399/2001 vom 21. November 2002 E. 2.3).
| 18 |
1.3. Entscheide über vorsorgliche Massnahmen gelten nur dann als Endentscheide im Sinne von Art. 90 BGG, wenn sie in einem eigenständigen Verfahren ergehen. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 144 III 475 E. 1.1.1; 138 III 76 E. 1.2, 333 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht im Sinne von Art. 90 BGG ab; vielmehr geht es um eine im Hinblick auf ein Hauptverfahren beantragte vorsorgliche Massnahme, die während der Dauer dieses Verfahrens Bestand haben soll. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
| 19 |
Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 III 475 E. 1.2; 143 III 416 E. 1.3; 142 III 798 E. 2.2). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Es obliegt der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2 mit Hinweisen).
| 20 |
1.4. Wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend vorbringen, würden sie durch die im Handelsregister eingetragene (konstitutive) Herabsetzung und anschliessende Erhöhung des Aktienkapitals der Beschwerdegegnerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erleiden, der durch einen für sie günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr vollständig behoben werden könnte (vgl. Urteil 4A_531/2017 vom 20 Februar 2018 E. 1.2). Dabei weisen sie nachvollziehbar darauf hin, dass die Gesellschaft durch einen nach neuen Mehrheitsverhältnissen gewählten Verwaltungsrat, der die Gesellschaft rechtsgeschäftlich gegen aussen vertritt, gegenüber gutgläubigen Dritten verpflichtet wird. Unter diesen Umständen ist entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass die Eintretensvoraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt ist.
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Auf die Beschwerde ist demnach unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten.
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2. | |
2.1. Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die Verletzung solcher Rechte kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 571 E. 1.5; 138 I 171 E. 1.4; 136 I 65 E. 1.3.1). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 II 396 E. 3.1). Macht die beschwerdeführende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 137 V 57 E. 1.3; 134 II 349 E. 3).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Da gegen den angefochtenen Entscheid nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden kann (Art. 98 BGG), kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG) nur dann in Frage, wenn die Vorinstanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
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Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2).
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2.3. Die Beschwerdeführerinnen verkennen diese Grundsätze teilweise. So stellen sie ihren rechtlichen Vorbringen eine ausführliche Sachverhaltsdarstellung voran, in der sie den Ablauf der Ereignisse und den Hintergrund des Rechtsstreits aus eigener Sicht schildern und dabei verschiedentlich von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweichen oder diese erweitern, ohne substanziiert Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung geltend zu machen. Sie führen unter Hinweis auf zahlreiche Aktenstücke des kantonalen Verfahrens verschiedene Sachverhaltselemente ins Feld und bezeichnen diese mitunter als "unbestritten", "erstellt" oder "nachgewiesen". Die entsprechenden Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben.
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3. | |
Die Beschwerdeführerinnen werfen der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) vor.
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3.1. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Beteiligten tatsächlich hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Sie ist dabei nicht verpflichtet, sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Sie kann sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 II 49 E. 9.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet sodann das Recht der betroffenen Partei, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen).
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3.2. Willkür (Art. 9 BV) liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; je mit Hinweisen).
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4. | |
Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe sich nicht bzw. nur ungenügend mit den Rügen zum Gleichbehandlungsgebot auseinandergesetzt und habe diesbezüglich den Gehörsanspruch und das Willkürverbot verletzt.
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4.1. Die Vorinstanz hielt in diesem Zusammenhang fest, die Beschwerdeführerinnen beharrten darauf, dass die Beschwerdegegnerin das Gleichbehandlungsprinzip verletzt habe. Obwohl sie diesem Thema sechs Seiten ihrer Berufungsbegründung widmeten, finde eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid darin nicht statt. Die Erstinstanz halte fest, das Gleichbehandlungsgebot erschöpfe sich in der proportional gleichen Zuteilung der Bezugsrechte, wobei im konkreten Fall sämtliche Aktionäre die Möglichkeit gehabt hätten, an der Kapitalerhöhung anteilsmässig teilzunehmen. Dass die beiden Mehrheitsaktionärinnen L.________ ApS und K.________ GmbH schon vor den Beschwerdeführerinnen über die Kapitalerhöhung und die Überschuldung informiert gewesen seien, stelle nach dem erstinstanzlichen Entscheid keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots dar, sondern sei lediglich die Konsequenz der Zusammensetzung des Verwaltungsrats. Die Erstinstanz habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, es liege in der Natur der Sache, dass der Verwaltungsrat, der die Generalversammlung vorbereite, gewisse Zeit vor den übrigen Aktionären über die traktandierten Themen informiert sei und die Jahresrechnung vor den anderen kenne; entscheidend sei, dass alle Aktionäre im gleichen Masse die Möglichkeit erhielten, an der Kapitalerhöhung teilzunehmen und ihre Beteiligungsrechte durch Ausübung ihrer Bezugsrechte aufrechtzuerhalten.
