BGer 6B_377/2020 | |||
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BGer 6B_377/2020 vom 21.07.2021 | |
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6B_377/2020 |
Urteil vom 21. Juli 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichter Denys,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin Koch,
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Bundesrichter Hurni,
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Gerichtsschreiber Briw.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Entschädigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Februar 2020 (490 18 270).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________ wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft am 20. Mai 2015 zweitinstanzlich u.a. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG sowie wegen Geldwäscherei zu einer teilbedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt (davon 9 Monate unbedingt). Das Kantonsgericht bestätigte die vom erstinstanzlichen Strafgericht am 11. April 2014 angeordnete Rückgabe eines Teils der beschlagnahmten Gegenstände (1 B.________-Computer, 1 B.________-Monitor, 1 Laptop C.________; 1 Pocket Bike, 1 Benzin-Trottinett, 6 D.________, 3 E.F.________, 3 E.G.________, 2 E.H.________ sowie 1 I.________) gemäss Art. 267 Abs. 1 und 3 StPO nach Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils.
| 1 |
Das Kantonsgericht bestätigte zudem die erstinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 63'768.40 (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das kantonsgerichtliche Urteil erwuchs in Rechtskraft. Nach der berichtigten Abrechnung des Kantonsgerichts vom 23. Februar 2016 belaufen sich die noch offenen Verfahrenskosten auf Fr. 54'713.99.
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A.b. A.________ ersuchte mit einem am 28. Februar 2017 aufgegebenen Schreiben erstmals das Kantonsgericht um Herausgabe der ihm zustehenden Gegenstände und allenfalls um Schadenersatz.
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Abklärungen des Kantonsgerichts bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft, dem Strafgericht sowie beim Fundbüro und Verwertungsdienst ergaben, dass die in den Jahren 2007 und 2008 beschlagnahmten Informatikmittel (B.________-Computer, B.________-Monitor, Laptop C.________) sowie diverses Kitesurf-Material bei der Polizei bzw. beim Fundbüro und Verwertungsdienst abgeholt werden können. Die am 26. November 2008 beschlagnahmten Fahrzeuge (1 Pocket Bike, 1 Benzin-Trottinett, 6 D.________, 3 E.F.________, 3 E.G.________, 2 E.H.________ sowie 1 I.________) seien zwischenzeitlich vernichtet worden.
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Diese Tatsache wurde A.________ mit Schreiben des Kantonsgerichts vom 13. Juni 2017 unter Hinweis auf möglichen Schadenersatz und offene Verfahrenskosten mitgeteilt. Dieser beantragte mit Eingabe vom 17. Juni 2017 Schadenersatz von Fr. 90'000.00 und reichte am 14. August 2017 eine weitere Eingabe mit 41 Positionen ein. Er machte einen Marktwert im Zeitpunkt der Beschlagnahme von Fr. 106'853.00 bzw. einen Herstellerpreis (für Informatikmittel, Datenverlust, Kitesurf-Material sowie die Fahrzeuge inklusive von Spezialteilen mit Fr. 74'115.00) von Fr. 89'112.00 geltend.
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A.c. Das Kantonsgericht bezifferte am 20. Oktober 2017 den Schadenersatzanspruch auf Fr. 31'061.50 und verrechnete diesen mit den offenen Verfahrenskosten von Fr. 54'713.99, sodass noch offene Verfahrenskosten von Fr. 23'652.50 geschuldet blieben.
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Das Bundesgericht hiess die von A.________ gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde in Strafsachen mit Urteil 6B_1462/2017 vom 8. August 2018 teilweise gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück.
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B. | |
B.a. A.________ reichte mit Eingabe vom 6. September 2018 ein Schreiben der E.________ LLC vom 6. September 2018 (mit Schätzung des Marktwerts der 6 E.________-Geräte auf EUR 48'000.00 und des Wiederbeschaffungswerts auf EUR 120'000.00) sowie diverse Internetauszüge zu weiteren Fahrzeugen (F.________-Fahrzeuge) bezüglich aller 41 Positionen ein. Er machte einen Marktwert für 2017 von Fr. 95'753.00 bzw. zum Zeitpunkt der Beschlagnahme von Fr. 115'923.00 bzw. einen Wiederbeschaffungswert von insgesamt Fr. 201'290.00 geltend.
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Das Kantonsgericht unterbreitete mit Verfügung vom 28. September 2018 einen einmaligen Vergleichsvorschlag mit einem den offenen Verfahrenskosten entsprechenden Schadenersatz von Fr. 54'713.99.
