BGer 8C_357/2021 | |||
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BGer 8C_357/2021 vom 03.08.2021 | |
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8C_357/2021 |
Urteil vom 3. August 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Wirthlin, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Viscione, Bundesrichter Abrecht,
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Gerichtsschreiber Walther.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Rückerstattung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 8. März 2021 (IV.2020.00285).
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. A.________, geboren 1970, war zuletzt als Leiterin der Buchhaltungsabteilung bei der B.________ AG (seit 23. Juni 2000 infolge Fusion: C.________ AG) tätig. In folge eines am 28. August 1998 erlittenen Autounfalls meldete sie sich am 28. März 2000 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Ab 1. August 1999 bezog sie bei einem Invaliditätsgrad von 58 % eine halbe Invalidenrente.
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Am 31. Mai 2001 liess A.________ der IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle oder Beschwerdegegnerin) eine Änderung der erwerblichen Verhältnisse melden. Mit Verfügung vom 6. Juni 2002 sprach ihr die IV-Stelle basierend auf einem Invaliditätsgrad von 68 % ab 1. Juli 2001 eine ganze Rente zu. Gestützt auf die Bestimmungen der 4. IVG-Revision reduzierte die IV-Stelle den Rentenanspruch auf eine Dreiviertelsrente (Verfügung vom 23. Juli 2004). Am 26. April 2010 hob sie die Rente revisionsweise auf. Die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Februar 2012 mangels einer Verbesserung des Gesundheitszustandes gut.
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Infolge der 6. IVG-Revision setzte die IV-Stelle die Rente auf eine Viertelsrente herab (Verfügung vom 31. Januar 2017). Am 1. Juni 2017 trat A.________, welche seit der Rentenzusprache bei wechselnden Arbeitgebern tätig war, eine neue Arbeitsstelle als Zentralverwalterin bei der Gemeinde U.________ in einem Pensum von 40 % an. Die gegen die Verfügung vom 31. Januar 2017 gerichtete Beschwerde zog sie mit Eingabe vom 13. Mai 2019 zurück, nachdem sie vom Sozialversicherungsgericht auf eine mög liche Schlechterstellung (reformatio in peius) hingewiesen worden war (Beschluss vom 5. April 2019).
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A.b. Im Juli 2019 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein. Bei einem neu bemessenen Valideneinkommen und einem Invaliditätsgrad von 22 % ab Juni 2017 respektive von 32 % ab Juli 2018 hob sie die Rente zufolge einer Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Juni 2017 auf (Verfügung vom 20. März 2020). Mit Verfügung vom 8. April 2020 forderte die IV-Stelle die für den Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 31. Juli 2019 erbrachten Rentenleistungen in Höhe von insgesamt Fr. 15'322.- zurück.
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B. | |
Die gegen die Verfügungen vom 20. März 2020 und 8. April 2020 gerichtete Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungs gericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 8. März 2021 ab.
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C. | |
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihr sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils weiterhin mindestens eine Viertelsrente auszurichten. Eventualiter sei die Streitsache zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei von einer Rückforderung Abstand zu nehmen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein, insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Derartige Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.2).
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2. | |
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die von der IV-Stelle am 20. März 2020 revisionsweise verfügte rückwirkende Rentenaufhebung und die am 8. April 2020 verfügte Rückforderung der im Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 31. Juli 2019 ausgerichteten Rentenleistungen bestätigte.
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3. | |
3.1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), der Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (vgl. Art. 16 ATSG) und den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend wiedergegeben. Dasselbe gilt für die Modalitäten der Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 141 V 9 E. 2.3; 134 V 131 E. 3; je mit Hinweisen) und die Voraussetzungen einer rückwirkenden Aufhebung der Rente infolge Meldepflichtverletzung (Art. 77 und Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; BGE 145 V 141 E. 7.3; Urteile 9C_541/2020 vom 1. März 2021 E. 2.1; 8C_196/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.2.3; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
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3.2. Hervorzuheben ist, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens, das die versicherte Person erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG), entscheidend ist, was sie im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2; Urteil 8C_581/2020 vom 3. Februar 2021 E. 6.1; je mit Hinweisen). Erfolgte ein Stellenverlust aus invaliditätsfremden Gründen, ist der Validenlohn anhand von Durchschnittswerten zu bestimmen (Urteile 8C_299/2020 vom 10. August 2020 E. 3; 8C_234/2020 vom 3. Juni 2020 E. 3; 8C_314/2019 vom 10. September 2019 E. 6.1; je mit Hinweisen).