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Zu dieser Argumentation der Erstinstanz hätten sich die Beschwerdeführerinnen nicht geäussert. Stattdessen wiederholten sie schlicht ihren bereits im erstinstanzlichen Verfahren dargelegten Standpunkt, ohne auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen. Eine solche Begründung genüge den Anforderungen an eine Berufung nicht, so dass auf die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsprinzips nicht einzutreten sei. Auch der Vorwurf der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Missachtung vorgetragener Argumente sei unbegründet.
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4.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren "sinngemäss" dargelegt, dass im Zusammenhang mit dem Bezugsrecht allen Aktionärinnen die gleichen Informationen zukommen und für sie die gleichen Ausübungsbedingungen gelten müssten. Sie zeigen jedoch nicht hinreichend auf, inwiefern der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung von Art. 311 Abs. 1 ZPO vorzuwerfen wäre, indem sie von einer unzureichenden Berufungsbegründung ausging. Sie rügen zwar eine Gehörsverletzung, legen jedoch nicht dar, welches ihrer konkreten Vorbringen im Berufungsverfahren unberücksichtigt geblieben sein soll. Damit stossen auch ihre materiellen Vorbringen in der Beschwerdeschrift zum Gleichbehandlungsgebot ins Leere.
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Entsprechendes gilt für ihre Ausführungen unter dem Titel "Unabhängig von der Zusammensetzung des Verwaltungsrats führt bereits die bewusst herbeigeführte und künstlich aufrechterhaltene Informationsasymmetrie zur Verletzung des Gleichbehandlungsgebots", in denen sie dem Bundesgericht unter gelegentlichem Hinweis auf die kantonalen Akten ihre Sicht der Dinge hinsichtlich der für die verschiedenen Parteien verfügbaren Informationen zur finanziellen Lage der Beschwerdegegnerin sowie deren Tochtergesellschaften unterbreiten und darin eine Verletzung des im Aktienrecht verankerten Gleichbehandlungsgebots erblicken. Ebenso wenig zeigen sie mit ihren anschliessenden Vorbringen, wonach die von ihnen verortete Informationsasymmetrie in Verletzung des Gleichbehandlungsgebots zur Aushandlung der Konditionen des Kapitalschnitts ausgenutzt worden sei, eine Verletzung des Gehörsanspruchs oder eine willkürliche Anwendung von Art. 311 Abs. 1 ZPO auf. Ihre Ausführungen erschöpfen sich vielmehr in appellatorischer Kritik am angefochtenen Entscheid, weshalb sie unbeachtet zu bleiben haben.
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5. | |
Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, die Vorinstanz habe sich nicht bzw. ungenügend mit den Rügen zum Substanzwert der F.________ AG auseinandergesetzt und habe diesbezüglich den Gehörsanspruch und das Willkürverbot verletzt.