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A.________ wandte ein, die Beschlagnahme sei nicht zur Sicherung der Verfahrenskosten erfolgt, weshalb der Schadenersatz nach dem Wiederbeschaffungswert zu bemessen sei, und schlug einen Vergleich über Fr. 115'923.00 vor.
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Das Kantonsgericht verfügte am 5. November 2018 die Durchführung eines formellen Verfahrens und setzte mit Verfügung vom 22. Februar 2019 (wie von A.________ vorgeschlagenen und gerichtlich angekündigt) die F.________ und die E.________ LLC als Sachverständige ein.
| 11 |
B.b. Die F.________ bezifferte in der Eingabe vom 4. März 2019 den Wiederbeschaffungswert der 9 F.________-Fahrzeuge auf EUR 19'701.35.
| 12 |
B.c. Die E.________ LLC nannte für die 8 E.________-Geräte in der Eingabe vom 26. April 2019 einen Marktwert im Baujahr von EUR 54'450.00 und einem Wiederbeschaffungswert von EUR 305'000.00.
| 13 |
B.d. Auf eine weitere Verfügung des Kantonsgerichts vom 3. Mai 2019 an die beiden Sachverständigen bezifferte die E.________ LLC mit Eingabe vom 21. Mai 2019 für die Gattungssachen einen Zeitwert von EUR 6'450.00 und für die Speziessachen einen Wiederbeschaffungswert von EUR 48'000.00 (gesamthaft EUR 54'450.00). Die F.________ bezifferte in ihrer Eingabe vom 7. Januar 2020 den Zeitwert der F.________-Fahrzeuge auf EUR 13'049.24. A.________ nahm mit Schreiben vom 10. Februar 2020 zu den Gutachten Stellung.
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B.e. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft richtete A.________ am 24. Februar 2020 eine Entschädigung von Fr. 9'650.16 aus (Schadenersatz von Fr. 64'364.15 abzüglich offene Verfahrenskosten von Fr. 54'713.99). Es stellte fest, damit seien die offenen Verfahrenskosten von Fr. 54'713.99 getilgt. Es sprach keine Parteientschädigung zu. Die Kosten des Verfahrens (Fr. 2'000.--) und der beiden Sachverständigen (Fr. 915.17 und Fr. 1'470.09) auferlegte es dem Staat.
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C.
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A.________ beantragt beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen, das Kantonsgericht anzuweisen, ihm eine Entschädigung von Fr. 343'702.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 20. Mai 2015 (bzw. EUR 324'701.35) auszuzahlen und dem Kantonsgericht eine Verrechnung zu verbieten. Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (und Verbeiständung) zu gewähren.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Vorinstanz hat im Rahmen des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids 6B_1462/2017 vom 8. August 2018 (oben Sachverhalt A.c) über die Staatshaftung hinsichtlich von in den Jahren 2007 und 2008 beschlagnahmten und inzwischen nicht mehr auffindbaren Gegenstände letztinstanzlich entschieden, indem sie gestützt auf zwei gerichtlich bestellte Wertgutachten deren Sachwert festgestellt, diesen mit noch offenen Verfahrenskosten des Urteils des Kantonsgerichts vom 20. Mai 2015 verrechnet und den Saldo dem Beschwerdeführer zugesprochen hat. Gegen diese vorinstanzliche Entscheidung ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der Begründungsanforderungen einzutreten.
| 19 |
Dabei ist das Bundesgericht nicht gehalten, wie ein erstinstanzliches Strafgericht alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Es ist auch kein Berufungsgericht und prüft unter dem Titel von Art. 106 Abs. 1 BGG betreffend die Rechtsanwendung von Amtes wegen grundsätzlich nur die erhobenen Rügen, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (BGE 142 I 99 E. 1.7.1 S. 106). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich". Rügen sind gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG hinreichend zu substanziieren (BGE 147 I 73 E. 2.2).
| 20 |
Es ist zudem zu berücksichtigen, dass das Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung über ein erhebliches Ermessen verfügt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 144 V 50 E. 4.1 f.; Urteil 6B_1067/2020 vom 5. Mai 2021 E. 1.1). Willkür ist nicht bereits gegeben, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder sogar vorzuziehen ("préférable") wäre (BGE 141 I 49 E. 3.4, 70 E. 2.2). Verbleibende, bloss abstrakte oder theoretische Zweifel sind nicht von Bedeutung, da sie immer möglich sind; eine absolute Sicherheit kann nicht gefordert werden (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 145 IV 154 E. 1.1).
| 21 |
2.
