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Informationen zum Dokument  BGer 1B_390/2021  Materielle Begründung
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BGer 1B_390/2021 vom 28.07.2021
 
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1B_390/2021
 
 
Urteil vom 28. Juli 2021
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, Hirschengraben 16, 6003 Luzern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. Juni 2021 (2U 21 22).
 
 
Erwägungen:
 
1.
 
Am 10. März 2021 nahm die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern ein Strafverfahren gegen verschiedene Personen u.a. der Luzerner Justiz nicht an die Hand, denen A.________ vorgeworfen hatte, in verschiedenen im Zusammenhang mit seiner Scheidung stehenden Verfahren "unkorrekte Entscheide und Verfügungen" getroffen zu haben. Mit seinen Zivilforderungen wurde A.________ auf den Zivilweg verwiesen. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Luzerner Kantonsgericht und stellte dabei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Mit Verfügung vom 14. Juni 2021 wies die zuständige Abteilungspräsidentin das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte A.________ eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.--, unter der Androhung, im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
 
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2021 beantragt A.________, diese Verfügung aufzuheben, die Sicherheitsleistung aufzuheben und die Strafverfolgungsbehörden anzuweisen, die Strafverfahren gemäss seinen Strafanzeigen vom 18. Januar 2021 aufzunehmen. Ausserdem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem das Kantonsgericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abwies und ihm eine Sicherheitsleistung auferlegte; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1, Art. 80 BGG). Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG hat der Beschwerdeführer darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat er die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
 
Die Auferlegung einer Prozesskaution unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten, bewirkt dann einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur, wenn die Partei den Kostenvorschuss mangels finanzieller Mittel nicht leisten kann und deshalb auf ihr Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, da der Beschwerdeführer selber darlegt, er könne den Kostenvorschuss gewiss "irgendwie auftreiben" (Beschwerde Ziff. B 1.8 S. 4). Ist der Bescherdeführer somit aber in der Lage, den Kostenvorschuss zu leisten, so droht ihm durch dessen Auferlegung kein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weil er ihn bezahlen und die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gegebenenfalls mit dem Endentscheid anfechten kann.
 
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten, weil der angefochtene Zwischenentscheid die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Hingegen kann auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 28. Juli 2021
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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