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Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt zwar allenfalls Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre. Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 145 V 141 E. 5.2.1 mit Hinweisen).
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3.3. Welche berufliche Tätigkeit die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausüben würde, ist als Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe eine vom Bundesgericht lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbare Tatfrage (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung berücksichtigt werden (Urteile 9C_52/2021 vom 15. März 2021 E. 4.3; 8C_784/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die diesbezüglichen Feststellungen des kantonalen Gerichts sind daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich, ausser sie seien offensichtlich unrichtig oder beruhten auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (vgl. E. 1.1 hievor; Urteil 8C_496/2020 vom 17. November 2020 E. 5.2).
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4. | |
4.1. Die Vorinstanz stellte in Würdigung der Akten fest, eine Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleichszeitraum sei nicht überwiegend wahrscheinlich und werde auch nicht geltend gemacht. Es bestehe weiterhin eine 25%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Während die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der als Vergleichsbasis dienenden Verfügung vom 31. Januar 2017 jedoch noch als Sozialvorsteherin der Gemeinde V.________ (richtig: W.________) in einem Pensum von zirka 20 % tätig gewesen sei, habe sie per 1. Juni 2017 zusätzlich eine Stelle bei der Gemeinde U.________ mit einem Pensum von 40 % angenommen. Dies stelle einen massgeblichen Wechsel der Erwerbstätigkeit und damit eine revisionsrelevante erwerbliche Veränderung des Invalideneinkommens dar. Damit sei ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgewiesen und der Rentenanspruch allseitig neu zu prüfen, wobei auch ein neuer Einkommensvergleich ohne Bindung an frühere Beurteilungen vorzunehmen sei.
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Hiergegen erhebt die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht zu Recht keine Einwände. Insoweit ist der Eintritt eines Revisionsgrundes nach Art. 17 Abs. 1 ATSG im revisionsrechtlich massgebenden Vergleichszeitraum zwischen den Verfügungen vom 31. Januar 2017 und 20. März 2020 (vgl. dazu BGE 133 V 108; Urteil 8C_196/2020 vom 8. Juli 2020 E. 3.2.1) unbestritten. Gleiches gilt für die Rechtsfolge der umfassenden Prüfung des Rentenanspruchs in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (BGE 141 V 9 E. 2.3; Urteil 8C_144/2021 vom 27. Mai 2021 E. 2.3; je mit Hinweisen).
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5. | |
Streitig und zu prüfen ist zunächst, welches Einkommen die Beschwerdeführerin hypothetisch als Gesunde im Revisionsjahr 2017 erzielt hätte (Valideneinkommen).
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5.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Gesunde im Rahmen ihrer Tätigkeit bei der B.________ AG per 1. Oktober 1998 den Lehrgang zur eidgenössisch diplomierten Buchhalterin angetreten und nach Abschluss desselben einen höheren Lohn bezogen hätte. Welchen Verdienst die Beschwerdeführerin nach Abschluss des Lehrgangs bei der - seit Juni 2000 unter C.________ AG firmierenden - Arbeitgeberin per 1. April 2001 erzielt hätte, liess das kantonale Gericht indessen offen. Gestützt auf das Schreiben des ursprünglichen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 31. Mai 2001 schloss es, letztere habe die C.________ AG per 1. Juli 2001 aufgrund von Umstrukturierungen und anderen Problemen wie dem langen Arbeitsweg verlassen. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit hätte sie diese Stelle somit unabhängig vom Eintritt der Invalidität aufgegeben. Damit könne nicht auf den zuletzt bei der C.________ AG erzielten Lohn abgestellt werden, sondern es seien die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik (BFS) alle zwei Jahre durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) heranzuziehen. Gestützt auf die statistischen Werte (LSE 2016, Tabelle TA1, tirage skill level, Position 64-66 [Finanz- und Versicherungsdienstleistungen], Frauen, Kompetenzniveau 4: Fr. 8833.-, aufgerechnet auf die betriebsüblichen 41.5 Wochenstunden) ermittelte die Vorinstanz ein auf das Vergleichsjahr 2017 indexiertes Valideneinkommen von Fr. 110'376.80.
