VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_164/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 06.08.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_164/2020 vom 20.07.2021
 
[img]
 
 
6B_164/2020
 
 
Urteil vom 20. Juli 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Bundesrichter Hurni,
 
Gerichtsschreiberin Rohrer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 26. November 2019 (460 19 84).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
A.________ wird gemäss dem zur Anklage erhobenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 30. Mai 2017 zusammengefasst vorgeworfen, am 9. März 2017, auf der ersten Überholspur der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Bern/Luzern, bei einer Geschwindigkeit von 118 km/h, starkem Verkehrsaufkommen sowie starkem Regen, den minimalen Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug auf einer Strecke von ca. 500 Metern nicht eingehalten zu haben und diesem bis auf gemessene 15,8 Meter (0.48 Sekunden) aufgeschlossen zu sein. Dabei sei sich A.________ der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst gewesen bzw. habe die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmenden zumindest pflichtwidrig nicht in Betracht gezogen.
2
 
B.
 
Mit Urteil vom 15. Januar 2019 sprach das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft A.________ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- respektive 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.
3
 
C.
 
Auf Berufung von A.________ hob das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 26. November 2019 das erstinstanzliche Urteil teilweise auf. Es sprach A.________ der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und verurteilte ihn zur Bezahlung einer Busse von Fr. 500.-- respektive 5 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse.
4
 
D.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft erhebt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. November 2019 sei in dem Sinne abzuändern, als dass A.________ der groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 150.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von Fr. 500.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) zu verurteilen sei. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonsgerichts im Schuld- und im Strafpunkt aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen.
5
 
E.
 
Das Kantonsgericht Basel-Landschaft beantragt in seiner Stellungnahme die Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese einzutreten sei. A.________ lässt sich ebenfalls vernehmen und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.
6
 
Erwägungen:
 
1.
7
Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin (Art. 80 BGG) geurteilt hat. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 3 BGG; vgl. BGE 145 IV 65 E. 1.2; 142 IV 196 E. 1.5). Sie hat die Beschwerdefrist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG) und ihre Beschwerde rechtsgenüglich begründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ihre Eingabe ist einzutreten.
8
 
2.
 
