BGer 8C_127/2021 | |||
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BGer 8C_127/2021 vom 22.07.2021 | |
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8C_127/2021 |
Urteil vom 22. Juli 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Heine, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Wirthlin, Abrecht,
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Gerichtsschreiber Grunder.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andres Büsser,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst, St. Gallerstrasse 11, 8500 Frauenfeld,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Massnahme beruflicher Art),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 6. Januar 2021 (VV.2020.123/E).
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Sachverhalt: | |
A.
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Der 1999 geborene A.________ wurde von seinen Eltern am 24. Oktober 2006 wegen eines ADHS zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau klärte den medizinischen Sachverhalt ab. Laut Bericht der Dr. med. B.________, Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie vom 29. Dezember 2006 litt der Versicherte an einem Psychoorganischen Syndrom (POS). Mit Verfügung vom 22. Februar 2007 eröffnete die IV-Stelle den Eltern, sie übernehme die Kosten für die Behandlung des Geburtsgebrechens Nr. 404.
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Am 31. August 2008 sass der Versicherte im Seitenwagen eines Motorrades, das von der Strasse abkam und sich überschlug. Am 24. Januar 2009 meldeten die Eltern den Versicherten wegen der gesundheitlichen Folgen dieses Unfalles zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle an. Gemäss Bericht des Rehabilitationszentrums für Kinder und Jugendliche vom 17. Februar 2009 erlitt der Versicherte ein Schädel-Hirn-Trauma mit Visusverlust und weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die IV-Stelle übernahm unter anderem die Kosten für Blindenlangstöcke (Verfügung vom 10. Februar 2009).
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Wegen der unfallbedingten Verletzungen litt der Versicherte an einer erheblichen Sehbehinderung. Das linke Auge war praktisch erblindet und die Sehfähigkeit des rechten Auges eingeschränkt (Bericht des Spitals X.________ vom 11. März 2009). Ab Juni 2009 besuchte der Versicherte die Schule D.________ und bei Erreichen der Oberstufe die Schule E.________. Während dieser Zeit wurde er von der Organisation F.________ unterstützt. Im März 2016 nahm ihn die Kantonsschule C.________ als Schüler auf. Auf Antrag der Organisation F.________ vom 24. Juni 2016 übernahm die IV-Stelle die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung an der Kantonsschule C.________ (Verfügung vom 25. November 2016). Im Oktober 2017 trat der Versicherte aus der Kantonsschule C.________ aus und führte die Ausbildung am Gymnasium G.________ fort. Auch dafür übernahm die IV-Stelle die Mehrkosten (inklusive der zusätzlichen Kosten für den Transport; Verfügungen vom 19. und 30. Januar sowie 27. Juli 2018 und vom 22. August 2019).
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Mit E-Mail vom 15. Mai 2018 ersuchte der Versicherte um Kostenübernahme für einen zusätzlichen individuellen Stützunterricht in den Fächern Französisch und Englisch. Zu diesem Antrag äusserte sich die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 28. Juni 2019 ablehnend. Der Versicherte brachte daraufhin das Gutachten des Prof. Dr. med. H.________, Leitender Arzt Neuro- und Entwicklungspädiatrie, Spital I.________, vom 7. Januar 2019 ins Verfahren ein. Mit Verfügung vom 11. Mai 2020 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf Stützunterricht in den Fächern Französisch und Englisch, weil dazu keine behinderungsbedingte Notwendigkeit bestehe.
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B.
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Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 6. Januar 2021 ab.
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C.
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A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an das kantonale Gericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Es sei festzustellen, dass die IV-Stelle und die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben. Eventualiter seien ihm die Kosten von Fr. 2400.- für den Stützunterricht in Englisch und Französisch zu erstatten.
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Erwägungen: | |
1.
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Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. | |
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht zu Recht die Verfügung der IV-Stelle vom 11. Mai 2020 bestätigt hat, wonach der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für den im Rahmen des Schulbesuchs im Gymnasium G.________ erteilten Stützunterricht in den Fächern Französisch und Englisch hatte.