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5.1. Die Vorinstanz verwarf das Argument der Beschwerdeführerinnen, das Darlehen der F.________ AG an die Beschwerdegegnerin sei werthaltig und für die Prüfung der Aufwertung der Gesellschaft in der Bilanz zu belassen. Die Ausgangslage präsentiere sich vorliegend so, dass die Liquidität mittels des besagten Darlehens zunächst von der F.________ AG zur Beschwerdegegnerin verschoben und von dieser in Form eines Bonus an H.________ ausbezahlt worden sei. Die entsprechenden liquiden Mittel seien also aus der Konzernstruktur hinausgeflossen und nun bei der Beschwerdegegnerin faktisch nicht mehr vorhanden. Neues, aus eigener Kraft erwirtschaftetes und liquides Eigenkapital könne unbestrittenermassen nur aus der F.________ AG selbst (also der Darlehensgeberin) kommen, da die Beschwerdegegnerin (Darlehensnehmerin) nicht operativ tätig sei. Ohne einen Liquiditätszuschuss aufgrund von Sanierungsmassnahmen wäre somit eine Rückzahlung des Darlehens höchstens irgendwann in Zukunft schrittweise durch Verrechnung mit allenfalls eintreffenden Dividenden möglich. Würde in dieser Konstellation die Darlehensrückforderung aber trotzdem als Aktivum in der Bilanz der F.________ AG stehen gelassen, gestützt darauf die Beteiligung der Beschwerdegegnerin an der F.________ AG aufgewertet und deshalb der Schluss gezogen, die Beschwerdegegnerin sei nicht überschuldet, weshalb auch das Darlehen werthaltig sei, würde dies folglich nicht die finanzielle Realität des Konzerns abbilden. Vielmehr würde es sich um einen Zirkelschluss handeln; es wäre eine trügerische Beschönigung der aktuellen finanziellen Situation des Konzerns, die faktisch auf der alleinigen Hoffnung auf zukünftige Dividenden beruhen würde. Eine solche Spekulation rechtfertige sich vorliegend aber umso weniger, als der für das zweite Halbjahr 2019 verzeichnete Verlust der F.________ AG von rund Fr. 1.5 Mio. gerade keinen Anlass für optimistische Prognosen in dieser Hinsicht liefere.
| 37 |
Die Vorinstanz liess auch den Einwand nicht gelten, die gebildeten Rückstellungen über Fr. 7 Mio. in der Bilanz der F.________ AG für (bestrittene) Verpflichtungen gegenüber den Beschwerdeführerinnen seien nicht gerechtfertigt und daher aufzulösen. Schliesslich erwog die Vorinstanz, soweit die Beschwerdeführerinnen ohne nähere Begründung geltend machten, sie hätten weitere stille Reserven in der Bilanz der F.________ AG in der Höhe von "ungefähr CHF 6 Mio." bzw. Fr. 750'000.-- glaubhaft gemacht, was die Erstinstanz unberücksichtigt gelassen habe, so erfolge diese Rüge ohne ausreichende, nachvollziehbare Begründung und erfülle die Anforderungen an eine Berufung nicht, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigten. Insgesamt hätten die Beschwerdeführerinnen nichts vorgebracht, was Zweifel am von der Erstinstanz festgehaltenen Substanzwert der F.________ AG wecken könnte.
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5.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen zu Unrecht vor, die Vorinstanz habe ihre Argumente zur Werthaltigkeit der Darlehensforderung der F.________ AG missachtet und damit den Gehörsanspruch verletzt. Wie sich aus dem angefochtenen Entscheid (E. 6.3.3.6 und 6.3.3.7) ergibt, hat die Vorinstanz die Argumente der Beschwerdeführerinnen bei der Entscheidfindung berücksichtigt. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangte dabei nicht, dass sie jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegte. Die Beschwerdeführerinnen vermögen weder eine Gehörsverletzung noch Willkür aufzuzeigen, indem sie den vorinstanzlichen Erwägungen ihre eigene Ansicht gegenüberstellen, wonach die Darlehensforderung der F.________ AG werthaltig und deshalb eine Aufwertung der Beteiligung der Beschwerdegegnerin an der F.________ AG zulässig sei.
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Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, dass das der Beschwerdegegnerin von ihrer Tochtergesellschaft F.________ AG gewährte Darlehen, würde es als werthaltig in der Bilanz der F.________ AG belassen, nachdem die überwiesenen Gelder aus dem Konzern abgeflossen sind, nicht mehr die finanzielle Realität des Konzern abbilden würde. Darin ist keine Willkür (Art. 9 BV) zu erblicken. Indem die Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht unter Hinweis auf verschiedenste im kantonalen Verfahren eingereichte Beilagen ihre eigene Sicht zur finanziellen Lage der F.________ AG sowie deren Geschäftsprognosen unterbreiten, üben sie appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Der Vorwurf der Verletzung verfassungsmässiger Rechte stösst ins Leere.