| 22 |
Der Beschwerdeführer rügt, mit der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. November 2019 sei die F.________ "ultimativ um eine raschmögliche Präzisierung ihres Gutachtens" ersucht worden. Es müsse ein früheres Gutachten gegeben haben, das nicht in den Akten liege. Hier werde das rechtliche Gehör verletzt (Beschwerde Ziff. 15).
| 23 |
Die F.________ reichte mit Eingabe vom 4. März 2019 der Vorinstanz das bestellte Wertgutachten ein (oben Sachverhalt B.b). Die Vorinstanz ersuchte mit Verfügung vom 3. Mai 2019 die beiden Sachverständigen um Präzisierungen (oben Sachverhalt B.d). In der Folge forderte die Vorinstanz die F.________ mit Verfügungen vom 11. Juni 2019, 11. Juli 2019 und 22. November 2019 (diesmal "ultimativ") unter Verweisung auf ein zwischenzeitliches Telefonat auf, das ergänzende Gutachten mit den Präzisierungen einzureichen, was mit Eingabe vom 7. Januar 2020 erfolgte (Urteil S. 9; oben Sachverhalt B.d). Beim fraglichen "früheren Gutachten" handelt es sich um jenes der Eingabe vom 4. März 2019. Die Vorinstanz stellte diese Tatsache gegenüber dem Beschwerdeführer klar (angefochtener Entscheid S. 12). Die Rüge ist unbegründet.
| 24 |
3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, nach dem Urteil des Kantonsgerichts vom 20. Mai 2015 seien ihm die folgenden Gegenstände zurückzugeben: 1 Pocket Bike, 1 Benzin-Trottinett, 6 D.________, 3 E.F.________, 3 E.G.________, 2 E.H.________ sowie 1 I.________. Es bestehe Einigkeit zur kantonalen Haftpflicht. Nun solle aber plötzlich eine Verrechnung möglich sein. Diese finde im Urteil vom 20. Mai 2015 keine Grundlage. Das Kantonsgericht habe damals darauf verzichtet, die Gegenstände zur Sicherung der Verfahrenskosten einzuziehen. Das Urteil nun zu ändern, sei nicht haltbar (Beschwerde S. 3).
| 25 |
Im kantonsgerichtlichen Urteil vom 20. Mai 2015 werde der Zweck der Beschlagnahme nicht explizit erwähnt. Dieser ergebe sich aber ohne Weiteres aus dem Zusammenhang. Entgegen der Vorinstanz habe die Staatsanwaltschaft auch eine Verurteilung wegen Geldwäscherei beantragt, sei damit aber nicht durchgedrungen. Somit sei klarerweise erstellt, dass die Beschlagnahme zu Ermittlungszwecken erfolgt sei. Das Strafgericht habe am 11. April 2014 die Beschlagnahme gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO aufgehoben und ausgeführt, die "Benzinroller sowie Computer bzw. Monitore" seien nicht "deliktsrelevant" und deswegen herauszugeben. Die Beschlagnahme sei nicht zwecks Deckung der Verfahrenskosten erfolgt (Beschwerde S. 5).
| 26 |
Somit seien die zerstörten Gegenstände nach dem Wiederbeschaffungswert zu ersetzen. Da es sich um Einzelstücke handle, gebe es keinen Marktwert und keinen Wertverlust von 34 %. Das sei willkürlich. Es sei einzig der Wiederbeschaffungswert im Sinne des Rückweisungsurteils massgebend (Beschwerde Ziff. 17, 21).
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Die Vorinstanz erwähne den Wiederbeschaffungswert nach dem Gutachten der E.________ LLC vom 26. April 2019 von EUR 305'000.00 (oben Sachverhalt B.c), nehme aber den Zeitwert an, obwohl im Gutachten vom 21. Mai 2019 (oben Sachverhalt B.d) entgegengehalten werde, dass es sich bei den Fahrzeugen um Prototypen und Speziessachen handle. Die Vorinstanz weiche willkürlich vom Gutachten ab. Zu den Beschlagnahmepositionen 1, 2 und 7 liege das Gutachten der F.________ vom 7. Januar 2020 vor (Beschwerde Ziff. 12 f., 14).
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Der Kanton Basel-Landschaft habe ihm den Wiederbeschaffungswert der E.________-Geräte mit EUR 305'000.00 sowie den Wiederbeschaffungswert der restlichen Positionen mit EUR 19'701.35 und damit im Total mit EUR 324'701.35 zu entschädigen.