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5.2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, sie habe ihre Anstellung bei der C.________ AG aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Entsprechend sei zur Bestimmung des Valideneinkommens nicht auf die LSE-Tabellenlöhne, sondern auf die Lohnangaben des Arbeitgebers abzustellen.
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5.2.1. Im Einzelnen reicht sie vor Bundesgericht erstmals eine E-Mail des Geschäftsinhabers der C.________ AG vom 26. Juni 1999 und einen Bericht der Neuropsychologin Dr. phil. D.________ vom 9. Februar 2001 ein. Dabei zeigt sie weder auf, inwiefern erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat (Art. 99 Abs. 1 BGG), noch begründet sie, weshalb sie die fraglichen Unterlagen nicht bereits im kantonalen Verfahren hätte einreichen können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Ins Leere zielt diesbezüglich die Rüge, sie habe weder mit der einseitigen und aktenwidrigen Würdigung des Schreibens vom 31. Mai 2001 noch mit einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die Vorinstanz rechnen müssen. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG für die Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 8C_729/2020 vom 16. April 2021 E. 2.1). Die E-Mail und der Bericht sind daher als unechte Noven unzulässig und bleiben unbeachtlich.
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5.2.2. Sodann macht die Beschwerdeführerin letztinstanzlich erstmals geltend, die IV-Stelle habe die Pflicht zur Aktenführung im Sinne von Art. 46 ATSG verletzt, was sie mit dem Fehlen des Berichts der Dr. phil. D.________ vom 9. Februar 2001 (vgl. 5.2.1 hievor) in den Akten begründet. Bereits in der Vergangenheit sei die Aktenführung der Beschwerdegegnerin nicht über jeden Zweifel erhaben gewesen. Soweit die Beschwerdeführerin darin eine Beweisvereitelung erkennt und hinsichtlich des Grundsatzes der Anknüpfung an den zuletzt erzielten Lohn auf eine Beweislastumkehr schliessen möchte, kann ihr indes nicht gefolgt werden. Ob die neue rechtliche Begründung überhaupt zulässig ist (vgl. hierzu BGE 136 V 362 E. 4.1; Urteil 8C_652/2020 vom 5. Februar 2021 E. 5.2.1), braucht an dieser Stelle nicht weiter erörtert zu werden. Aus dem Umstand, dass der genannte Bericht der Dr. phil. D.________ im Verfahren betreffend die Rentenzusprache nicht zu den Akten der IV-Stelle gelangte, vermag die Beschwerdeführerin in Bezug auf die vorliegend strittige Bemessung des Valideneinkommens nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die von ihr namentlich anbegehrte Beweislastumkehr käme allenfalls dann zum Tragen, wenn der IV-Stelle im Zusammenhang mit der Aktenführung ein Vorwurf zu machen wäre (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.1; Urteil 9C_261/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 4.2.3). Für die rein spekulative Behauptung der Beschwerdeführerin, die IV-Stelle habe die Berichte der Unfallversicherung nur selektiv zu den Akten genommen, bestehen indes keinerlei Anhaltspunkte. Wie dargelegt vermag die Beschwerdeführerin auch nicht aufzuzeigen, weshalb sie den fraglichen, ihr vorliegenden Bericht der Dr. phil. D.________ nicht bereits im kantonalen Verfahren einreichen konnte (E. 5.2.1 hievor).
