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Informationen zum Dokument  BGer 6B_127/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_127/2020 vom 20.07.2021
 
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6B_127/2020
 
 
Urteil vom 20. Juli 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiber Briw.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Hohler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
 
2. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Zürcher Fausch,
 
Beschwerdegegnerinnen.
 
Gegenstand
 
Revision (mehrfache Vergewaltigung usw.),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des
 
Kantonsgerichts Schwyz, Strafkammer, vom 16. Dezember 2019 (STK 2019 68).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Das Strafgericht Schwyz verurteilte A.________ am 8. Oktober 2013 wegen mehrfacher Vergewaltigung, begangen je zum Nachteil von C.________ und B.________ sowie sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung zum Nachteil von B.________ zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.--.
1
A.b. In teilweiser Gutheissung der Berufung von A.________ bestätigte das Kantonsgericht Schwyz am 7. Oktober 2014 die Schuldsprüche und reduzierte die Strafe auf eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie eine Busse von Fr. 1'000.--.
2
A.c. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in Strafsachen von A.________ am 28. Oktober 2015 teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts vom 7. Oktober 2014 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es auf diese eintrat (Urteil 6B_318/2015).
3
A.d. Das Kantonsgericht Schwyz stellte im Neubeurteilungsverfahren am 23. November 2015 unter anderem fest, dass einzelne Dispositivziffern des Urteils des Strafgerichts vom 8. Oktober 2013 sowie des bundesgerichtlich aufgehobenen Berufungsurteils vom 7. Oktober 2014 in Rechtskraft erwachsen seien. Es hiess die Berufung hinsichtlich der Verurteilung wegen Vergewaltigung zum Nachteil von C.________ gut, hob das Urteil des Strafgerichts in den diesbezüglichen Punkten auf und wies das Verfahren zwecks Einvernahme von C.________ an das erstinstanzliche Strafgericht zurück.
4
A.e. Das Bundesgericht hiess die dagegen von A.________ (Verfahren 6B_1302/2015) und B.________ (Verfahren 6B_16/2016) erhobenen Beschwerden in Strafsachen gut, hob den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 23. November 2015 auf und wies die Sache zur Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (6B_1302/2015) sowie zur Neufassung des Dispositivs (6B_16/2016) an die Vorinstanz zurück.
5
A.f. Das Kantonsgericht verurteilte A.________ am 20. Juni 2017 wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung und mehrfacher sexueller Belästigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'000.--.
6
A.g. Das Bundesgericht wies die dagegen von A.________ erhobene Beschwerde mit Urteil vom 29. April 2019 (6B_921/2017) ab, soweit es darauf eintrat.
7
B.
8
Eine weitere Beschwerde von A.________ betreffend die Verweigerung der kantonalen Instanzen, Dr. med. D.________, die damalige Hausärztin von B.________, und deren Praxisassistentin E.________, im Hinblick auf ein allfälliges Revisionsverfahren vom Berufsgeheimnis zu befreien, wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_270/2018 vom 15. März 2019 ab.
9
C.
10
Das Kantonsgericht Schwyz trat mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 auf das von A.________ am 6. November 2019 gestellte Revisionsgesuch nicht ein.
11
D.
12
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 16. Dezember 2019 und die Urteile des Kantonsgerichts Schwyz vom 20. Juni 2017 sowie vom 7. Oktober 2014 aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der Vergewaltigung und sexuellen Nötigung zum Nachteil von B.________ freizusprechen und für die übrigen Schuldpunkte angemessen zu bestrafen, unter Aufhebung der B.________ zugesprochenen Genugtuungsforderung. Eventualiter sei der Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
13
E.
14
Das Kantonsgericht Schwyz, die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz und B.________ beantragen mit Eingaben vom 14., 16. und 31. Dezember 2020, die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
15
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz verletze Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 412 Abs. 2 StPO und Art. 9 BV, indem sie auf das Revisionsgesuch nicht eintrete. Die Hausärztin Dr. D.________ (nachfolgend Hausärztin) der von ihm angeblich sexuell genötigten und vergewaltigten B.________ (nachfolgend Opfer) habe ihm am 7. Oktober 2019 ein Schreiben vom 5. Oktober 2019 zukommen lassen. Dieses Schreiben sei geeignet, einen Freispruch oder eine wesentlich mildere Bestrafung zu bewirken. Die Angaben der Hausärztin seien relevant für die Entstehungsgeschichte und die Glaubhaftigkeitsanalyse der belastenden Aussage des Opfers.
