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Informationen zum Dokument  BGer 6B_647/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_647/2021 vom 26.07.2021
 
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6B_647/2021
 
 
Urteil vom 26. Juli 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Einstellung (Amtsmissbrauch usw.); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Mai 2021 (BK 21 149).
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland stellte das vom Beschwerdeführer angestrebte Strafverfahren gegen den Beanzeigten wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung, Sachbeschädigung und Ehrverletzung am 16. März 2021 ein. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 6. Mai 2021 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2.
 
Die vom Beschwerdeführer eingereichte Beschwerdeschrift ist handschriftlich unterschrieben. Beim separat eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege fehlt die erforderliche eigenhändige Originalunterschrift. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens erübrigt sich eine Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG). Ohnehin bestehen keine Zweifel an der Urheberschaft der Eingabe.
 
3.
 
Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO).
 
Streitgegenstand ist ausschliesslich der angefochtene Nichteintretensbeschluss. Vor Bundesgericht kann es daher nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz die Behandlung der kantonalen Beschwerde von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung abhängig machen und auf die Beschwerde mangels Leistung der verlangten Sicherheit für allfällige Prozesskosten nicht eintreten durfte.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Beschwerde an das Bundesgericht in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt diesen Anforderungen nicht, da daraus nicht hervorgeht, dass und weshalb der angefochtene Beschluss gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Eine (rechtsgenügliche) Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz fehlt. Dass ihm das Recht auf einen unparteiischen und unvoreingenommenen Richter bzw. ein unparteiisches und unvoreingenommenes Gericht verwehrt und Verfahrensgarantien nicht gewährt worden sein sollen, ist im Übrigen weder substanziiert dargelegt noch ersichtlich. Das Vorbringen, die Vorinstanz weise seine Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege "haltlos" und "rechtswidrig" ab, erschöpft sich in einer blossen Behauptung. Dass, wann und wie er im kantonalen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht und er sich zur Nichtaussichtslosigkeit einer Zivilklage geäussert hätte (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO) bzw. inwiefern seine Zivilklage nicht aussichtlos sein soll, zeigt er nicht auf und geht auch aus dem angefochtenen Beschluss nicht hervor. Weshalb der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt worden sein soll, ist, soweit überhaupt gerügt, nicht substanziiert begründet. Auf die Beschwerde ist mangels tauglicher Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. Juli 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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