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Informationen zum Dokument  BGer 5A_598/2021  Materielle Begründung
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BGer 5A_598/2021 vom 29.07.2021
 
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5A_598/2021
 
 
Urteil vom 29. Juli 2021
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Stiftung A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Eidgenössische Stiftungsaufsicht,
 
Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Stiftungsaufsicht,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 28. Juni 2021 (B-1546/2020).
 
 
Sachverhalt:
 
Die Stiftung A.________ wurde am 28. August 2018 errichtet und am Folgetag im Handelsregister eingetragen. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 wies die Eidgenössische Stiftungsaufsicht sie an, jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres eine (näher beschriebene) Rechnungsablage inkl. Revisionsbericht einzureichen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2020 hielt die Stiftung fest, dass die Revisionsstelle das Mandat niedergelegt habe. Es folgte eine längere E-Mail-Korrespondenz, welche dahin ging, dass die Stiftungsaufsicht eine sofortige Befreiung von der Revisionsstellenpflicht bzw. überhaupt eine diesbezügliche nähere Prüfung ablehnte und festhielt, dies sei frühestens ab dem dritten Geschäftsjahr möglich. Dagegen erhob die Stiftung beim Bundesverwaltungsgericht am 16. März 2020 eine Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Befreiung sei materiell zu prüfen. Mit Urteil vom 28. Juni 2021 kam dieses zum Schluss, dass die Befreiung auch vor dem Ablauf von zwei Geschäftsjahren möglich sei und wies die Angelegenheit zur diesbezüglichen materiellen Prüfung an die Stiftungsaufsicht zurück. Dagegen wendet sich die Stiftung mit Eingabe vom 22. Juli 2021 an das Bundesgericht mit dem Begehren, die Notwendigkeit, eine neue Revisionsstelle zu benennen, solle ausgesetzt werden, bis die Befreiung von der Revisionspflicht abschliessend geprüft worden sei.
1
 
Erwägungen:
 
1.
2
Die Beschwerde in Zivilsachen steht gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts im Bereich der Stiftungsaufsicht grundsätzlich offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 4 BGG). Vorliegend ist aber zu beachten, dass ein Rückweisungsentscheid das Anfechtungsobjekt ist. Dieser führt zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb es sich bei ihm grundsätzlich um einen Zwischenentscheid handelt (BGE 144 III 253 E. 1.3 S. 253; 144 IV 321 E. 2.3 S. 328 f.), der im bundesgerichtlichen Verfahren nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG anfechtbar ist (BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 141 IV 289 E. 1.3 S. 292). Fehlen diese Voraussetzungen, bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3 BGG). Grundgedanke dabei ist, dass das Bundesgericht sich nach dem Willen des Gesetzgebers soweit möglich nur einmal mit der gleichen Sache befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 143 III 290 E. 1.3 S. 294; 144 III 475 E. 1.2 S. 479).
3
2.
4
Die Beschwerdeführerin äussert sich zu den genannten Anfechtungsvoraussetzungen nicht ansatzweise, weshalb die Beschwerde unbegründet bleibt. Was sie sodann spezifisch vom Bundesgericht verlangt, stellt sinngemäss ein Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Zeit des Verfahrens vor der Stiftungsaufsicht dar. Dies geht über das Anfechtungsobjekt hinaus. Die Beschwerdeführerin hat sich mit diesem Anliegen direkt an die Stiftungsaufsicht zu wenden.
5
3.
6
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten.
7
4.
8
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
9
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1.
10
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
11
2.
12
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
13
3.
14
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
15
Lausanne, 29. Juli 2021
16
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
19
Der Gerichtsschreiber: Möckli
20
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