16
Aus dem Schreiben der Hausärztin ergebe sich, dass das Opfer gegenüber der Praxisassistentin zunächst von einer sexuellen Belästigung gesprochen habe. In der Folge habe die Praxisassistentin die Hausärztin telefonisch kontaktiert, welche klargestellt habe, dass dies für die Ausstellung eines Arztzeugnisses nicht ausreiche. Erst danach habe das Opfer gegenüber der Praxisassistentin von einer angeblichen Vergewaltigung berichtet.
17
Es sei entscheidend, wie das Gespräch zwischen dem Opfer und der Praxisassistentin verlaufen sei und wann das Opfer den Vorwurf der Vergewaltigung erstmals erhoben habe. Das Kantonsgericht habe es damals abgelehnt, die Praxisassistentin als Zeugin zu befragen. Es habe entsprechend nicht prüfen können, ob das Opfer die ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit gewünscht habe, um Ferien zu erlangen.
18
Das Revisionsgesuch sei weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
19
Willkürlich sei, dass die Vorinstanz von nicht neuen und für eine Revision geeigneten Tatsachen ausgehe. Sie habe im früheren Urteil vom 7. Oktober 2014 zwar kurz geprüft, ob der Vorwurf der Vergewaltigung mit der Begründung und dem Wunsch nach einer ärztlichen Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit erhoben worden sei. Indessen habe sie diese These verworfen, weil sie damals davon ausgegangen sei, dass es hierfür keine Anhaltspunkte gebe.
20
1.2. Die Vorinstanz erwägt, das Kantonsgericht habe sich im Urteil vom 7. Oktober 2014 mit der These des Beschwerdeführers auseinandergesetzt, das Opfer habe den Vorwurf der Vergewaltigung nur erhoben, um eine ärztliche Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit zu erhalten. Im Urteil vom 20. Juni 2017, welches gestützt auf eine bundesgerichtliche Rückweisung ergangen sei, habe sich das urteilende Gericht nicht mehr mit dieser Frage auseinandergesetzt. Zwar sei der Gesprächsablauf zwischen der Praxisassistentin und dem Opfer nicht Gegenstand der Urteile vom 7. Oktober 2014 und 20. Juni 2017 gewesen. Selbst wenn das Gespräch so verlaufen sei, wie der Beschwerdeführer geltend mache, ändere dies nichts am Beweisergebnis. Die Praxisassistentin sei vom Vorwurf der Vergewaltigung überzeugt gewesen, zumal sie die Polizei kontaktiert und das Opfer zur Anzeige ermuntert habe.
21
Ausserdem könne die Hausärztin den Verlauf des Gesprächs zwischen ihrer Praxisassistentin und dem Opfer nicht aus eigener Wahrnehmung schildern, sondern lediglich Angaben zumeigenen Telefongespräch mit der Praxisassistentin machen. Diese Aussagen enthielten keinen Revisionsgrund.
22
1.3. Die durch ein rechtskräftiges Urteil beschwerte Person kann dessen Revision unter anderem verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO). Vorbestehende Tatsachen und Beweismittel sind neu, wenn das Gericht zum Zeitpunkt der Urteilsfällung keine Kenntnis von ihnen hatte, sie ihm mithin nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlagen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.2; Urteile 6B_1175/2020 vom 26. April 2021 E. 3.2; 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.2; 6B_892/2018 vom 28. Januar 2019 E. 5; 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1).
23
Revisionsrechtlich beachtlich sind neue Tatsachen und Beweismittel, die geeignet sind, die tatsächlichen Feststellungen, auf denen die Verurteilung basiert, zu erschüttern und die einen günstigeren Entscheid zugunsten der verurteilten Person ermöglichen (BGE 137 IV 59 E. 5.1.4; Urteile 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2). Hingegen sind Verfahrensverstösse grundsätzlich mittels Revision nicht korrigierbar, sondern müssen im ordentlichen Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden (Urteile 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.4; 6B_965/2017 vom 18. April 2018 E. 4.2; 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1). Die Revision ist zuzulassen, wenn die Abänderung des früheren Urteils wahrscheinlich erscheint (BGE 116 IV 353 E. 4e S. 360 f.). Hingegen dient die Revision nicht dazu, rechtskräftige Entscheide jederzeit infrage zu stellen oder frühere prozessuale Versäumnisse zu beheben (BGE 130 IV 72 E. 2.2; Urteil 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1).
24