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3.2. Die Vorinstanz führt aus, angesichts der staatlichen Vernichtung der dem Beschwerdeführer gestützt auf das Urteil vom 20. Mai 2015 zustehenden Gegenstände sei der grundsätzliche Schadenersatzanspruch gemäss Art. 267 StPO unbestritten.
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Die fraglichen Fahrzeuge seien mit Beschlagnahmebefehl vom 25. November 2008 mit der Standardbegründung beschlagnahmt worden, dies habe insbesondere erstens zur Sicherung von Beweismitteln, zweitens zur Sicherungseinziehung sowie drittens zur Einziehung und gegebenenfalls zur Deckung von Verfahrenskosten, einer allfälligen Busse sowie Schadenersatz- und Genugtuungszahlungen zu erfolgen. Im damaligen Verfahren wegen qualifizierter Zuwiderhandlungen gegen das BetmG seien der Beweismittel- und Sicherungszweck ausser Betracht gefallen. Die Beschlagnahme sei offensichtlich einzig zur allfälligen Deckung von Verfahrenskosten usw. erfolgt, sodass es sich in Beachtung der bundesgerichtlichen Vorgaben (Rückweisungsurteil E. 1.3.4) und entgegen dem Beschwerdeführer rechtfertige, für die fraglichen Fahrzeuge grundsätzlich den Zeitwert, d.h. den Marktwert zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils vom 20. Mai 2015 im Januar 2016 abzuschätzen (angefochtener Entscheid S. 11 f.). Dazu sei in erster Linie auf die beiden ergänzenden Gutachten vom 21. Mai 2019 und vom 7. Januar 2020 abzustellen (oben Sachverhalt B.d; angefochtener Entscheid S. 8, 9).
| 31 |
Den Wiederbeschaffungswert zu ermitteln, dränge sich nur auf, wenn es sich um die Zerstörung oder den Verlust von wertbeständigen, vertretbaren Sachen oder von nicht vertretbaren Sachen (Unikate) handle. Nicht wertbeständige Sachen würden dagegen im Verlauf der Zeit durch Gebrauch oder blosse Alterung an Wert verlieren, weshalb bei Zerstörung oder Verlust derselben einzig ein Anspruch auf Ersatz des durch die Amortisationen verminderten Werts, des sog. Zeitwerts, bestehe, ansonsten der Geschädigte durch das schädigende Ereignis bereichert würde (mit Hinweis auf FELLMANN/KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 2012, Rzz. 2327 f. und 2329). Zu beurteilen seien Fahrzeuge, für die teilweise die Eigenschaft der Speziessache oder von Unikaten geltend gemacht werde, die aber nicht zu den wertbeständigen Sachen zählen. Folglich sei für alle Fahrzeuge der Zeitwert festzulegen, was der Grund für die Einforderung der beiden ergänzenden Gutachten gewesen sei.
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Die F.________ habe hinsichtlich der 9 F.________-Fahrzeuge (1 Pocket Bike, 1 Benzin-Trottinett, 6 D.________, 1 I.________) unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer zusätzlich angegebenen Speziesteile im ersten Gutachten vom 4. März 2019 einen Wiederbeschaffungswert von EUR 19'701.35 und im ergänzenden Gutachten vom 7. Januar 2020 einen Zeitwert 2016 von EUR 13'049.24 angegeben, was einer Wertverminderung von 34 % entspreche und auf jeden Fall als nachvollziehbar und schlüssig zu erachten sei (angefochtener Entscheid S. 14 f.).
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Die E.________ LLC habe hinsichtlich der 8 E.________-Geräte (3 E.F.________, 3 E.G.________, 2 E.H.________) inklusive Spezialteile im ersten Gutachten vom 26. April 2019 einen Marktwert von EUR 54'450.00 und im ergänzenden Gutachten vom 21. Mai 2019 einerseits bei 3 E.F.________ und 3 E.G.________ angesichts deren Eigenschaft als Unikate einen Anschaffungswert von EUR 48'000.00 sowie andererseits bei 2 E.H.________ einen hypothetischen Zeitwert von EUR 6'450.00 angegeben. Es ergebe sich ein Widerspruch, indem im zweiten Gutachten derselbe Gesamtbetrag von EUR 54'450.00 genannt werde wie im ersten, obwohl im zweiten zumindest teilweise der hypothetische Zeitwert berücksichtigt worden sein solle, sodass sich dieses nicht als vollends schlüssig darstelle. Da insgesamt der Zeitwert zu bemessen sei, könne nur teilweise auf diese Gutachten abgestellt werden. In Anlehnung an die beiden Gutachten der F.________ sei ebenfalls von einem Wertverlust von 34 % auszugehen, weshalb ausgehend vom Wiederbeschaffungswert von EUR 54'450.00 ein Zeitwert von EUR 35'937.00 anzunehmen sei (angefochtener Entscheid S. 15).
