BGer 5A_587/2021 | |||
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BGer 5A_587/2021 vom 20.07.2021 | |
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5A_587/2021 |
Urteil vom 20. Juli 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
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Winterthur-Andelfingen,
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Bahnhofplatz 17, 8402 Winterthur.
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Gegenstand
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Aufhebung der Beistandschaft,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 16. Juni 2021 (PQ210032-O/U).
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Sachverhalt: | |
Für A.________ (geb. 1996) besteht aufgrund einer psychischen Erkrankung seit 17. April 2018 eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung sowie eine Begleitbeistandschaft. Am 5. März 2021 gelangte er an den Bezirksrat Winterthur und ersuchte um Aufhebung der Beistandschaft; er bemängelte insbesondere die Arbeit des Beistandes und dass er nie eine Begründung für den KESB-Entscheid erhalten habe. Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 24. März 2021 nicht darauf ein. Im Anschluss reichte A.________ am 26. März 2021 bei diesem erneut eine Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 17. April 2018 ein. Der Bezirksrat verwies ihn an die KESB, was A.________ auch tat.
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Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 wandte er sich mit einer "Aufsichtsbeschwerde" gegen die KESB und den Bezirksrat an das Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 16. Juni 2021 wies dieses die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
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Mit Eingabe vom 15. Juli 2021 wendet sich A.________ an das Bundesgericht.
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Erwägungen: | |
1.
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Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid im Bereich des Erwachsenenschutzes; diesbezüglich steht die Beschwerde in Zivilsachen an sich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 und Art. 75 Abs. 1 BGG). Indes hat das Bundesgericht keine (Ober-) Aufsicht über kantonale Behörden. Möglich wäre die Beschwerde jedoch, soweit im Zusammenhang mit der vom Beschwerdeführer gewünschten Aufhebung der Beistandschaft eine (vom Obergericht verneinte) Rechtsverzögerung für die betreffende Überprüfung bzw. den betreffenden Entscheid im Raum steht, was allerdings in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht mehr thematisiert wird.
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2.
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Soweit sie zulässig ist, scheitert die Beschwerde so oder anders daran, dass keine Rechtsbegehren gestellt werden (Art. 42 Abs. 1 BGG) und auch nicht dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG) bzw. keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides stattfindet (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Der Beschwerdeführer beklagt sich vielmehr allgemein über den seinerzeitigen KESB-Entscheid vom 17. April 2018, der vorliegend nicht Anfechtungsgegenstand ist, und darüber, dass die dortigen Ausführungen falsch seien und er alle Mängel selbst habe beheben können sowie dass die KESB beweispflichtig sei. Darauf ist nicht einzutreten.
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Soweit er vorbringt, keine Begründung zum damaligen Entscheid erhalten zu haben, ist eine Aufsichtsthematik angesprochen. Das Obergericht hat diesbezüglich erwogen, dies lasse sich aus den Akten nicht mehr rekonstruieren; es sei allerdings ersichtlich, dass der Entscheid der Mutter eröffnet worden sei mit der Bitte, ihn dem Beschwerdeführer weiterzuleiten, und zusätzlich ihr persönlich das Dispositiv eröffnet worden sei, so dass sie möglicherweise dem Beschwerdeführer das Dispositiv statt den Entscheid weitergeleitet habe. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht und Weiterungen erübrigen sich.
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3.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann, soweit sie überhaupt zulässig ist, und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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4.
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Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Winterthur-Andelfingen und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Juli 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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