BGer 2C_287/2021 | |||
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BGer 2C_287/2021 vom 28.07.2021 | |
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2C_287/2021 |
Urteil vom 28. Juli 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Hänni, als Einzelrichterin,
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Gerichtsschreiberin de Sépibus.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Fürsprecher Ismet Bardakci,
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gegen
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Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei,
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Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID).
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Gegenstand
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2021 (100.2019.363U).
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Sachverhalt: | |
A.
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Der türkische Staatsangehörige A.________, geb. 1987, reiste am 14. August 1995 im Familiennachzug in die Schweiz ein und erhielt die Niederlassungsbewilligung. Am 19. Mai 2011 heiratete er eine Landsfrau; das Ehepaar liess sich am 27. August 2013 scheiden. Aus der inzwischen aufgelösten Beziehung mit einer Schweizer Bürgerin ging am 22. März 2014 die Tochter B.________ hervor, welche ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht verfügt.
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Ab dem Jahr 2006 trat A.________ wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Am 23. November 2017 verurteilte ihn das Regionalgericht Bern-Mittelland wegen gewerbsmässigen Betrugs, Betrugs, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, wiederholter Tätlichkeiten und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Kokainkonsum) zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.--, ausmachend total Fr. 600.--. Das Gericht ordnete zudem eine Suchtbehandlung an, welche am 29. März 2018 aufgehoben wurde, weil die Fortführung aussichtslos erschien. Nach Verbüssung der Reststrafe wurde A.________ am 4. Mai 2018 aus der Haft entlassen.
| 3 |
B. | |
Am 23. Mai 2018 widerrief die Einwohnergemeinde Bern die Niederlassungsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies sie ab.
| 4 |
Die von A.________ gegen den Entscheid der Einwohnergemeinde erhobene Beschwerde hiess die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM; heute: Sicherheitsdirektion [SID]) am 13. September 2019 teilweise gut. Sie hob die Verfügung der Einwohnergemeinde Bern insofern auf, als diese das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hatte. Im Übrigen wies die POM die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist auf den 25. Oktober 2019. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren hiess die POM gut und ordnete den damaligen Rechtsvertreter von A.________ amtlich bei.
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Die gegen den Entscheid der POM erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 19. Februar 2021 abgewiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen.
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C.
| 7 |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. April 2021 gelangte A.________ an das Bundesgericht und beantragte, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Februar 2021 sei aufzuheben, er sei zu verwarnen und ihm sei der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung anzudrohen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanzen zurückzuweisen, die Niederlassungsbewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung zu ersetzen. Zudem ersuchte A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Ismet Bardakci als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
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Der Abteilungspräsident hatte der Beschwerde mit Verfügung vom 7. April 2021 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Die Einwohnerdienste und die Sicherheitsdirektion beantragten, die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz liess sich vernehmen und der Beschwerdeführer replizierte. Das Staatssekretariat für Migration hatte sich nicht vernehmen lassen.
| 10 |
D.
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Mit Schreiben vom 1. Juni 2021 teilt Ismet Bardakci dem Bundesgericht mit, dass A.________ am 27. Mai 2021 verstorben sei. Er ersucht das Bundesgericht, das Beschwerdeverfahren infolge des Todes von A.________ als gegenstandslos abzuschreiben; die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien aufgrund einer summarischen Prüfung nach Massgabe der Prozessaussichten vor der Gegenstandslosigkeit zu verlegen. In diesem Zusammenhang beantragt er, die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Kanton Bern aufzuerlegen, ihm im bundesgerichtlichen Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.--, inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen zulasten des Kantons Bern zuzusprechen; eventualiter sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtpflege gutzuheissen.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 II 184 E. 1). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid einer letzten oberen kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG; Art. 90 BGG) in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG).
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1.2. Gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, weil grundsätzlich ein Anspruch auf den Fortbestand der Niederlassungsbewilligung gegeben ist (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG [ e contrario]; BGE 135 II 1 E. 1.2.1).
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1.3. Die Beschwerdebefugnis setzt in der Regel ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein muss (BGE 131 I 153 E. 1.2). Ist das schutzwürdige Interesse schon bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, so tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung hingegen vor, fällt es aber nachträglich weg, ist der Rechtsstreit gemäss Art. 72 BZP (SR 273) in Verbindung mit Art. 71 BGG als gegenstandslos geworden abzuschreiben (BGE 136 III 497 E. 2.1 mit Hinweisen).
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Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde noch am Leben war und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren, ist auf die Beschwerde einzutreten (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG).
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2. | |
Aufgrund des Hinscheidens des Beschwerdeführers während des bundesgerichtlichen Verfahrens besteht kein Interesse an einem Urteil in der Sache. Die Beschwerde ist damit als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Es bleibt einzig über die Kostenfrage zu entscheiden.
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3.
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Bei der vorliegenden Sachlage rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer - da seine Beschwerde nicht aussichtslos war und umgekehrt auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass sie gutgeheissen worden wäre - einen Rechtsbeistand aus der bundesgerichtlichen Kasse beizugeben.
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4.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Der geltend gemachte Anspruch des Rechtsbeistands auf ein Honorar für seine Bemühungen vor dem Bundesgericht ist angesichts dessen, dass die Beschwerde seines Mandanten nicht aussichtslos war, gutzuheissen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Aufgrund der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die Einzelrichterin: | |
1.
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Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird gutgeheissen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Rechtsanwalt Ismet Bardakci wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, der Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Juli 2021
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Hänni
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Die Gerichtsschreiberin: de Sépibus
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