BGer 6B_840/2021 | |||
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BGer 6B_840/2021 vom 26.07.2021 | |
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6B_840/2021 |
Urteil vom 26. Juli 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich,
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2. B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Mráz,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Einstellung (fahrlässige Körperverletzung, Verletzung der Verkehrsregeln); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 2. Juni 2021 (UE200344-O/U/MUL).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Am 26. September 2018 wurde der Beschwerdeführer im Bereich eines Fussgängerstreifens von einem Personenwagen erfasst und verletzt.
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Die Beschwerdegegnerin 1 stellte mit Verfügung vom 25. September 2020 das gegen die Fahrzeuglenkerin eröffnete Strafverfahren ein.
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Die gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 2. Juni 2021 kostenpflichtig ab.
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2.
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Mit Eingabe vom 8. Juli 2021 (Poststempel) gelangt der Beschwerdeführer an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss, der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur Fortführung der Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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3.
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 142 III 364 E. 2.4).
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4.
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Die Eingabe genügt nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen ergibt sich aus der Eingabe nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Bundesgericht auf eine Rechtsüberprüfung des angefochtenen Beschlusses der Vorinstanz beschränkt ist und keine weiteren Untersuchungshandlungen vorzunehmen hat. Zu den rechtlichen Erwägungen, mit denen die Vorinstanz auf 25 Seiten die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin 1 schützt, setzt er sich inhaltlich nicht auseinander, weshalb eine rechtliche Überprüfung in der Sache nicht möglich ist.
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5.
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das allenfalls implizit gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos würde.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. Juli 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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