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2.2. Die Vorinstanz hat die bei der Beurteilung des Streitgegenstandes zu beachtenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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Zu wiederholen ist, dass gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen haben, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a), und soweit die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Laut Art. 8 Abs. 1bis IVG besteht der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität (Satz 1). Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Satz 2). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 8 Abs. 3 lit. b IVG).
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Nach Art. 16 Abs. 1 IVG haben Versicherte, die noch nicht erwerbstätig waren und denen infolge Invalidität bei der erstmaligen beruflichen Ausbildung in wesentlichem Umfange zusätzliche Kosten entstehen, Anspruch auf Ersatz dieser Kosten, sofern die Ausbildung den Fähigkeiten des Versicherten entspricht. Als erstmalige berufliche Ausbildung gilt die berufliche Grundbildung nach dem Berufsbildungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10) sowie, nach Abschluss der Volks- oder Sonderschule, unter anderem der Besuch einer Mittel-, Fach- oder Hochschule (Art. 5 Abs. 1 IVV).
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3. | |
3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, der dem Beschwerdeführer vom Gymnasium G.________ angebotene und von dessen Lehrpersonen durchgeführte Stützunterricht in den Fächern Französisch und Englisch sei in erster Linie wegen seiner beeinträchtigten Seh- und Hörfähigkeit geleistet worden. Die Auskünfte des Gymnasiums G.________ vom 8. und 25. Juni 2018 zur Notwendigkeit dieser zusätzlichen Massnahme beruhten indessen nicht auf einer objektiven Beurteilung einer unabhängigen Fachperson, weshalb sie nicht ohne Weiteres beweiskräftig seien. Der Beschwerdeführer habe in der Oberstufe während den Jahren 2013 bis 2016 sowohl in den Fächern Französisch und Englisch als auch Deutsch sowie Mensch und Umwelt durchwegs Noten zwischen 4.5 und 5.5 ohne zusätzlichen Stützunterricht erzielt und er habe nach erfolgreicher Aufnahmeprüfung die Probezeit in der Kantonsschule C.________ bestanden. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer ausgerechnet in den Fächern Französisch und Englisch nach dem Wechsel zum Gymnasium G.________ nunmehr die gesundheitlichen Defizite mit dem langjährigen Sondersetting der Organisation F.________ nicht mehr ausreichend habe kompensieren können. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Notendurchschnitt nach dem Wechsel von der Oberstufe in die anspruchsvollere Gymnasialstufe in einzelnen Fächern erheblich tiefer ausfallen beziehungsweise ungenügend werden könne, ohne dass dies auf eine behinderungsbedingte Einschränkung des Schülers zurückzuführen sei.
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Nichts anderes ergebe sich aus der von Prof. Dr. med. H.________ (Gutachten vom 7. Januar 2019) eingeholten neurologischen und neuropsychologischen Teilexpertise des Prof. Dr. med. J.________, Neurologie FMH, und der Dr. phil. K.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, Klinik L.________, vom 8. Januar 2019. Danach habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er während des Schulunterrichts generell hochkonzentriert sei und den Stoff ohne wesentlichen zusätzlichen Aufwand auffassen könne. Ein grosses Problem in der Schule stellten Arbeits- und Testaufgaben mit hohen visuellen Anforderungen dar. Die Altstadt in einer Luftaufnahme eines Wohngebiets zu erkennen oder farbige Karten zu interpretieren, sei fast unmöglich. Weiter hat das kantonale Gericht erwogen, die neurologisch/neuropsychologischen Sachverständigen hätten minimale bis leichte Konzentrationsschwankungen bei der verbalen Merkspanne und beim visuellen Lernen ("Gesamtresultat sehr gut") sowie eine erhöhte Interferenzanfälligkeit beim verbalen Lernen ("Behaltenleistungen ebenfalls sehr gut") festgestellt. Prof. Dr. med. H.________ habe festgehalten, die neuropsychologischen Beeinträchtigungen erforderten ein kompensiertes Umfeld mit Nachteilsausgleich bezüglich der erhöhten Ermüdbarkeit und der zentralen und peripheren visuellen Wahrnehmung. Die Symptome des POS beziehungsweise des Aufmerksamkeitsdefizit- oder Hyperaktivitätssyndroms seien aktuell nicht relevant.