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Der Wert aller fraglichen 17 Fahrzeuge werde auf EUR 48'986.24 festgelegt, was beim aktuellen Euro-Umrechnungskurs von 1.0609 Fr. 51'969.50 entspreche. Hinzuzuschlagen sei der gesetzliche Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) seit Rechtskraft des kantonsgerichtlichen Urteils vom 20. Mai 2015 (Art. 437 Abs. 2 StPO) im Betrag von Fr. 12'394.65. Hinsichtlich der in den Jahren 2007 und 2008 beschlagnahmten Informatikmittel und des 2008 beschlagnahmten Kitesurf-Materials kommt die Vorinstanz zum Ergebnis, die Forderung abzuweisen (angefochtener Entscheid S. 16).
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Somit sei eine Entschädigung von Fr. 64'364.15 auszurichten. Dieser Schadenersatzforderung stünden noch offene Verfahrenskosten von Fr. 54'713.99 gegenüber. Angesichts der Gleichartigkeit der Forderungen und der Identität der Parteien könne eine Verrechnung vorgenommen werden, sodass dem Beschwerdeführer noch eine Entschädigung von Fr. 9'650.16 auszurichten sei (angefochtener Entscheid S. 17).
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3.3. Der Entscheid über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte richtet sich nach Art. 267 StPO. Ist der Grund für die Beschlagnahme weggefallen, so hebt die Staatsanwaltschaft oder das Gericht die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus (Abs. 1); ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu entscheiden (Abs. 3).
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Im Endentscheid des Strafverfahrens vom 20. Mai 2015 ordnete das Kantonsgericht gestützt auf Art. 267 Abs. 1 und 3 StPO nach Rechtskraft unter Aufhebung der Beschlagnahme die Rückgabe an den Beschuldigten (den Beschwerdeführer) an. Dieser ersuchte mit am 28. Februar 2017 aufgegebenem Schreiben an die Vorinstanz um Herausgabe der Gegenstände und allenfalls um Schadenersatz durch "Versäumnisse" (angefochtener Entscheid S. 2). Hierauf vorgenommene vorinstanzliche Abklärungen ergaben, dass die vorliegend noch fraglichen Gegenstände "aus unbekannten Gründen und ohne richterliches Einverständnis des Kantonsgerichts zwischenzeitlich vernichtet worden sind" (angefochener Entscheid S. 3).
| 38 |
Die Haftbarkeit des Staates ist unbestritten. Bestritten ist das vorinstanzliche Abstellen auf den Zeitwert sowie dessen Verrechnung.
| 39 |
3.4. Die Beschlagnahme erfolgte nach dem durch das Bundesgericht nur auf Willkür und Vereinbarkeit mit anderen bundesverfassungsmässigen Rechten zu überprüfenden kantonalen Verfahrensrecht (BGE 142 IV 70 E. 3.3.1; 141 I 105 E. 3.3.1). Die eidgenössische StPO trat 2011 in Kraft. Die hängigen Verfahren werden nach neuem Recht fortgeführt; Verfahrenshandlungen vor dem Inkrafttreten der StPO behalten ihre Gültigkeit (Art. 448 Abs. 1 und 2 StPO). Soweit im Beschlagnahmebefehl vom 25. November 2008 die Gegenstände standardmässig u.a. "gegebenenfalls zur Deckung von Verfahrenskosten" beschlagnahmt wurden (oben E. 3.2, zweiter Absatz), behält dieser Beschlagnahmezweck unter der StPO und somit für das vorliegende Verfahren seine Gültigkeit (Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO). Nach der in casu einschlägigen Normierung wird die Beendigung der Beschlagnahme im Endentscheid geregelt (Art. 81 Abs. 4 lit. e i.V.m. Art. 267 Abs. 3 StPO). Nach dieser Bestimmung ist neben der Rückgabe die Verwendung zur Kostendeckung gesetzlich ausdrücklich vorgesehen. Insoweit ist die Rechtslage eindeutig.