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5.2.3. Die Beschwerdeführerin verweist im Weiteren auf einen Bericht des Job-Coachs E.________ vom 14. November 2001. Wie sie geltend macht, führte dieser zuhanden der "Winterthur" Schweizerische Versicherungsgesellschaft aus, das neuropsychologische Training habe einen erfreulichen, kontinuierlichen Verlauf in kleinen Schritten gezeigt, und die Beschwerdeführerin habe mit Unterstützung der Dr. phil. D.________ auch den Weg zu ihrer neuen Arbeitsstelle gefunden, wobei ihr das angenehme Arbeitsklima und der kürzere Arbeitsweg entgegenkämen. Ebenfalls attestierte er der Beschwerdeführerin, im Hinblick auf die bessere Ausschöpfung ihrer Arbeitsleistung keinen Veränderungsprozess zu scheuen, was sie mit dem Arbeitsplatzwechsel und den damit verbundenen neuen Anforderungen im fachlichen und sozialen Bereich erfolgreich unter Beweis gestellt habe. Diese Schilderungen deuten zwar darauf hin, dass die neue Arbeitsstelle bei der Firma F.________ der Beschwerdeführerin auch in gesundheitlicher Hinsicht entgegenkam. Nachdem die Beschwerdeführerin die Kündigung mit Schreiben vom 31. Mai 2001 gegenüber der IV-Stelle explizit mit der Umstrukturierung und Problemen wie dem langen Arbeitsweg begründen liess, erlauben sie jedoch nicht ohne Weiteres den Schluss auf eine gesundheitlich bedingte Kündigung der Stelle bei der C.________ AG, zumal auch der Job-Coach das angenehme Arbeitsklima und den kürzeren Arbeitsweg hervorhob. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin nach dem Unfall vom 28. August 1998 bis zur Fusion im Juni 2000 noch während fast zweier Jahre bei der B.________ AG verblieb und dann auf den 1. Juli 2001 ihre neue Stelle antrat. Auch infolge der zeitlichen Nähe der Kündigung zur Umstrukturierung erscheint nach dem Gesagten die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin hätte die Arbeitsstelle bei der C.________ AG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unabhängig vom Eintritt der Invalidität aufgegeben, jedenfalls nicht als offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.1 f. und E. 3.3 hievor).
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5.2.4. Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin die Invalidenkarriere ein. Ungeachtet aller gesundheitlicher Probleme habe sie eine Anstellung bei der Gemeinde U.________ in einem Pensum von 50 % und mit einem Gehalt von Fr. 59'675.65 gefunden. Hochgerechnet auf ein Pensum von 100 % ergebe dies ein Einkommen von Fr. 119'351.30 jährlich, was den von der Vorinstanz herangezogenen Tabellenlohn um Fr. 8974.50 übersteige. Daraus seien Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung des Valideneinkommens zu ziehen.
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Nach der Rechtsprechung kann insbesondere auf die Invalidenkarriere abgestellt werden, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann (Urteil 8C_488/2018 vom 13. März 2019 E. 3.2. mit Hinweisen). Entgegen der Beschwerdeführerin genügt es für den Schluss vom Invalideneinkommen auf das Valideneinkommen jedoch nicht, dass sie weiterhin im angestammten Tätigkeitsfeld arbeitet. Wie die Vorinstanz feststellte, verrichtete die Beschwerdeführerin nach Eintritt des Gesundheitsschadens durchaus komplexe Tätigkeiten und führte auch ein eigenes Geschäft. Weiterbildungen oder zusätzliche Qualifikationen und damit einhergehende markante Lohnsteigerungen erlangte sie aber nicht (vgl. E. 3.2 hievor; Urteil 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 5). Dass ihr Verdienst bei der Gemeinde U.________ auf eine besondere berufliche Qualifizierung zurückzuführen wäre, die ihr im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich zu einem überdurchschnittlichen Einkommen verholfen hätte, wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend gemacht. Die Würdigung der Vorinstanz, es könne nicht von einer eigentlichen Invalidenkarriere gesprochen werden, kann damit nicht als willkürlich (vgl. E. 1.2 hievor) bezeichnet werden.