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5.3. Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, die Vorinstanz habe die von der F.________ AG gebildeten Rückstellungen in der Höhe von Fr. 7 Mio. zu Unrecht als gerechtfertigt erachtet; diese seien vielmehr aufzulösen.
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Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ist der Vorinstanz nicht etwa entgangen, dass die Beschwerdeführerinnen vorgebracht hatten, zum Zeitpunkt der Einbuchung der fraglichen Rückstellung per 30. Juni 2018 habe weder eine Strafanzeige noch eine Betreibung vorgelegen. Im Umstand, dass sie dieser Argumentation nicht folgte, ist weder eine Gehörsverletzung noch eine Missachtung des Willkürverbots zu erblicken. Zudem führen die Beschwerdeführerinnen lediglich verschiedene Zeitpunkte ins Feld, in denen sie von den vermeintlich übersetzten Gebühren, die von der F.________ AG in Rechnung gestellt worden seien, erfahren haben wollen (Herbst 2018) bzw. Betreibungen eingeleitet (6. September 2019) und Strafanzeigen gegen D.________ und H.________ eingereicht (18. November 2019) hätten. Sie zeigen jedoch nicht auf, inwiefern aufgrund des geschilderten Zeitablaufs zwingend ausgeschlossen sein soll, dass die Rückstellung der F.________ AG von Fr. 7 Mio. aufgrund allfälliger Verbindlichkeiten gegenüber den Beschwerdeführerinnen gebildet wurde. Dabei ist insbesondere nicht ersichtlich, in welchem Zeitpunkt die fragliche Bilanz (mit Stichtag vom 30. Juni 2018) tatsächlich erstellt wurde; zudem scheinen die Beschwerdeführerinnen zu übersehen, dass auch nach dem Bilanzstichtag bekannt gewordene wesentliche Ereignisse Auswirkungen auf die Zahlen des Vorjahresabschlusses haben können (dazu etwa PETER BÖCKLI, OR-Rechnungslegung, 2. Aufl. 2019, Rz. 256 und 264). Der Willkürvorwurf ist unbegründet.
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Die Beschwerdeführerinnen stellen sich im Weiteren auf den Standpunkt, selbst wenn die Rückstellung von Fr. 7 Mio. im Zusammenhang mit den umstrittenen Gebühren erfolgt wäre, würde es an den materiellen Voraussetzungen für eine solche Rückstellung fehlen. Sie verkennen damit, dass die vorinstanzlichen Ausführungen zur Zulässigkeit von Rückstellungen für umstrittene Verbindlichkeiten lediglich im Sinne einer Eventualbegründung erfolgten, nachdem die Vorinstanz die Berufungsbegründung der Beschwerdeführerinnen diesbezüglich für unzureichend erachtet hatte. Inwiefern der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung von Art. 311 Abs. 1 ZPO vorzuwerfen wäre, legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar. Ihre Vorbringen stossen bereits aus diesem Grund ins Leere. Ohnehin vermöchten sie keine willkürliche Anwendung von Art. 960e Abs. 2 OR aufzuzeigen, indem sie sich darauf berufen, es sei noch kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden und auch keine "Kundgabe substantiierter Forderungen" erfolgt. Ebenso wenig zeigen sie eine Verletzung von Art. 9 BV auf mit dem blossen Hinweis darauf, dass es sich "gemäss zahlreichen Autoren" bei einer Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Zahlungsmittelabflusses von unter 50 % nicht um eine als Rückstellung zu erfassende Verbindlichkeit, sondern um eine bloss im Anhang anzugebende Eventualverbindlichkeit handle.
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6. | |
Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe sich nicht bzw. ungenügend mit den Rügen zur Bewertungsmethode (sog. Praktikermethode) und deren zugrunde liegenden Werten auseinandergesetzt und habe diesbezüglich das rechtliche Gehör sowie das Willkürverbot verletzt.