| 40 |
Soweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf den damaligen Verdacht der Untersuchungsbehörde auf Geldwäscherei geltend macht, damit sei klarerweise erstellt, dass die Beschlagnahme zu Ermittlungszwecken erfolgt sei (was entgegen oben E. 3.1 auch zur Verurteilung führte, oben Sachverhalt A.a), betont er eines der Motive für die Beschlagnahme, das weder die vorinstanzliche Annahme noch den Beschlagnahmebefehl entkräften noch die gesetzliche Verrechnungsmöglichkeit ausschliessen kann. Angesichts des Untersuchungsgegenstands (BetmG und Geldwäscherei) ist darauf hinzuweisen, dass alle deliktisch erlangten Vorteile einzuziehen sind (Art. 70 Abs. 1 StGB; vgl. BGE 139 IV 209 E. 5.3). Für die Kostendeckungsbeschlagnahme ist es überdies nicht erforderlich, dass die Vermögenswerte aus der Straftat herrühren oder mit dieser in Zusammenhang stehen (Urteil 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3.1; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundriss des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, Rz. 1530). Die Strafbehörden können ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO). Die Verrechnung als solche richtet sich nach Art. 120 ff. OR (BGE 144 IV 212 E. 2.2). Gemäss Art. 125 Abs. 2 OR nicht verrechnet werden kann beispielsweise die Genugtuung im Sinne von Art. 431 Abs. 1 StPO (BGE 147 IV 55 E. 2.5.2, 2.5.4; Urteil 6B_142/2020 vom 27. Mai 2021 E. 2.3.1).
| 41 |
Im Endentscheid vom 20. Mai 2015 ordnete das Kantonsgericht die Rückgabe der Gegenstände an den Beschwerdeführer an. Dieser wendet daher ein, nun plötzlich das Urteil zu ändern, sei nicht haltbar. Damit übergeht er die objektive Unmöglichkeit der Herausgabe der Gegenstände mangels Vorhandenseins. Es ist heute nur mehr die monetäre Restitution möglich. Der Beschwerdeführer beantragte denn auch Schadenersatz. Die Vorinstanz trat darauf ein, bejahte die Haftpflicht des Staates, stellte den Sachwert der Gegenstände fest, verrechnete diesen Wert mit der staatlichen Gegenforderung und sprach den Saldo dem Beschwerdeführer zu. Das ist nicht zu beanstanden.
| 42 |
Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Diese allgemein gültige Regel ist im öffentlichen Recht anwendbar; eine Inkompatibilität ist hier nicht ersichtlich (BGE 147 IV 55 E. 2.3). Es steht daher ausser Frage, dass die Vorinstanz die beiden Forderungen verrechnen durfte (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1857; BRACONI/CARRON/GAURON-CARLIN, CC & CO annotés, 11. Aufl. 2020, Art. 120 OR, S. 123).
| 43 |
3.5. Der Beschwerdeführer bestreitet das vorinstanzliche Abstellen auf den Zeitwert als willkürlich.
| 44 |
3.5.1. Das Bundesgericht führte in E. 1.3.4 des Rückweisungsurteils aus, mangels Einigung werde entweder der Zeitwert oder der Neuwert (Wiederbeschaffungswert) massgebend sein. Bemessungsregeln fänden sich weder in der StPO noch im Haftungsgesetz des Kantons Basel-Landschaft. Im Allgemeinen sei bei Zerstörung oder Verlust der Sache der Verkehrswert zu ersetzen (Urteil 6B_1121/2013 vom 6. Mai 2014 E. 2.3 mit Hinweisen). Das hänge von den Umständen ab. Sei die Beschlagnahme zwecks Ermittlung oder Einziehung erfolgt, rechtfertige sich regelmässig, den Wiederbeschaffungswert einzusetzen. Werde der Gegenstand zur Kostendeckung verwendet, sei grundsätzlich der (bei einer Verwertung zu realisierende) Zeitwert massgebend, der sich nach demjenigen Zeitpunkt richten dürfte, in welchem die berechtigte Person den Gegenstand erstmals herausverlangen konnte oder hätte herausverlangen können. Im Rückweisungsurteil wurde die Vorinstanz demnach nicht auf eine bestimmte Art und Weise der Entschädigung verpflichtet.
| 45 |
3.5.2. Fehlen spezialgesetzliche Bestimmungen, dürfen für die Art und den Umfang des Schadenersatzes die allgemeinen Bestimmungen von Art. 41 ff. OR herangezogen werden. Das ist strafrechtlich insbesondere bei der Wiedergutmachung der Fall, so etwa bei Staatshaftung wegen rechtswidrigen Haftbedingungen (vgl. BGE 142 IV 245 E. 4.1; 140 I 246 E. 2.6; Urteil 6B_502/2020 vom 6. Mai 2021 E. 3.2.1).