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5.3. Mithin bleibt es bei dem anhand der statistischen Werte ermittelten Valideneinkommen von Fr. 110'376.80. Betreffend das Invalideneinkommen stellte das kantonale Gericht fest, die Beschwerdeführerin sei nicht nur in Verweistätigkeiten, sondern auch im angestammten Beruf als Buchhalterin zu 75 % arbeitsfähig, weshalb beim Abstellen auf den gleichen Tabellenlohn für beide Vergleichseinkommen ab dem 1. Juni 2017 kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr resultiere. Das von der Vorinstanz ihrer Schlussfolgerung zugrunde gelegte, aber nicht explizit genannte Invalideneinkommen von Fr. 82'782.60 (Fr. 110'376.80 x 0.75) wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, womit es bei diesen vorinstanzlichen Feststellungen sein Bewenden hat.
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6. | |
6.1. Was die Meldepflichtverletzung und die Rückerstattungspflicht hinsichtlich der im Zeitraum vom 1. Juni 2017 bis 31. Juli 2019 bezogenen Rentenleistungen anbelangt, hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin sei in der Verfügung vom 31. Januar 2017 auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden. Das nicht eingeschrieben versendete Schreiben vom 16. Mai 2017, mit welchem sie die IV-Stelle über ihre neue Stelle bei der Gemeinde U.________ informiert haben wolle, habe die IV-Stelle gemäss eigenen Angaben nicht erhalten. Die vorliegende Beweislosigkeit der Zustellung gehe zu Lasten der Beschwerdeführerin, weshalb von einer unterbliebenen Meldung auszugehen sei.
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6.2. Als von Vornherein unbehelflich erweisen sich in diesem Zusammenhang die in der Beschwerde getätigten Ausführungen zum Anscheinsbeweis. Ebenfalls nicht zu verfangen vermögen der erneute (vgl. E. 5.2.2 hievor) Einwand einer Verletzung der Aktenführungspflicht durch die IV-Stelle und eine daraus folgende Beweislastumkehr. Die Frage der Zulässigkeit dieser neuen rechtlichen Argumentation vor Bundesgericht (vgl. E. 5.2.2. hievor) kann auch hier offen gelassen werden. Betreffend die Zustellung des fraglichen Schreibens vom 16. Mai 2017 ist zwar von Beweislosigkeit auszugehen, womit die Beschwerdeführerin grundsätzlich die entsprechende Beweislast trifft (vgl. BGE 145 V 90 E. 3.2). Eine Beweislastumkehr fällt gemäss Rechtsprechung jedoch nur in Betracht, wenn die Partei einen Beweis aus Gründen nicht erbringen kann, die von der Behörde zu verantworten sind. Einen derartigen Fall erblickt die Rechtsprechung etwa bei der Beweislosigkeit der Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, welche darauf zurückzuführen ist, dass die Verwaltung oder Behörde den Briefumschlag, in welchem das an sie gerichtete Rechtsmittel (uneingeschrieben) verschickt wurde, in Verletzung ihrer Aktenführungspflicht nicht zu den Akten genommen und damit die Beweiserbringung für die Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels verunmöglicht hat (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.1 mit Hinweisen). Vorliegend führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 20. März 2020 aus, das Schreiben vom 16. Mai 2017 nicht erhalten zu haben, wobei die Umstände, weshalb sich das Schreiben nicht in den Akten findet, unklar sind. Die der genannten Rechtsprechung regelmässig zugrunde liegende Konstellation besteht damit vorliegend gerade nicht. Überdies vermöchten auch vereinzelte Unregelmässigkeiten bei der Aktenführung in früheren Revisionsverfahren keinen Schluss auf eine Verletzung der Aktenführungspflicht und eine Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Zustellung des Schreibens vom 16. Mai 2017 zu rechtfertigen. Die Beweislosigkeit wirkt sich nach dem Gesagten zu Ungunsten der Beschwerdeführerin aus, weshalb die Vorinstanz die Meldepflichtverletzung zu Recht bejaht hat.
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7. | |
Die Beschwerde ist unbegründet und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.
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8. | |
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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30 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, I. Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. August 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Wirthlin
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Der Gerichtsschreiber: Walther
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