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6.1. Die Vorinstanz liess im Rahmen ihrer Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin den Einwand der Beschwerdeführerinnen nicht gelten, die F.________ AG sei mindestens Fr. 6'756'544.37 unter Wert bilanziert, womit bei einer entsprechenden Aufwertung dieser Beteiligung die angebliche Überschuldung der Beschwerdegegnerin von rund Fr. 5.2 Mio. beseitigt würde. Die entsprechenden Behauptungen zum Ertragswert und zur Berechnung des Unternehmenswerts durch Anwendung der Praktikermethode seien im Berufungsverfahren verspätet erfolgt. Bei der Bezifferung des Ertragswerts und der Bewertung einer Gesellschaft insgesamt handle es sich um Sachverhaltsfragen. Es gelte diesbezüglich die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) und der Aktenschluss sei nach dem zweiten Schriftenwechsel im erstinstanzlichen Verfahren eingetreten. Die Beschwerdeführerinnen hätten keine Ausführungen zum Ertragswert gemacht. Nachdem die Beschwerdegegnerin behauptet habe, die F.________ AG weise keinen Ertragswert auf, hätten die Beschwerdeführerinnen dies zwar bestritten und hätten geltend gemacht, die F.________ AG weise einen "höheren" Ertragswert auf; konkret beziffert hätten sie diesen jedoch nicht. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass die Erstinstanz hinsichtlich des Ertragswerts auf die (einzig bezifferte) Behauptung der Beschwerdegegnerin abgestellt habe. Dass es sich bei den nunmehr in der Berufung vorgebrachten neuen Behauptungen zum Ertragswert um (nach Art. 317 Abs. 1 ZPO) zulässige Noven handeln würde, sei ebenfalls nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.
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Hinsichtlich der von den Beschwerdeführerinnen beanstandeten sog. Praktikermethode erwog die Vorinstanz, es würde sich auch nichts am Ergebnis ändern, wenn der Unternehmenswert der F.________ AG gemäss der Formel der Beschwerdeführerinnen für die Praktikermethode berechnet würde (doppelte Gewichtung des Ertragswerts). Nachdem die Erstinstanz zu Recht von einem Ertragswert von Fr. 0.00 ausgegangen sei, würde dessen doppelte Gewichtung lediglich einen noch tieferen Unternehmenswert ergeben.
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6.2. Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, sie hätten entgegen dem angefochtenen Entscheid vor der Vorinstanz dargelegt, dass es sich bei der Wahl der Bewertungsmethode um eine Rechtsfrage handle. Damit vermögen sie die vorinstanzlichen Erwägungen nicht als verfassungswidrig auszuweisen. Die Vorinstanz hat nicht verkannt, dass es sich bei der Wahl der Bewertungsmethode um eine Rechtsfrage handelt (vgl. BGE 146 III 73 E. 5.2.1). Sie ist jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass die konkrete Berechnung des Unternehmenswerts anhand von bezifferten Werten erfolgt, die von den Parteien zu behaupten sind. Für entsprechende Tatsachen gilt die Novenschranke gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO, was auch die Beschwerdeführerinnen nicht grundsätzlich in Abrede stellen. Indem sie sich vor Bundesgericht auf den Standpunkt stellen, ihre Vorbringen im Berufungsverfahren seien nach dieser Bestimmung entgegen dem angefochtenen Entscheid zulässig gewesen, erheben sie keine nach Art. 98 BGG zulässigen Rügen. Sie werfen der Vorinstanz in der Folge zwar pauschal eine Verletzung des Gehörsanspruchs und des Willkürverbots vor, verfehlen jedoch die gesetzlichen Begründungsanforderungen an entsprechende Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Abgesehen davon leuchtet nicht ein, dass erst der erstinstanzliche Entscheid Anlass dazu gegeben haben soll, Behauptungen zum "Ertragswert auf Grundlage vergangener Gewinne" aufzustellen, zumal sich aus den Feststellungen im angefochtenen Entscheid ohne Weiteres ergibt, dass der Ertragswert der F.________ AG bereits im erstinstanzlichen Verfahren thematisiert worden war und zudem auf der Hand lag, im Rahmen der Bewertung auch die aktuelle Erfolgsrechnung heranzuziehen.
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Die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Behauptungen zum Ertragswert und zur richtigen Berechnung des Unternehmenswerts der F.________ AG im Berufungsverfahren verspätet erfolgten, hält demnach vor der Verfassung stand. Damit haben die weiteren Vorbringen in der Beschwerde zu der nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen zutreffenden Berechnung des Ertrags- bzw. des Unternehmenswerts, die sich ebenfalls auf die im Berufungsverfahren nicht zugelassenen neuen Behauptungen stützen, unbeachtet zu bleiben.