| 46 |
Die Vorinstanz bezieht sich ausdrücklich weder auf das kantonale Staatshaftungsrecht noch auf Art. 41 ff. OR. Die Bestimmungen von Art. 41 ff. OR gelten in der Regel als ergänzendes kantonales Recht, soweit das Haftungsgesetz keine eigenen Regelungen enthält. So verhält es sich auch im Kanton Basel-Landschaft (§ 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 2008 über die Haftung des Kantons und der Gemeinden [ (Haftungsgesetz; SGS 105]). Soweit das kantonale Staatshaftungsrecht - wie vorliegend - auf das Bundesrecht verweist, findet dieses nicht als Bundesrecht, sondern als kantonales Ersatzrecht Anwendung (Urteile 4C.342/1999 vom 27. November 1999 E. 3; 2C_493/2021 vom 24. Juni 2021 E. 5.1 mit Hinweis auf BGE 126 III 370 E. 5). Die Anwendung von Bundesrecht als kantonales Ersatzrecht prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel der Willkür (Urteile 6B_138/2020 vom 18. März 2021 E. 3; 6B_68/2020 vom 24. März 2020 E. 3). Entsprechend gelten die strengen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 sowie Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG und ist auf eine bloss appellatorische Beschwerdeführerung nicht einzutreten (oben E. 1; Urteile 2C_493/2021 vom 24. Juni 2021 E. 5.2, 53; 6B_1408/2017 vom 13. Juni 2018 E. 1.5; 6B_1247/2016 vom 13. Juni 2017 E. 2.2, 2.3).
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Nach den grundlegenden Bestimmungen des OR hat, wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen, und ist der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 OR). Art und Grösse des Ersatzes für den eingetretenen Schaden bestimmt der Richter, der hiebei sowohl die Umstände als auch die Grösse des Verschuldens zu würdigen hat (Art. 43 Abs. 1 OR). Den Beschwerdeführer trifft keine Schuld am Schaden. Der Schaden ist indes nicht ziffernmässig nachweisbar (das ist nach den disparaten Forderungen offenkundig). Die Vorinstanz hatte Art und Grösse des Ersatzes des eingetretenen Schadens nach den Umständen zu bestimmen, wobei ihr ein weites sachrichterliches Ermessen einzuräumen ist (BGE 146 IV 297 E. 2.2.5; 143 IV 347 E. 4.4; zur Publikation bestimmtes Urteil 6B_1022/2020 vom 2. Juni 2020 E. 2.2 betr. Ermessensentscheide). Die Feststellung der Entstehung und des Ausmasses eines Schadens ist tatsächlicher Natur, weshalb das Bundesgericht die vorinstanzlichen Erwägungen hierzu lediglich auf Willkür prüfen kann (zur Publikation bestimmtes Urteil 4A_389/2020 vom 18. Mai 2021 E. 4). In die grundsätzlich verbindliche Sachverhaltsfeststellung (Art. 105 Abs. 1 BGG) greift das Bundesgericht nur ein, wenn sie schlechterdings unhaltbar ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 347 E. 4.4), mithin nicht bereits, wenn sie sich als "diskutabel" oder "kritikabel", sondern erst, wenn sie sich als "manifestement insoutenable" erweist (Urteil 6B_493/2021 vom 2. Juni 2021 E. 1 mit Hinweisen). Das ist der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt lässt oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen zieht (BGE 140 III 264 E. 2.3).
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Diese Rechtslage führt dazu, dass das Bundesgericht die Festsetzung der Entschädigung unter Willkürgesichtspunkten zu beurteilen hat.
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3.5.3. Die Vorinstanz stützt sich auf zwei Gutachten und zwei eigens zur Zeitwertberechnung in Auftrag gegebene ergänzende Gutachten. Gutachten unterliegen nach den allgemeinen Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StGB); in Fachfragen darf das Gericht gleichwohl nicht ohne triftige Gründe davon abrücken und hat Abweichungen zu begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Die Vorinstanz orientiert sich an den gutachterlichen Schätzungen und verweist zutreffend auf die Rechtsprechung: Nach welchem Massstab ein Gegenstand schliesslich zu bewerten ist, entscheidet der Richter und nicht der Experte; es handelt sich um eine Rechtsfrage. Sachfrage ist einzig die Schätzung des tatsächlichen Wertes (BGE 121 III 152 E. 3c).