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Qualifikation der Verkehrsregelverletzung. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe sich der Beschwerdegegner nicht einer einfachen, sondern einer groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gemacht.
9
2.1. Die Vorinstanz hält in tatsächlicher Hinsicht fest, die erste Instanz habe mit ausführlicher und in allen Teilen zutreffender Begründung dargelegt, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt sei. Um Wiederholungen zu vermeiden, könne bezüglich des Beweisergebnisses in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die betreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil (S. 17-23) verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 7). Mit der ersten Instanz sei der dem Beschwerdegegner vorgeworfene Sachverhalt mit der Präzisierung, dass die Abstandsmessung auf der zweiten Überholspur erfolgt sei, als erstellt zu erachten (vgl. angefochtenes Urteil S. 10).
10
In rechtlicher Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, dass der objektive Tatbestand erfüllt sei. Zum subjektiven Tatbestand führt sie aus, es könne in geringem Umfang zu Gunsten des Beschwerdegegners berücksichtigt werden, dass er sich durch das ihm folgende Polizeifahrzeug bedrängt gefühlt habe. Zum Tatzeitpunkt habe kein Kolonnenverkehr, jedoch ein recht hohes Verkehrsaufkommen geherrscht. Dies sei bei der subjektiven Seite einer groben Verkehrsregelverletzung ebenfalls zu beachten, da die permanente Einhaltung der Abstandsvorschriften unter solchen Umständen naturgemäss als faktisch deutlich erschwert erscheine. Vorliegend habe der Beschwerdegegner bei dichtem Verkehr den Mindestabstand nur während weniger Sekunden und überdies auf einer relativ kurzen Strecke von 500 Metern nicht eingehalten. In Anbetracht all der genannten Umstände erscheine dessen Verhalten in einem milderen Licht, sodass subjektive Rücksichtslosigkeit zu verneinen und noch von einer einfachen Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG auszugehen sei. Eine solche habe der Beschwerdegegner durch das Nichteinhalten der Abstandsvorschriften gemäss dem Beweisergebnis klarerweise mit Eventualvorsatz in Kauf genommen (angefochtenes Urteil S. 14 f.).
11
2.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die Vorinstanz habe den subjektiven Tatbestand zu Unrecht verneint. Aufgrund der tatsächlichen Begebenheiten sei erstellt, dass sich der Beschwerdegegner der Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst gewesen sei und sich darüber hinweggesetzt habe. Folglich sei grobe Fahrlässigkeit anzunehmen, womit der Tatbestand einer groben Verletzung der Verkehrsregeln auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sei.
12
Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdegegner die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer lediglich nicht bedacht habe, halte die Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln vor Art. 90 Abs. 2 SVG nicht stand. Ein hohes Verkehrsaufkommen erhöhe das Risiko von Unfällen und fordere deshalb mehr Aufmerksamkeit und eine peniblere Einhaltung der Verkehrsregeln. Dies müsse zudem gerade dann gelten, wenn trotz starkem Verkehrsaufkommen auf den Überholspuren der Autobahn immer noch mit an die erlaubte Höchstgeschwindigkeit angenäherten Geschwindigkeiten gefahren werde, wie es vorliegend der Fall gewesen sei. Diese Geschwindigkeiten würden die Gefahr von schweren Unfällen erhöhen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz dürfe die Verkehrsdichte nicht zu Gunsten des Beschwerdegegners ins Gewicht fallen, zumal dieser ohne weiteres die Möglichkeit gehabt habe, einen grösseren Abstand einzuhalten und durch keine anderen Verkehrsteilnehmer in irgendeiner Form bedrängt worden sei. Der Beschwerdegegner sei nicht unverschuldet in eine verkehrsregelwidrige Situation geraten, sondern habe aktiv zu nahe auf das Vorderfahrzeug aufgeschlossen. Die vor ihm fahrende Person durfte weder schneller fahren, noch habe sie durch einen Spurenwechsel nach rechts Platz machen können. Dass der Beschwerdegegner unter den gegebenen Umständen keine Gedanken an die von ihm selbst geschaffte Gefahrensituation verschwendet habe, offenbare eine schwer nachvollziehbare, gleichgültige Haltung gegenüber den Gefährdeten und deren Rechtsgütern, insbesondere Leib und Leben. Das Verhalten sei damit gewissenlos bzw. besonders verwerflich im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 2 SVG. Besondere Umstände, aufgrund welcher grobe Fahrlässigkeit zu verneinen wäre, lägen nicht vor. Dass sich der Beschwerdegegner durch die Polizei bedrängt gefühlt habe, sei als Schutzbehauptung zu werten. Aber selbst wenn dem so wäre, hätte er keinerlei Anlass hierfür gehabt und trotz dieser angeblichen Falschannahme nicht so nahe an das vordere Fahrzeug aufschliessen dürfen. Zudem sei es widersprüchlich, sich zum einen durch einen zu nahe aufschliessenden Verkehrsteilnehmer bedrängt zu fühlen, um dann selbst dem Vorderfahrzeug viel zu nahe aufzuschliessen und damit dieselbe Gefährdung nach vorne hin, mithin auch für sich selbst, zu verursachen. Für die deutliche Unterschreitung des Sicherheitsabstands habe kein Grund bestanden - schon gar keiner, welcher die Gedankenlosigkeit des Beschwerdegegners als weniger vorwerfbar erscheinen liesse. Dessen Verhalten sei als rücksichtslos zu werten.
13
2.3. Der Beschwerdegegner macht in seiner Vernehmlassung im Wesentlichen geltend, die von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen seien als Sachverhaltsrügen zu qualifizieren. Inwiefern die von der Vorinstanz getroffene Tatsachendarstellung willkürlich bzw. unhaltbar sein sollte, lege die Beschwerdeführerin nicht dar. Ihre Ausführungen würden sich auf eine rein appellatorische Kritik beschränken, auf welche nicht einzutreten sei. Im Übrigen habe die Vorinstanz die subjektive Rücksichtslosigkeit zu Recht verneint. Wie diese zutreffend festhalte, würden besondere Umstände vorliegen, welche das Ableiten grober Fahrlässigkeit aus einer objektiv groben Verkehrsregelverletzung nicht zulassen würde. Es liege keine Rücksichtslosigkeit vor, sodass zumindest in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu seinen Gunsten von einer einfachen Verkehrsregelverletzung auszugehen sei.
14
 
2.4.
 
