BGer 5A_526/2021 | |||
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BGer 5A_526/2021 vom 20.07.2021 | |
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5A_526/2021 |
Urteil vom 20. Juli 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Zivilgericht Basel-Stadt, Schlichtungsbehörde, Bäumleingasse 5, 4051 Basel,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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unentgeltliche Rechtspflege (Eigentum),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 11. Mai 2021 (BEZ.2021.12).
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Sachverhalt: | |
Im Zusammenhang mit einer offenbar im Jahr 2010 erfolgten Zwangsräumung machte der rubrizierte Beschwerdeführer geltend, es seien von ihm unter der Kellertreppe deponierte Kassetten entsorgt worden.
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Im betreffenden Schlichtungsverfahren verweigerte das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 8. Februar 2021 die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit; der Gesuchsbeklagte bestreite die Darstellung und der Beschwerdeführer müsste sämtliche Voraussetzungen für die von ihm geltend gemachten Ansprüche beweisen, was ihm nicht gelingen dürfte.
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Auf die hiergegen erhobene Beschwerde trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 11. Mai 2021 nicht ein, nachdem es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 19. Februar 2021 abgewiesen und der Beschwerdeführer den verlangten Kostenvorschuss auch innert der gesetzten Nachfrist nicht geleistet hatte.
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Den Entscheid vom 11. Mai 2021 ficht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. Juni 2021 beim Bundesgericht an.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
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Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2.
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Der Beschwerdeführer hält lediglich fest, es handle sich um einen Sachschaden und der ehemalige Hauswart habe ohne Abklärung seine Gegenstände vor die Haustüre gestellt; auf einer E-Mail-Nachricht sei das ganz klar erklärt und dies wäre sicher ein gutes Argument bzw. Beweismittel.
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Diese Aussage zielt an den Nichteintretenserwägungen vorbei; eine Auseinandersetzung mit diesen findet nicht statt.
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3.
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Entsprechend erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4.
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Angesichts der konkreten Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juli 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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