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Auch im Staatshaftungsrecht gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts als Schaden im Rahmen von Art. 42 OR die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er entspricht gemäss der Differenztheorie der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Bestand und Höhe des Schadens sind Tatfragen, die vom Bundesgericht nur auf Rechtsverletzungen, insbesondere auf Willkür überprüfbar sind. Der Schluss, dass tatsächlich ein Schaden vom behaupteten ungefähren Umfang eingetreten ist, muss sich dem Gericht mit einer gewissen Überzeugungskraft aufdrängen. Die Zusprechung von Schadenersatz setzt voraus, dass der Eintritt des geltend gemachten Schadens nicht bloss im Bereich des Möglichen liegt, sondern als annähernd sicher erscheint (Urteil 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 7.2 mit Nachweisen).
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Berechnung des Schadens nicht substanziiert aktengestützt im Einzelnen auseinander. Er müsste mit seiner Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2; "la motivation doit être topique, c'est-à-dire se rapporter à la question juridique tranchée par l'autorité cantonale", Urteil 6B_314/2020 vom 12. März 2020 E. 2). Die Beweiswürdigung ist Aufgabe des Sachgerichts, in die das Bundesgericht nur bei Willkür eingreift. Die pauschale Verweisung auf Beweismittel in den kantonalen Akten genügt den Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, in den Verfahrensakten nach Belegstellen für beschwerdeführerische Vorbringen zu forschen (Urteil 6B_954/2020 vom 19. Mai 2021 E. 2.3).
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3.5.4. Der Beschwerdeführer bestreitet im Wesentlichen das Heranziehen des Zeitwerts durch die Vorinstanz. Wie sich ergeben hat, vermag er mit dieser Argumentation nicht durchzudringen. Sodann widerspricht er der vorinstanzlichen Bestimmung des Schadenersatzes, ohne eine Willkür "topisch" darzulegen. Der blosse Widerspruch zu Erwägungen der Vorinstanz qualifiziert eine Entscheidung noch nicht als willkürlich (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Der Beschwerdeführer setzt sich mit den vorinstanzlich auf die Kommentar-Literatur gestützten haftpflichtrechtlichen Grundlagen (oben E. 3.2) nicht auseinander.
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Bei Zerstörung von wertbeständigen Gütern entspricht der Wert der (intakten) Sache vor dem schädigenden Ereignis den Anschaffungskosten eines neuen, gleichwertigen Gegenstandes; bei Sachen, deren Wert sich mit der Zeit vermindert, wird dem Wertverlust im Allgemeinen dadurch Rechnung getragen, dass nur der um die Abschreibungen verminderte Neuwert zu ersetzen ist (BGE 127 III 73 E. 5b). Der Beschwerdeführer belegt weder, dass es sich nicht um Gebrauchsgüter handeln würde, deren Wert sich mit der Zeit vermindert, noch legt er dar, dass nicht gleichwertige Ersatzgüter beschafft werden können. Liegen nicht ausserordentliche Umstände vor, geht der Schadenersatzanspruch auf den wertmässigen Ersatz (" Wiederbeschaffungswert") oder den Zeitwert und nicht auf Identität. Die absolute Forderung auf identische Rekonstruktion von vor Jahrzehnten produzierten und heute nicht mehr identisch hergestellten Gegenständen begründet der Beschwerdeführer nicht näher. Dass es sich teilweise um "Unikate" handeln soll, führt bei den fraglichen Gegenständen nicht schon zu einer anderen Beurteilung. Infolge der technischen Innovation werden Güter regelmässig schon nach kurzer Zeit nicht mehr in der gleichen Art und Weise produziert. Das diesbezügliche Rechtsschutzinteresse ist nicht dargelegt (BGE 145 I 121 E. 1). Das Bundesgericht hat nicht darüber nachzuforschen (BGE 133 II 353 E. 1). Für die Abschreibungsquote kann sich die Vorinstanz sodann auf die Gutachten der F.________ stützen.
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3.5.5. Nach den dargelegten staatshaftungsrechtlichen Bemessungsgrundlagen der gerichtlichen Schadenersatzfestsetzung lässt sich eine willkürliche Rechtsanwendung nicht annehmen. Im Verlaufe des Prozesses stellte der Beschwerdeführer zahlreiche, ungleichartige und unvereinbare, disparate Ersatzforderungen. Die letztendlich geltend gemachte Pauschale basiert auf widersprüchlichen Grundlagen und wird in der Beschwerde nicht - wie in einem Abrechnungsprozess erforderlich und vorausgesetzt - nachvollziehbar transparent rechnerisch begründet und erscheint offenkundig überrissen. Es wird nicht einsichtig dargetan, dass mit der vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigung kein
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4.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen. Entsprechend sind keine Kosten zu erheben. Der Anwalt des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Advokat Dr. Stefan Suter wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. Juli 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Briw
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