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Abschliessend hat die Vorinstanz erwogen, es sei davon auszugehen, dass die von der IV-Stelle gewährten Massnahmen in Form des Nachteilsausgleichs beziehungsweise der Unterstützung durch die Organisation F.________ ausreichend gewesen seien. Daher habe die Verwaltung die Kosten für den erteilten Stützunterricht in den Fächern Französisch und Englisch nicht zu übernehmen.
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3.2. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht stichhaltig. Die Mitglieder der Lernhausleitung des Gymnasiums G.________ hatten, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, ein wirtschaftliches Interesse daran, den Stützunterricht in ihrer Institution durchzuführen. Zudem konnten sie mangels entsprechenden Fachwissens nicht zuverlässig beurteilen, ob der beantragte zusätzliche Stützunterricht invaliditätsbedingt notwendig gewesen war. Die Feststellung des kantonalen Gerichts, dass die Schreiben des Gymnasiums G.________ zur Beurteilung der streitigen Frage nicht beweiskräftig seien, ist jedenfalls, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht willkürlich. Sodann ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer wegen der sehr schlechten auditiven Merkfähigkeit beim Erwerb der Fremdsprachen zusätzlich eingeschränkt sei. Prof. Dr. med. H.________ hielt im Gutachten vom 7. Januar 2019 fest, der Beschwerdeführer gebe an, mit Unterstützung des Hörgeräts empfinde er die auditive Wahrnehmung subjektiv als gut. Die Hörbeeinträchtigung rechts sei gut kompensiert. Weitere progrediente funktionelle Einschränkungen seien nicht zu erwarten. Weiter zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, was aus dem Umstand, dass er bei der Aufnahmeprüfung bei der Kantonsschule C.________ im Fach Französisch lediglich eine Note von 2.9 erzielt habe, zur Beurteilung der streitigen Frage hergeleitet werden könnte. Sodann ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz ein unabhängiges Gutachten hätte einholen und in diesem Zusammenhang zusätzlichen Begründungsaufwand hätte tätigen sollen, zumal der Beschwerdeführer ein solches in das Verwaltungsverfahren eingebracht hatte, zum Beweis, er sei behinderungsbedingt auf einen ausserordentlichen Stützunterricht angewiesen (Expertise des Prof. Dr. med. H.________ vom 7. Januar 2019 mit dem erwähnten neurologisch/neuropsychologischen Teilgutachten). Das kantonale Gericht hat keineswegs das Bedürfnis des Beschwerdeführers hinsichtlich der Unterstützung zum Erwerb der fraglichen Fremdsprachen verneint, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Vielmehr hat sie einlässlich dargelegt, dass die invaliditätsbedingte Unterstützung durch die Organisation F.________ ausreichend gewesen sei (vgl. vorstehende E. 3.1). Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die versicherte Person nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen hat, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 163 E. 4.3.3 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist abzuweisen.
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3.3. Was das Rechtsbegehren angeht, es sei festzustellen, die Vorinstanz beziehungsweise die IV-Stelle hätten den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt, handelt es sich im Vergleich zum kantonalen Beschwerdeverfahren und soweit gegen die Verwaltung gerichtet um einen neuen Antrag, der vor Bundesgericht nicht zulässig ist (Art. 99 Abs. 2 BGG). Abgesehen davon ist nicht dargetan, worin ein entsprechendes Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers bestehen könnte. Ebenso wenig lässt sich die Beschwerde näher darüber aus, inwiefern das kantonale Gericht seinerseits Art. 29 Abs. 2 BV verletzt haben könnte, indem es erwog, dass es unter den gegebenen Umständen am Rechtsvertreter gelegen hätte, im Nachgang zur Einwanderhebung nochmals einen expliziten Antrag auf Aktenzusendung zu stellen.
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4.
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Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 22. Juli 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Heine
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Der Gerichtsschreiber: Grunder
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