BGer 8C_124/2021 | |||
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BGer 8C_124/2021 vom 02.08.2021 | |
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8C_124/2021 |
Urteil vom 2. August 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle Basel-Stadt,
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Aeschengraben 9, 4051 Basel,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Advokat Dr. Marco Chevalier,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. November 2020 (IV.2020.81).
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Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
A.________, geboren 1972, ist Mutter eines Sohnes (geboren 2002). Sie ist B.________ Staatsbürgerin (seit September 2016 auch Schweizer Bürgerin), von wo aus sie nach der Heirat vom 18. Dezember 2000 in die Schweiz einreiste. Ihr Mann verstarb 2006 an den Folgen eines Hirntumors. Ab 2009 arbeitete sie mit einem Pensum von 70-80% für die C.________ AG. Am 14. Februar 2012 meldete sie sich erstmals bei der Invalidenversicherung wegen seit August 2011 anhaltender psychischer Beschwerden zum Leistungsbezug an. Daraufhin sprach ihr die IV-Stelle Basel-Stadt für die Dauer vom 1. September 2012 bis 31. Mai 2013 ein Jobcoaching zu. Ab April 2013 war sie wieder voll arbeitsfähig auf Stellensuche, weshalb die IV-Stelle die Integrationsmassnahme abschloss. Zuletzt arbeitete A.________ ab Mai 2016 mit einem 100%-Pensum für die D.________ AG in der C.________ AG als Projektmanagerin im Bereich externe Unternehmenskommunikation.
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Am 17. Juli 2017 meldete sie sich infolge psychischer Beschwerden erneut wegen seit März 2017 anhaltender Arbeitsunfähigkeit von 100% zum Leistungsbezug an. Insbesondere gestützt auf das bidisziplinäre psychiatrisch-rheumatologische Gutachten vom 28. November 2019 der Dres. med. E.________ und F.________ (nachfolgend: bidisziplinäres Gutachten), sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 5. Juni 2020 eine abgestufte und befristete Invalidenrente wie folgt zu: ab 1. März 2018 eine ganze Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 100%) und ab 1. März 2019 eine halbe Rente (bei einem Invaliditätsgrad von 50%); ab 1. Mai 2019 verneinte die IV-Stelle einen Rentenanspruch (bei einem Invaliditätsgrad von 20%).
| 3 |
B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 24. November 2020 gut. Es hob die Verfügung vom 5. Juni 2020 auf und sprach A.________ vom 1. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 eine ganze Invalidenrente, vom 1. März 2019 bis zum 30. April 2019 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Mai 2019 eine Viertelsrente zu.
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C.
| 6 |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die IV-Stelle die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Bestätigung der mit Verfügung vom 5. Juni 2020 zugesprochenen abgestuften und befristeten Invalidenrente. Zudem ersucht sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
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Während die Vorinstanz und A.________ auf Beschwerdeabweisung schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.
| 8 |
Nachdem sich die Beschwerdegegnerin zum Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung nicht äusserte, hat die Instruktionsrichterin der Beschwerde mit Verfügung vom 7. Mai 2021 die aufschiebende Wirkung erteilt.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG).
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2. | |
2.1. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie mit angefochtenem Urteil die Verfügung der Beschwerdeführerin vom 5. Juni 2020 aufhob und der Beschwerdegegnerin vom 1. März 2018 bis zum 28. Februar 2019 eine ganze Invalidenrente, vom 1. März 2019 bis zum 30. April 2019 eine Dreiviertelsrente und ab dem 1. Mai 2019 eine Viertelsrente zusprach. Streitig ist dabei einzig das Invalideneinkommen.
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2.2. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Urteil die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG), zur Bemessung des Invaliditätsgrads nach der Einkommenvergleichsmethode (Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 16 ATSG) und zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass für die rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente die für die Rentenrevision geltenden Normen (Art. 17 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 88a IVV) analog Anwendung finden (BGE 133 V 263 E. 6.1; 131 V 164 E. 2.2). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrads eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich in dieser Konstellation durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d).
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3.
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Fest steht, dass dem bidisziplinären Gutachten volle Beweiskraft zukommt. Demnach war die Beschwerdegegnerin infolge rezidivierender depressiver Störungen von März 2017 bis November 2018 zu 100% und von Dezember 2018 bis Januar 2019 noch zu 50% arbeitsunfähig. Ab Februar 2019 blieb sie zu 20% arbeitsunfähig. Unbestritten ist sodann das im Rahmen des Einkommensvergleichs nach Art. 16 ATSG zu berücksichtigende Valideneinkommen, welches die Beschwerdegegnerin ohne Gesundheitsschaden hypothetisch bei der letzten Arbeitgeberin (D.________ AG) gemäss angefochtenem Urteil im Jahre 2018 (Fr. 103'400.-) und 2019 (Fr. 104'331.-) verdient hätte. Schliesslich sind sich die Parteien einig, dass das Invalideneinkommen ausgehend von den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) festzusetzen ist, und keine Umstände ersichtlich sind, welche einen leidensbedingten Abzug nach BGE 126 V 75 rechtfertigen würden.
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4.
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Streitig ist die Wahl der für die Ermittlung des Invalideneinkommens massgeblichen LSE-Tabelle.
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4.1. Die Feststellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen stellt sich als Tatfrage dar, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruht, hingegen als Rechtsfrage, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet. Letzteres betrifft etwa die Frage, ob Tabellenlöhne anwendbar sind, welches die massgebliche Tabelle ist und ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Leidensabzug vorzunehmen sei. Demgegenüber beschlägt der Umgang mit den Zahlen in der massgeblichen LSE-Tabelle Tatfragen (BGE 132 V 393 E. 3.3; Urteil 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.1).
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4.2. Das kantonale Gericht stellte bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf das Median-Einkommen (Zentralwert) von Frauen auf dem zweithöchsten Kompetenzniveau 3 der LSE-Tabelle TA1 (Total Privater Sektor) gemäss LSE 2018 ab. Die im Urteilszeitpunkt 48 Jahre alte Beschwerdegegnerin sei während etwa acht Jahren vor ihrer Erkrankung im Jahre 2017 als Projekt Managerin für namhafte Unternehmen tätig gewesen. Diese Aktivitätsperiode habe nicht so lange gedauert, dass für sie ein Branchenwechsel nicht mehr denkbar sei. Angesichts ihrer psychischen Labilität und der damit verbundenden Einschränkungen der Leistungsfähigkeit sei es nicht sinnvoll, dass sie die verbleibende Arbeitsfähigkeit im angestammten Bereich zu verwerten versuche. Die Beschwerdegegnerin fürchte sich vor Überforderungssituationen. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation sei nicht zu rechtfertigen, hier vom Grundsatz der Anwendbarkeit der LSE-Tabelle TA1 "Total Privater Sektor" abzuweichen. Im Übrigen bringe die IV-Stelle keine Argumente vor, weshalb nach ihrem Dafürhalten auf die LSE-Tabelle TA17 abzustellen sei.
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4.3. Demgegenüber verweist die Beschwerdeführerin auf das unbestritten beweiskräftige bidisziplinäre Gutachten (vgl. E. 3 hievor). Entgegen dem angefochtenen Urteil habe der psychiatrische Gutachter Dr. med. E.________ die zuletzt ausgeübte angestammte Tätigkeit ausdrücklich als "ideal" bezeichnet, weil sie der Qualifikation und Erfahrung der Beschwerdegegnerin entspreche und nicht davon auszugehen sei, dass Letztere in einer anderen beruflichen Tätigkeit eine höhere Arbeitsfähigkeit erreichen könne. Infolge leichtgradig noch vorhandener depressiver Verstimmungen bestehe nach fachärztlicher Einschätzung hinsichtlich einer solchen Tätigkeit seit Februar 2019 auf dem freien Arbeitsmarkt bezogen auf ein 100%-Pensum eine Arbeitsfähigkeit von 80%. Ein Abweichen von der Verwertbarkeit einer 80%-igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei entgegen der Vorinstanz nicht zu rechtfertigen.
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4.4.
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4.4.1. Hat die versicherte Person - wie hier - nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne herangezogen werden (vgl. BGE 143 V 295 E. 2.2). Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen (BGE 124 V 321 E. 3b/aa). Üblich ist die Tabelle TA1 (BGE 126 V 75 E. 7a; SVR 2003 IV Nr. 1 S. 1, I 518/01 E. 4b). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht (vgl. Urteil 8C_212/2018 vom 13. Juni 2018 E. 4.4.1 mit Hinweisen).
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4.4.2. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, auf die statistischen Median-Löhne gemäss Zeile "Total" der LSE-Tabelle TA1 sei namentlich dann abzustellen, wenn der versicherten Person die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei und sie auf ein anderes Betätigungsfeld ausweichen müsse. Dies treffe jedoch auf die Beschwerdegegnerin entgegen dem angefochtenen Urteil nicht zu. Die zuletzt im Bereich Marketing und Kommunikation als Projektleiterin ausgeübte angestammte Tätigkeit sei ihr seit Februar 2019 mit einem uneingeschränkten 80%-Pensum zumutbar. Seit Beginn der Berufsbiographie habe die Beschwerdegegnerin ausschliesslich administrative Tätigkeiten im Bereich Marketing, Einkaufskoordination, Database Project Management und External Communication verrichtet. Warum ihr der öffentliche Sektor nicht ebenfalls offenstehen soll, sei nicht ersichtlich. Angesichts der absolvierten Ausbildungen im Bereich "Creative Advertising" und "Communication Management" (Diploma in Advertising und Bachelor in Communication), der sehr guten Deutschkenntnisse (nebst Chinesisch und Englisch als Muttersprachen) und der 2016 erlangten Schweizer Staatsbürgerschaft rechtfertige sich basierend auf der Zumutbarkeitsbeurteilung gemäss bidisziplinärem Gutachten das Abstellen auf die Lohnangaben gemäss Tabelle T17 der LSE 2018 (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor [Bund, Kantone, Bezirke, Gemeinden, Körperschaften] zusammen). Um das zumutbare Invalideneinkommen möglichst sachgerecht und angemessen an die konkret zu berücksichtigenden Berufserfahrungen und Fähigkeiten zu bestimmen, habe die Beschwerdeführerin auf Position 2 (akademische Berufe, Frauen, Alter 30 bis 49) abgestellt. Auch Position 24 (Betriebswirtschafter/innen und vergleichbare akademische Berufe) der LSE-Tabelle T17 komme in Frage. Basierend auf dem tieferen statistischen Zentralwert von Fr. 7662.- der in der Berufskategorie unter Position 24 erfassten Löhne resultiere ab Dezember 2018 bei einer Arbeitsfähigkeit von 50% ein Invaliditätsgrad von 57% und ab Februar 2019 bei einer Arbeitsfähigkeit von 80% ein Invaliditätsgrad von 31%. Demnach habe die Beschwerdeführerin den Rentenanspruch zu Recht ab März 2019 auf eine halbe Invalidenrente herabgestuft und ab 1. Mai 2019 einen Rentenanspruch verneint.
| 23 |
4.4.3. Laut angefochtenem Urteil kam es in den Jahren 2013 und 2017 nach hoher Arbeitsbelastung zu einer Dekompensation. Zwar wolle die Beschwerdegegnerin nach eigenen Angaben wieder arbeiten, doch fürchte sie, erneut in eine Überforderungssituation zu geraten. Diese Umstände erforderten einen Branchenwechsel, weshalb auf die Lohnangaben gemäss Zeile "Total" der LSE-Tabelle TA1 und nicht auf die LSE-Tabelle T17 abzustellen sei.
| 24 |
4.4.3.1. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass sich die Beschwerdegegnerin praxisgemäss in Nachachtung der ihr obliegenden Schadenminderungslast (vgl. hierzu BGE 130 V 97 E. 3.2; 129 V 460 E. 4.2, je mit Hinweisen; Urteil 9C_117/2020 vom 3. Juni 2020 E. 5.4) diejenige Tätigkeit anrechnen lassen muss, bei der der geringste Invaliditätsgrad resultiert (Urteil 9C_672/2019 vom 12. August 2020 E. 7.2.2).
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4.4.3.2. Die beruflichen Verhältnisse an der angestammten Arbeitsstelle und die Ängste der Beschwerdegegnerin waren dem psychiatrischen Gutachter bekannt. Trotzdem gelangten die fachärztlichen Experten gemäss bidisziplinärem Gutachten zur Überzeugung, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei "ideal" für die Beschwerdegegnerin, weil diese Tätigkeit ihren Qualifikationen und Erfahrungen entspreche und in einer anderen beruflichen Tätigkeit nicht mit einer höheren Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei. Insoweit steht fest, dass ein "Branchenwechsel" in eine Verweistätigkeit ausserhalb der Berufsgruppe "akademische Berufe" (Position 2 der LSE-Tabelle T17) bzw. der Berufsgruppe "Betriebswirtschafter/innen und vergleichbare akademische Berufe" (Position 24 der LSE-Tabelle T17) nach gutachterlicher Einschätzung weder empfohlen noch erforderlich war.
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4.4.3.3. Soweit die Vorinstanz aus dem Verlust der gut entlöhnten angestammten Tätigkeit in der C.________ AG unter Berücksichtigung der Überforderungsängste der Beschwerdegegnerin auf die Notwendigkeit eines "Branchenwechsels" schloss, welcher zwingend mit einer erheblichen Lohneinbusse verbunden sei, verletzt das angefochtene Urteil Bundesrecht. Weder ist aus dem beweiskräftigen bidisziplinären Gutachten auf die Erforderlichkeit eines "Branchenwechsels" zu schliessen, noch ist eine zumutbare Verweistätigkeit in den Berufsgruppen der Positionen 2 und 24 der LSE-Tabelle T17 mit Blick auf die dort gemäss LSE 2018 verzeichneten Medianlöhne von Frauen der Altersklasse 30 bis 49 mit einer Erwerbseinbusse verbunden, welche im Vergleich zu der am 5. Juni 2020 verfügten, abgestuften und befristeten Invalidenrente zu einem davon abweichenden Rentenanspruch führen würde. Dabei stehen der Beschwerdegegnerin solche Tätigkeiten auch im öffentlichen Sektor offen. Insofern erscheint es sachgerecht, auf die Werte der Tabelle T17 abzustellen. Gegen die konkret verwendeten Zahlen der Beschwerdeführerin werden keine substanziierten Einwände erhoben; zudem zeigen sich keine offensichtlichen Fehler bei den auf dieser Grundlage durchgeführten Einkommensvergleichen. Ausgehend vom tieferen Zentralwert von Fr. 7662.- der Berufsgruppe gemäss Position 24 der Tabelle T17 ermittelte die Beschwerdeführerin gestützt auf die LSE 2018 sowohl für die befristete Dauer der 50%-igen Arbeitsfähigkeit ab Dezember 2018 als auch für die anschliessende Zeit der ab Februar 2019 anhaltenden Arbeitsfähigkeit von 80% ein massgebendes Invalideneinkommen, welches im Verhältnis zum unbestrittenen Valideneinkommen am Rentenbetreffnis gemäss Verfügung vom 5. Juni 2020 nichts ändert.
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4.5. Nach dem Gesagten hat die Beschwerde führende IV-Stelle das Invalideneinkommen unter den gegebenen Umständen bundesrechtskonform gestützt auf den in der Berufsgruppe unter der Position 24 erfassten Medianlohn von Frauen der Altersklasse 30 bis 49 gemäss Tabelle T17 der LSE 2018 ermittelt. Die daraus im Vergleich zum unbestrittenen Valideneinkommen unter Berücksichtigung der zumutbaren Leistungsfähigkeit laut bidisziplinärem Gutachten resultierenden Invaliditätsgrade führen zum Ergebnis, dass die Zusprache der abgestuften und befristeten Invalidenrente gemäss Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juni 2020 im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Demgegenüber verletzte das kantonale Gericht Bundesrecht, indem es auf die Erforderlichkeit eines Branchenwechsels und damit auf die Massgeblichkeit der Medianlöhne der LSE-Tabelle TA1, Zeile "Total", schloss.
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5.
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Bei bundesrechtskonformer Ermittlung des Invalideneinkommens ist die Verfügung der IV-Stelle vom 5. Juni 2020 im Ergebnis nicht zu beanstanden. Demnach ist die Beschwerde begründet und das angefochtene Urteil folglich aufzuheben. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG).
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6.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die unterliegende Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. November 2020 wird aufgehoben und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 5. Juni 2020 bestätigt.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3.
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Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückgewiesen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 2. August 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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