2.4.1. Gemäss Art. 34 Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ausreichender Abstand zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und Hintereinanderfahren. Laut Art. 12 Abs. 1 VRV hat der Fahrzeugführer beim Hintereinanderfahren einen ausreichenden Abstand zu wahren, sodass er auch bei überraschendem Bremsen des voranfahrenden Fahrzeugs rechtzeitig halten kann.
15
2.4.2. Nach Art. 90 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer Verkehrsregeln dieses Gesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt. Gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt.
16
Der qualifizierte Tatbestand der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist objektiv erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet. Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung gegeben (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV 93 E. 3.1; je mit Hinweisen).
17
Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Begehung grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.1; 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2.1). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteile 6B_973/2020 vom 25. Februar 2021 E. 2.1; 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.1). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen).
18
2.4.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1, 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 IV 305 E. 1.2; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde an das Bundesgericht explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1, 114 E. 2.1; 143 IV 500 E. 1.1; 135 III 232 E. 1.2; je mit Hinweisen).
19
2.4.4. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist damit Tatfrage. Als solche prüft sie das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 9 BV; Art. 97 Abs. 1 BGG). Rechtsfrage ist hingegen, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkter Vorsatz gegeben ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Da sich Tat- und Rechtsfragen insoweit teilweise überschneiden, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang relevanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz geschlossen hat (in Bezug auf Eventualvorsatz: BGE 133 IV 1 E. 4.1, 9 E. 4.1; je mit Hinweisen).
20
2.4.5. Nach Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen beim Bundesgericht anfechtbare Entscheide die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten. Der vorinstanzliche Entscheid hat eindeutig aufzuzeigen, auf welchem festgestellten Sachverhalt und auf welchen rechtlichen Überlegungen er beruht (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Die Begründung ist insbesondere mangelhaft, wenn der angefochtene Entscheid jene tatsächlichen Feststellungen nicht trifft, die zur Überprüfung des eidgenössischen Rechts notwendig sind oder wenn die rechtliche Begründung des angefochtenen Entscheids so lückenhaft oder unvollständig ist, dass nicht geprüft werden kann, wie das eidgenössische Recht angewendet wurde. Die Begründung ist ferner mangelhaft, wenn einzelne Tatbestandsmerkmale, die für die Subsumtion unter eine gesetzliche Norm von Bedeutung sind, von der Vorinstanz nicht oder nicht genügend abgeklärt wurden (BGE 135 II 145 E. 8.2; 119 IV 284 E. 5b; je mit Hinweisen). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht ihn in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 141 IV 244 E. 1.2.1 mit Hinweis; Urteile 6B_140/2020 vom 3. Juni 2021 E. 5.3.2; 6B_280/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.3.2).
21
2.4.6. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung der Rechtsbegehren noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde mithin auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 143 V 19 E. 2.3; 141 III 426 E. 2.4; Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 1).
22
 
3.
 
Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht.
23
3.1. Die Vorinstanz hat eine grobe Verkehrsregelverletzung mangels Vorliegen subjektiver Rücksichtslosigkeit verneint. Die für diese Schlussfolgerung notwendigen Sachverhaltsfeststellungen lassen sich dem angefochtenen Urteil jedoch nicht entnehmen. So geht daraus nicht hervor, ob die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht davon ausgeht, dass der Beschwerdegegner sich der Gefährdung bewusst gewesen sei oder abweichend von der Erstinstanz annimmt, er habe die Gefährdung nicht bedacht. Der vorinstanzliche Entscheid ist hinsichtlich dieser wesentlichen Frage nicht schlüssig.
24
3.2. Der vorinstanzliche, in Bezug auf das Beweisergebnis vorgenommene Verweis auf das erstinstanzliche Urteil vermag am fehlenden Sachverhaltsfundament nichts zu ändern. Zum einen enthält das erstinstanzliche Urteil lediglich zehn Seiten, womit der vorinstanzliche Verweis auf die Seiten 17-23 des erstinstanzlichen Urteils nicht nachvollziehbar ist. Zum anderen hat das erstinstanzliche Gericht unter dem Titel "Rechtliches" in tatsächlicher Hinsicht festgehalten, der Beschwerdegegner sei sich der Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst gewesen (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 7). Ob sich die Vorinstanz diese Sachverhaltsfeststellung zu eigen machen möchte, ist nicht klar und erscheint aufgrund ihrer Ausführungen zur subjektiven Rücksichtslosigkeit zumindest als fraglich. Ist sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrswidrigen Fahrweise bewusst gewesen, lässt sich eine subjektive Rücksichtslosigkeit nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kaum verneinen und wäre das Vorliegen grober Fahrlässigkeit zu bejahen (vgl. E. 2.4.2 hiervor).
25
3.3. Selbst wenn, wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, die Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Rücksichtslosigkeit eher darauf hinweisen sollten, dass sie dem Beschwerdegegner ein Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zugute hält, hätte sie darlegen müssen, gestützt worauf sie zu diesem Schluss gelangt. Diesbezügliche Beweismittel bzw. eine entsprechende Beweiswürdigung sind dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Tatsachenfeststellungen in eigener Beweiswürdigung zu treffen, zu denen sich die Vorinstanz nicht geäussert hat (vgl. E. 2.4.5 hiervor).
26
3.4. Insgesamt ergibt sich aus der vorinstanzlichen Begründung nicht zweifelsfrei, gestützt auf welche tatsächlichen Grundlagen die Vorinstanz den subjektiven Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung verneint hat. Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und ist damit in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben. Im neuen Entscheid wird die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellung ergänzen und klar darlegen müssen.
27
3.5. Bei diesem Verfahrensausgang erübrigt es sich grundsätzlich auf die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin einzugehen. Aus prozessökonomischen Gründen bleibt jedoch zu bemerken, dass die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach das Verhalten des Beschwerdegegners aufgrund der konkreten Umstände in einem milderen Licht erscheine, ebenfalls nicht schlüssig sind. So setzt sich die Vorinstanz in Widerspruch, wenn sie zunächst die Argumentation des Beschwerdegegners, er sei durch das ihm nachfolgende Polizeifahrzeug geradezu gedrängt worden, als Schutzbehauptung wertet (vgl. angefochtenes Urteil S. 7), ihm dann aber später zugesteht, er habe sich bedrängt gefühlt (vgl. angefochtenes Urteil S. 14). Auch ihre im Zusammenhang mit der Verkehrslage erfolgten Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz herrschte zwar dichter Verkehr. Die Vorinstanz stellt aber nicht fest, dass das Verkehrsaufkommen verkürzte Abstände notwendig gemacht hätte. Dass die Mindestabstände im parallelen Kolonnenverkehr auf Autobahnen oftmals nicht eingehalten werden (vgl. BGE 142 IV 93 E. 4.2.1), kann nicht bedeuten, dass die Abstandsregel bei dichtem Verkehr auf Autobahnen ihre Gültigkeit verliert. Der Vorschrift kommt auch bei hohem Verkehrsaufkommen auf Autobahnen wesentliche Bedeutung zu (vgl. Urteil 6B_502/2016 vom 13. September 2016 E. 3), zumal die Gefahr von unvorhersehbaren Bremsmanövern und Auffahrunfällen sowie das Risiko von Folgeunfälle bei einer Kollision unter diesen Umständen als erhöht zu bewerten ist. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, ist bei einem hohen Verkehrsaufkommen daher besondere Aufmerksamkeit gefordert und nicht ersichtlich, inwiefern eine allfällige Gedankenlosigkeit des Beschwerdegegners aufgrund der Verkehrssituation als weniger vorwerfbar erscheinen sollte. Schliesslich ist nicht verständlich, weshalb die Vorinstanz weitere, für die geforderte Aufmerksamkeit und die Beurteilung der subjektiven Rücksichtslosigkeit massgebliche Umstände - wie etwa die von ihr selbst festgestellten Witterungs- und Sichtverhältnisse und die vom Beschwerdegegner gefahrene Geschwindigkeit von 118 km/h - nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen hat.
28
 
4.
 
Die Beschwerde ist damit gutzuheissen. Das angefochtene Urteil ist in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese einen Entscheid trifft, der den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 BGG genügt.
29
Der Beschwerdegegner unterliegt mit seinen Anträgen. Nachdem die Aufhebung des angefochtenen Urteils in erster Linie wegen mangelnder Begründung durch die Vorinstanz erfolgt, rechtfertigt es sich jedoch, keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 BGG). Die Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).
30
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 26. November 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen ausgerichtet.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. Juli 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
 
Die Gerichtsschreiberin: Rohrer
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).