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Informationen zum Dokument  BGer 6B_235/2021  Materielle Begründung
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BGer 6B_235/2021 vom 29.07.2021
 
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6B_235/2021
 
 
Urteil vom 29. Juli 2021
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiberin Erb.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Armin Stöckli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Verletzung der Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung; Grundsatz "in dubio pro reo",
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 15. Januar 2021 (SB.2020.17).
 
 
Sachverhalt:
 
A.
1
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wirft A.________ vor, er habe am Freitag, 18. Januar 2019 um 22.07 Uhr, in U.________ auf der Autobahn xxx im V.________ die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit auf Autobahnen um 31-34 km/h überschritten.
2
B.
3
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erklärte A.________ am 15. Januar 2021, wie bereits das Strafgericht Basel-Stadt am 9. Januar 2020, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von Fr. 600.--, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von sechs Tagen.
4
C.
5
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 15. Januar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Anfechtungsobjekt ist ein Entscheid in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Berufung hin geurteilt hat (Art. 80 und 90 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG) und hat die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) gewahrt. Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG zulässig.
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1.2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
8
 
2.
 
2.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht (mehr), dass die ihm zur Last gelegte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung mit dem Personenwagen mit dem Kontrollschild yyy begangen worden ist. Er wendet sich jedoch gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach er das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt haben soll.
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Zusammengefasst bringt er vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt und ihn in Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu Unrecht verurteilt. Das Radarbild sei viel zu unscharf, um ihn als Lenker identifizieren zu können. Man erkenne auf dem Bild nicht einmal, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handle. Die Angabe der Vorinstanz, wonach der Bart oder der Bereich des Haaransatzes übereinstimmen würden, sei untauglich, die Übereinstimmung des Beschwerdeführers mit der Aufnahme des Radarfotos zu belegen. Indem er mehrfach angegeben habe, es handle sich um einen Familienwagen, welcher von vielen Personen habe benutzt werden können, sei der Rückschluss auf ihn als Lenker aufgrund seiner Haltereigenschaft nicht zulässig. Nebst seinen Familienmitgliedern hätten auch andere Verwandte und Bekannte sowie Freunde seiner Eltern den Wagen benutzen können, wobei gerade um die Weihnachts- und Neujahrszeit viel Besuch von Verwandten bei seiner Familie sei. Dabei umfasse der Begriff der Familie auch Neffen, Nichten, Cousinen oder Schwager. Die Halterhaftung dürfe nur dann verwendet werden, wenn der Halter sich über den Lenker vollständig ausschweige oder keine glaubwürdigen Täteralternativen geltend mache, was in casu nicht der Fall sei. Gemäss dem Verschuldensprinzip müsse nachgewiesen werden, dass der Täter die Straftat auch selbst begangen habe. Vorliegend seien keine Ermittlungen zur Täterschaft vorgenommen worden und es liege kein Beweis für die Tat des Beschwerdeführers vor.
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Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Zeugnisverweigerungsrechts sowie seines Rechts aus Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO, als beschuldigte Person die Aussage und Mitwirkung verweigern zu können. Er habe stets angegeben, dass auch Familienmitglieder wie sein Bruder oder Vater den Wagen gelenkt haben könnten. Jedoch sei er nicht verpflichtet, weitergehende Angaben zu machen.
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2.2.
 
2.2.1. Die Vorinstanz führt zur Person des Lenkers aus, in casu handle es sich um eine vergleichsweise scharfe Fotografie und es sei ohne weiteres erkennbar, dass es sich um eine männliche Person mit einem Bart handeln müsse. Dem Beschwerdeführer sei insofern zuzustimmen, als aufgrund der zum Vergleich beigezogenen Bilder nicht geschlossen werden könne, dass es sich bei der Person auf dem Radarbild mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um ihn handle. Jedoch sei an der Berufungsverhandlung, an welcher er teilgenommen habe, eine Fotografie zu den Akten genommen worden, auf welcher er zu erkennen sei. Die Ähnlichkeit zur Person des Lenkers auf dem in Frage stehenden Radarbild sei augenfällig, insbesondere hinsichtlich des Bartwuchses sowie im Bereich des Haaransatzes. So scheine auch er selber eine Ähnlichkeit anzuerkennen, habe er doch ausführen lassen, Familienangehörige wie auch nahe Verwandte der Familie hätten aus bekannten biologischen Gründen ein ähnliches Aussehen.
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2.2.2. Weiter prüft die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, ob der Beschwerdeführer als Halter des Fahrzeugs den Rückschluss auf seine Täterschaft entkräften könne. Sie hält fest, seine Aussagen zu den möglichen Lenkern würden sich auf einen vollkommen unklaren Kreis von möglichen Personen beziehen und hätten sich im Laufe des Verfahrens immer wieder geändert. Von nahen Familienangehörigen sei zunächst gar nicht die Rede gewesen. Später spreche er von seinem Vater, seiner Mutter, dem Bruder aber auch anderen Familienangehörigen, seinen eigenen Freunden sowie denjenigen seiner Eltern. Aufgrund des vergleichsweise scharfen Radarbildes sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer die Person nicht zu erkennen vermöge. Hinzu komme, dass er keine plausible Erklärung abgegeben habe, wo er sich an besagtem Datum aufgehalten habe und weshalb er selber nicht der Lenker sein könne. Die Bestreitung seiner eigenen Täterschaft erfolge nur pauschal, ohne konkrete Angabe möglicher Lenker.
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2.2.3. Schliesslich setzt sich die Vorinstanz mit der sinngemässen Berufung des Beschwerdeführers auf dessen Zeugnisverweigerungsrecht auseinander und führt aus, sein Verhalten sei diesbezüglich widersprüchlich. Obwohl er angebe, das Radarbild sei so unscharf, dass keine Person identifiziert werden könne, berufe er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Dies impliziere, dass das Fahrzeug doch nur von nahen Angehörigen i.S.v. Art. 168 StPO verwendet würde, andernfalls er sich nicht darauf stützen könne. Daraus gehe hervor, dass sein Vorgehen taktisch motiviert sei. Die Vorinstanz ist der Auffassung, ein solches lasse sich im gesamten Verfahren beobachten. Sie stützt sich in ihrer Argumentation mitunter auf das Aussageverhalten des Beschwerdeführers betreffend die Frage, ob er je einen Bart getragen habe. Zudem verweist sie auf die Umstände, welche zu seiner Dispensation vom erstinstanzlichen Verfahren geführt hätten. Insgesamt erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer der Lenker auf dem in Frage stehenden Radarbild sei.
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2.3.
 
2.3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; 127 I 38 E. 2a; je mit Hinweisen).
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2.3.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Haltereigenschaft bei einem Strassenverkehrsdelikt, das von einem nicht eindeutig identifizierbaren Fahrzeuglenker begangen worden ist, ein Indiz für die Täterschaft sein (Urteile 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen; 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3 mit Hinweis). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteile 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2; 6B_914/2015 vom 30. Juni 2016 E. 1.2; vgl. 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; je mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4). Nichts anderes kann gelten, wenn der Halter zwar Angaben zum Lenker macht, diese aber unglaubhaft oder gar widerlegt sind (Urteile 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2 mit Hinweisen; vgl. 6B_748/2009 vom 2. November 2009 E. 2.2 e contrario; 1P.641/2000 vom 24. April 2001 E. 4 e contrario). Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5; 6B_628/2010 vom 7. Oktober 2010 E. 2.3; 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.1; je mit Hinweisen).
17
 
2.4.
 
2.4.1. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen darauf beruft, den Erwägungen der Vorinstanz seine eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen, ohne darzulegen, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz auch im Ergebnis willkürlich ist, verfällt er in unzulässige appellatorische Kritik. Dies ist unter anderem der Fall, wenn er vorbringt, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer als Täter eingestuft, ohne sich zu dessen Ähnlichkeit mit dem Radarbild zu äussern, oder auch bei der Aussage, wonach die vorinstanzliche Angabe, dass der Bart oder der Bereich des Haaransatzes übereinstimmten, untauglich sei, die Übereinstimmung des Beschwerdeführers mit der Aufnahme des Radarfotos zu belegen. Gleiches gilt für das Vorbringen, bereits die Verfahrensführung durch die Vorinstanz, die zunächst die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessanlage prüfe, bevor überhaupt ein Täter feststehe, zeige, dass der Fall nicht unvoreingenommen beurteilt worden sei.
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Anfechtungsobjekt des Verfahrens vor Bundesgericht ist alleine das vorinstanzliche Urteil (Art. 80 Abs. 1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer auf das erstinstanzliche Verfahren bezieht, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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2.4.2. Die Vorinstanz führt aus, der Beschwerdeführer schweige sich zu einem möglichen Lenker zwar nicht aus, nenne jedoch bloss einen vollkommen unklaren Kreis von möglichen Personen. Sie würdigt sein (Aussage-) verhalten eingehend und stuft seine Äusserungen als taktisch motiviert und auf die Beweislage angepasst ein. Dabei legt sie überzeugend dar, weshalb sie die Ausführungen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erachtet. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. E. 2.3.2) geht sie davon aus, dass das Indiz der Haltereigenschaft durch die vom Beschwerdeführer getätigten Aussagen nicht relativiert werde. Die bloss theoretischen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Halterhaftung sowie zur Ablegung der Führerscheinprüfung vermögen an dieser Würdigung nichts zu ändern, zumal er sich teilweise nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt und damit der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt (vgl. E. 1.2). Wenn die Vorinstanz die Haltereigenschaft des Beschwerdeführers als massgeblichen Hinweis für dessen Täterschaft wertet, verletzt sie weder Bundes- noch Verfassungsrecht.
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2.4.3. Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers belegen keine Willkür. Er vermag insbesondere nicht aufzuzeigen, inwiefern die Feststellung, dass er mit dem Lenker auf dem Radarbild zumindest eine gewisse Ähnlichkeit aufweise, offensichtlich unhaltbar sein soll und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen würden. Entgegen seiner Auffassung ist das Radarbild vergleichsweise scharf und es geht daraus hervor, dass es sich um einen männlichen Lenker mit Bart handelt. Der Beizug eines Fotos des Beschwerdeführers anlässlich der Berufungsverhandlung und die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach die Ähnlichkeit zur Person des Lenkers auf dem in Frage stehenden Radarbild insbesondere hinsichtlich des Bartwuchses sowie im Bereich des Haaransatzes augenfällig sei, ist nicht zu beanstanden. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, es könne sich bei ihm nicht um den fehlbaren Lenker handeln, da auf dem Radarbild ein Bart erkennbar sei, er aber zum Tatzeitpunkt keinen Bart getragen habe, setzt er zudem in appellatorischer Weise seine eigene Beweiswürdigung anstelle derjenigen der Vorinstanz.
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2.4.4. Der Beschwerdeführer vermag auch mit seiner Rüge, wonach er sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen dürfe und er sich nicht weiter äussern müsse, nicht durchzudringen. Zunächst hindert eine Berufung auf das Aussageverweigerungsrecht das Gericht nicht, eine Täterschaft des Halters anzunehmen (vgl. E. 2.3.2). Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nicht überzeugend vor, es handle sich bei dem Lenker um einen Angehörigen im Sinne von Art. 168 StPO. Vielmehr gibt er pauschal an, seine Familie und Freunde hätten alle die Möglichkeit gehabt, sein Fahrzeug zu benutzen. Mit der Vorinstanz verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich, indem er einerseits von einem solch unscharfen Radarbild ausgeht, dass keine Person identifiziert werden könne, sich im Anschluss aber auf sein Zeugnisverweigerungsrecht i.S.v. Art. 168 StPO beruft. Entsprechend ist auch die vorinstanzliche Auffassung, wonach sein Vorgehen in diesem Punkt ebenfalls taktisch motiviert sei, nicht zu beanstanden. Soweit sich der Beschwerdeführer darüber hinaus auf eine Verletzung seines Aussageverweigerungsrechts i.S.v. Art. 158 Abs. 1 lit. b StPO beruft, ist auf die Beschwerde mangels rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) nicht einzutreten.
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2.4.5. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Die Vorinstanz durfte nach Würdigung der bestehenden Beweismittel ohne Willkür darauf schliessen, dass dieser sein Fahrzeug selber gefahren habe. Eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist nicht ersichtlich.
23
3.
24
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
25
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 29. Juli 2021
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Erb
 
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