VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 9F_19/2021  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 27.08.2021, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 9F_19/2021 vom 05.08.2021
 
[img]
 
 
9F_19/2021
 
 
Urteil vom 5. August 2021
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Bundesrichterin Moser-Szeless,
 
Gerichtsschreiberin Oswald.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch B.________,
 
Gesuchstellerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. März 2021 (9C_114/2021).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Revisionsgesuch vom 26. Juli 2021 (Poststempel) gegen das Urteil 9C_114/2021 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 10. März 2021 und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung,
1
 
in Erwägung,
 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 27. Januar 2021 (IV.2020.00393) die A.________ betreffende, rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 15. Mai 2020 aufgehoben und diese angewiesen hat, zum Gesundheitszustand der Versicherten weitere Abklärungen zu treffen,
2
dass das Bundesgericht auf die hiergegen erhobene Beschwerde - mit der die Versicherte im Wesentlichen geltend machte, die Rückweisung zu weiterer Abklärung führe zu einer Verzögerung, weshalb das Sozialversicherungsgericht entsprechende Abklärungen selber vorzunehmen habe - mit Urteil 9C_114/2021 vom 10. März 2021 mangels Erfülltsein der Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht eingetreten ist,
3
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils einzig auf Grund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe verlangt werden kann,
4
dass eine Rechtsschrift gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss und in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,
5
dass in der Eingabe vom 26. Juli 2021 wohl Art. 121 lit. c und d BGG Erwähnung finden, die Gesuchstellerin sich indes darauf beschränkt, den bisherigen Sachverhalt zusammenzufassen und unter dem Titel "Verstösse gegen die Bundesverfassung" Fundamentalkritik an der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu üben,
6
dass damit die angerufenen Revisionsgründe nicht rechtsgenüglich dargetan werden,
7
dass sich das Revisionsgesuch somit als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb darauf analog zum vereinfachten Verfahren (Art. 109 BGG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung nicht einzutreten ist,
8
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
9
dass das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung damit gegenstandslos ist, zumal die Gesuchstellerin nicht anwaltlich vertreten ist,
10
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 5. August 2021
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Oswald
 
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR).