BGer 5A_592/2021 | |||
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BGer 5A_592/2021 vom 03.08.2021 | |
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5A_592/2021 |
Urteil vom 3. August 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.A.________,
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vertreten durch Advokatin Saskia Frei,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Ehescheidung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
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vom 16. Juni 2021 (400 21 106).
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Sachverhalt: | |
Mit Entscheid des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft vom 3. Februar 2021 wurde die Ehe der rubrizierten Parteien geschieden. Dabei wurde der Ehemann bei seiner Bereitschaft behaftet und verpflichtet, der Ehefrau monatlich Fr. 1'500.-- Unterhalt zu bezahlen bis zum Erreichen seines AHV-Alters im Mai 2021. In güterrechtlicher Hinsicht wurde er zur Zahlung von Fr. 29'037.-- und betreffend Vorsorgeausgleich zu einer Leistung von Fr. 335'348.50 verpflichtet. In Bezug auf ein Protokollberichtigungsbegehren der Ehefrau vom 5. März 2021 verfügte das Zivilkreisgericht am 26. April 2021, dass ohne Gegenbericht bis 11. Mai 2021 die Angelegenheit als erledigt betrachtet werde und für alles Weitere die Zuständigkeit beim Kantonsgericht liege.
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Berufungsweise verlangte die Ehefrau die Abweisung dieser Verfügung (scil.) sowie des Ehescheidungsurteils und eine Neubeurteilung des Sachverhalts. Sodann verlangte sie, das Scheidungsurteil dürfe erst in Kraft treten, wenn von Amtes wegen sämtliche Unterlagen der Pensionskasse und die vollständigen Versicherungspolicen betreffend überobligatorische und 3a-Sparguthaben eingeholt worden seien. Mit Entscheid vom 16. Juni 2021 trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mangels genügender (namentlich mangels bezifferter) Rechtsbegehren und mangels hinreichender Begründung auf die Berufung nicht ein.
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Dagegen hat die Ehefrau am 20. Juli 2021 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren, der Entscheid des Kantonsgerichts sei abzuweisen (scil.) bzw. auf ihre Berufung sei einzutreten aufgrund der erstinstanzlich zahlreich erfolgten unrichtigen Rechtsanwendungen und der erstinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und dann zu rektifizieren, unter Beibehaltung der aufschiebenden Wirkung, und alle Verträge und Versicherungsausweise seien endlich offenzulegen. Ferner verlangt sie die unentgeltliche Rechtspflege.
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Erwägungen: |
1. | |
Soweit die Beschwerdeführerin direkt den erstinstanzlichen Entscheid anficht, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden; im bundesgerichtlichen Verfahren kann einzig der Entscheid der letzten kantonalen Instanz das Anfechtungsobjekt bilden (Art. 75 Abs. 1 BGG).
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2. | |
Zweitinstanzlich geht es um einen Nichteintretensentscheid. Streitgegenstand im bundesgerichtlichen Verfahren kann deshalb nur die Frage sein, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
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Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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Zu beachten ist schliesslich, dass Anträge auf Geldforderungen bei reformatorischen Rechtsmitteln zu beziffern sind (BGE 134 III 235 E. 2 S. 237; 143 III 111 E. 1.2 S. 112), jedenfalls soweit sich nicht aus der Begründung ohne weiteres ergibt, auf welchen Betrag der Rechtssuchende eine Geldleistung festgesetzt wissen will (BGE 125 III 412 E. 1b S. 414); ein Begehren um "Festlegung des Geschuldeten" u.ä. ist unstatthaft (BGE 121 III 390 E. 1 S. 392). Dies gilt ebenfalls im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren und insbesondere mit güterrechtlichen Zahlungen; deshalb sind auch Anträge auf Festlegung der üblichen, angemessenen oder gesetzlichen Leistungen ungenügend (BGE 79 II 253 E. 1 S. 255; Urteile 5A_256/2007 vom 20. Juli 2007 E. 1; 5A_669/2007 vom 4. August 2008 E. 1.2.1; 5A_273/2012 vom 10. Mai 2012 E. 1; 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 7.2; 5A_986/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3; 5A_1033/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1). Diese zum Verfahren vor Bundesgericht festgehaltenen Grundsätze gelten auch für die Berufung gemäss der Zivilprozessordnung (Art. 311 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619) und im Übrigen bereits im erstinstanzlichen Verfahren (Art. 84 Abs. 2 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619).
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3. | |
Die Beschwerdeführerin macht geltend, eine Bezifferung sei ihr im Berufungsverfahren gar nicht möglich gewesen, weil die Unterlagen nicht bzw. unzureichend vorhanden seien, insbesondere die Bewertung verschiedener Firmen ausstehend sei, und das Zivilamtsgericht eine vollumfänglich falsche Zuordnung von Eigengut und Errungenschaft vollzogen habe; es habe einfach auf das unbewiesene Eigengut des Ehemannes abgestützt bzw. dieses anerkannt, dies nicht zuletzt, weil von der erstinstanzlichen Gerichtsschreiberin nicht verlangt werden könne, dass sie die komplexen Finanzkonstrukte durchschaue. Im Folgenden listet die Beschwerdeführerin diverse bezifferte Punkte auf, namentlich in Bezug auf Aktien und Haus, die sie anders behandelt haben möchte.
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Das Rechtsmittelverfahren dient nicht dazu, unterinstanzliche Versäumnisse bzw. das offenbar nicht im Sinn der Beschwerdeführerin ausgegangene erstinstanzliche Beweisverfahren nachzuholen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass und inwiefern sie diesbezüglich berufungsweise substanziierte Ausführungen gemacht hätte; die allgemeine Behauptung, sie habe inhaltlich die Anforderungen, die bei einem Laien gestellt werden könnten, mehr als erfüllt, genügt jedenfalls nicht. Sodann ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass sie in finanzieller Hinsicht bezifferte Rechtsbegehren gestellt hätte, obwohl dies nach dem in E. 2 Gesagten unabdingbar ist. Mit der Aussage, sie habe mit dem Antrag auf vollständige Neubeurteilung des völlig falsch festgestellten Sachverhaltes hinreichende Rechtsbegehren gestellt, indem dies nicht bloss einen Aufhebungsantrag, sondern einen Antrag in der Sache dargestellt habe, ist deshalb keine Rechtsverletzung darzutun. Dass im Übrigen bezifferte Rechtsbegehren entgegen den sinngemässen Ausführungen möglich gewesen wären, beweist die Beschwerdeführerin selbst, indem sie diverse Punkte auflistet, welche sie als unrichtig behandelt betrachtet, und sie diesbezüglich auch konkrete Zahlen nennt.
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4. | |
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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5. | |
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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6. | |
Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. August 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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