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7. | |
Die Beschwerdeführerinnen rügen, die Vorinstanz habe sich nicht bzw. ungenügend mit den Rügen zur informierten Ausübung des Bezugsrechts auseinandergesetzt und habe diesbezüglich das rechtliche Gehör und das Willkürverbot verletzt.
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7.1. Die Vorinstanz führte aus, die Beschwerdeführerinnen seien der Meinung, die ihnen von der Beschwerdegegnerin an der Sanierungs-Generalversammlung zur Verfügung gestellten Informationen seien derart widersprüchlich und unzuverlässig gewesen, dass man unabhängig vom Erfordernis einer revidierten Zwischenbilanz nicht davon ausgehen könne, es hätten ihnen ausreichend verlässliche Informationen zur finanziellen Lage der Beschwerdegegnerin und ihrer Tochtergesellschaften vorgelegen. Sie erwog, die Beschwerdeführerinnen nähmen bei dieser Kritik nur an einer einzigen Stelle konkret auf das erstinstanzliche Urteil Bezug und hielten fest, die Erstinstanz stütze sich hinsichtlich der Verlässlichkeit der Zahlen bloss auf die Berichte der O.________ AG und der P.________ AG, die widersprüchlich seien und die Überschuldung der Beschwerdegegnerin eben gerade nicht bestätigten. Nähere, über die pauschale Behauptung hinausgehende Ausführungen dazu machten sie nicht. Damit übten sie in diesem Punkt keine ausreichend fundierte Kritik am angefochtenen Entscheid. Es reiche nicht aus, die schon vor der Erstinstanz vorgetragenen Argumente zu wiederholen und der Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts die eigene gegenüberzustellen. Vielmehr werde verlangt, dass im Rahmen der Berufung eine argumentative Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erfolge. Ihre Begründung sei deshalb ungenügend, so dass auf die Berufung in diesem Punkt nicht einzutreten sei.
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7.2. Die Beschwerdeführerinnen zeigen vor Bundesgericht nicht auf, mit welchen konkreten Vorbringen in der Berufungsschrift sie auf die erstinstanzlichen Erwägungen eingingen. Vielmehr behaupten sie lediglich in allgemeiner Weise, sie hätten sich "klar auf die betroffenen Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheides bezogen und dargelegt, weshalb die präsentierten Zahlen und Bilanzen nicht verlässlich und so eine informierte Ausübung des Bezugsrechtes nicht möglich [gewesen sei]." Dabei listen sie verschiedene Argumente auf, mit denen sie vor der "Erst- und Vorinstanz" die Verlässlichkeit der präsentierten Zahlen und Bilanzen, die dem Kapitalschnitt zu Grunde lagen, bestritten haben wollen. Die zitierten Ausführungen lassen jedoch keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des erstinstanzlichen Entscheids erkennen. Zudem behaupten die Beschwerdeführerinnen vor Bundesgericht, sie hätten "in der Berufung im Detail aufgezeigt [...], dass und weshalb die Berichte der O.________ AG und P.________ AG selbst bestätigen, dass das ihnen vor gelegte Papier keine Überschuldung zeige". Welche konkreten Ausführungen sie in der Berufungsschrift gemacht haben sollen und inwiefern diese den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügt hätten, zeigen sie jedoch nicht auf.
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Eine unrichtige - geschweige denn willkürliche - Anwendung von Art. 311 Abs. 1 ZPO ist auch in diesem Zusammenhang nicht dargetan. Genügten die Vorbringen in der Berufungsschrift den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht, ist der Vorinstanz auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbots vorzuwerfen, wenn sie darauf nicht weiter einging.
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Hält die vorinstanzliche Erwägung, ein Verfügungsanspruch der Beschwerdeführerinnen im Sinne von Art. 261 Abs. 1 lit. a ZPO sei nicht glaubhaft gemacht, vor der Verfassung stand, ist ihr auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorzuwerfen, wenn sie auf eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen der beantragten vorsorglichen Massnahmen verzichtete.
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8. | |
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) auferlegt.
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3. Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftbarkeit und intern je zur Hälfte) mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Juli 2021
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Hohl
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Der Gerichtsschreiber: Leemann
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