Das Revisionsverfahren gemäss StPO gliedert sich grundsätzlich in zwei Phasen, nämlich eine Vorprüfung (Art. 412 Abs. 1 und 2 StPO) sowie eine materielle Prüfung der geltend gemachten Revisionsgründe (Art. 412 Abs. 3 und 4 sowie Art. 413 StPO). Es handelt sich um ein zweistufiges Verfahren, für welches das Berufungsgericht zuständig ist (Art. 412 Abs. 1 und 3 StPO). Gemäss Art. 412 Abs. 2 StPO tritt das Gericht auf das Revisionsgesuch nicht ein, wenn es offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist oder es mit den gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt wurde. Bei dieser vorläufigen und summarischen Prüfung sind grundsätzlich die formellen Voraussetzungen zu klären. Das Gericht kann jedoch auf ein Revisionsgesuch auch nicht eintreten, wenn die geltend gemachten Revisionsgründe offensichtlich unwahrscheinlich oder unbegründet sind (BGE 146 IV 185 E. 6.6; Urteile 6B_1175/2020 vom 26. April 2021 E. 3.3; 6B_438/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3.1; 6B_545/2014 vom 13. November 2014 E. 1.2; 6B_415/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 1.1).
25
1.4. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als der Inhalt des Schreibens der Hausärztin zur Entstehungsgeschichte des Vorwurfs der Vergewaltigung bisher nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und der Beweiswürdigung bildete, welche zu seiner Verurteilung führten. Indessen ist fraglich, ob dieses Schreiben im Rahmen eines Revisionsverfahrens beweisrechtlich verwertbar wäre und als neue Tatsache im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO eingeführt werden dürfte. Denn eine Entbindung der Hausärztin vom Berufsgeheimnis mit dem Zweck, einen Revisionsprozess anzustreben, wurde vom Bundesgericht verweigert (Urteil 2C_270/2018 vom 15. März 2019; oben Sachverhalt B). Indem der Beschwerdeführer die danach erfolgten inhaltlichen Ausführungen der Hausärztin zur Entstehung des Vorwurfs der Vergewaltigung zum Anlass nimmt, eine Revision zu beantragen, setzt er sich über das bundesgerichtliche Urteil hinweg, das die materiellen Äusserungen der Hausärztin als Revisionsgrund ausschliesst. Eine Revision kann nicht zur Korrektur eines formellen Fehlers dienen (Urteile 6B_22/2018 vom 15. März 2018 E. 5; 6B_986/2013 vom 11. Juli 2014 E. 4.1). Die Frage der Verwertbarkeit des Schreibens der Hausärztin vom 5. Oktober 2019 (oben E. 1) als neues Beweismittel im Revisionsverfahren kann jedoch offen bleiben, nachdem das Gesuch des Beschwerdeführers um Revision bereits aufgrund einer vorläufigen Prüfung offensichtlich unbegründet ist (Art. 412 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
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1.5. Der Beschwerdeführer will mit dem Schreiben der Hausärztin den Inhalt und den Ablauf des Gesprächs zwischen der Praxisassistentin und dem Opfer, d.h. die Entstehungsgeschichte des Vorwurfs der Vergewaltigung, belegen. Die Vorinstanz geht zutreffend davon aus, die im Schreiben enthaltenen Wahrnehmungen seien nicht aussagekräftig, weil die Hausärztin am Gespräch zwischen der Praxisassistentin und dem Opfer nicht teilgenommen habe. Die Hausärztin war bei der Äusserung des Opfers, es sei vergewaltigt worden, nicht anwesend. Insofern kann sie sich zum Zeitpunkt, wann und in welchem Kontext das Opfer diese Aussage gemacht hat, nicht äussern. Das Thema des Telefonats zwischen der Praxisassistentin und der Ärztin, ob eine sexuelle Belästigung ausreicht, um ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis auszustellen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Damit lässt sich nicht belegen, was die Praxisassistentin und das Opfer diskutiert haben. Auch wenn ein Beweis im Strafrecht vom Hörensagen nicht grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Urteil 6B_48/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3 mit Hinweisen), durfte die Vorinstanz von einem sehr geringen Beweiswert der Angaben der nicht am Gespräch beteiligten Hausärztin ausgehen, der nicht geeignet ist, zur Gutheissung der Revision zu führen. Es fehlt mithin an der Relevanz oder Erheblichkeit der neuen Tatsache (Urteil 6B_399/2018 vom 16. Mai 2018 E. 3.1). Dass die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch nicht eintritt, entspringt weder einer willkürlichen Beweiswürdigung noch verletzt dies Bundesrecht.
27
2.
28
Die Beschwerde ist abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er ist zu einer angemessene Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 2 zu verpflichten (Art. 68 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 1 ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt (Art. 68 Abs. 3 BGG).
29
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juli 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Der Gerichtsschreiber: Briw
 
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