BGer 5A_611/2021 | |||
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BGer 5A_611/2021 vom 09.08.2021 | |
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5A_611/2021 |
Urteil vom 9. August 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Betreibungsamt Basel-Stadt,
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Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Pfändung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, vom 13. Juli 2021 (BEZ.2021.40).
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Erwägungen: | |
1.
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Am 21. September 2020 ersuchte das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau das Betreibungsamt Basel-Stadt, die von der Kantonspolizei Basel-Stadt am 24. Februar 2014 eingezogene Waffensammlung des Beschwerdeführers zu pfänden. Nachdem das Betreibungsamt Basel-Stadt diesem Ersuchen nachgekommen war, liess es dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau mit Schreiben vom 30. September 2020 den Pfändungsbericht zukommen.
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Am 12. Oktober 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern. Das Obergericht leitete die Beschwerde an das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt weiter, soweit sich die Beschwerde gegen die Schätzung der Waffensammlung richtete. Mit Entscheid vom 28. Mai 2021 wies die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat.
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Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 14. Juni 2021 (Postaufgabe) Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde (Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt). Mit Entscheid vom 13. Juli 2021 wies das Appellationsgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. Auf Anträge auf Wiedergutmachung, Genugtuung, Schadenersatz und Pfändung der Liegenschaft in U.________ trat es nicht ein.
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Am 26. Juli 2021 (Postaufgabe) hat der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
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2.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116).
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3.
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Das Appellationsgericht hat erwogen, die Ausführungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, eine Rechtsverletzung des Betreibungsamts bei der Ermessensausübung im Rahmen der Schätzung der Waffensammlung darzulegen. Der Beschwerdeführer verlange sodann die Herausgabe der Waffensammlung. Er setze sich aber nicht mit den Erwägungen der unteren Aufsichtsbehörde auseinander, wonach die Kantonspolizei die Sammlung eingezogen habe, das Betreibungsamt nicht in ihrem Besitz sei und bereits deshalb eine Herausgabe nicht in Frage komme. Hinsichtlich der weiteren Anträge (Wiedergutmachung, Genugtuung, Schadenersatz, Pfändung einer Liegenschaft) setze sich der Beschwerdeführer nicht mit der Erwägung der unteren Aufsichtsbehörde auseinander, dass sie dafür sachlich nicht zuständig sei. Auch vor Appellationsgericht fehle es an der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit.
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4.
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Vor Bundesgericht setzt sich der Beschwerdeführer mit diesen Erwägungen in seiner weitschweifigen Beschwerde nicht auseinander. Soweit er überhaupt auf den Gegenstand des angefochtenen Entscheids eingeht, wiederholt er bloss seinen Standpunkt. Im Übrigen zählt er wahllos angeblich verletzte Normen auf, stellt Anträge, die über den Verfahrensgegenstand hinausgehen und äussert sich zu Themen, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, sondern Gegenstand seiner zahlreichen Beschwerdeverfahren im Kanton Bern waren (z.B. die Frage seines Wohnsitzes). Daran ändert nichts, dass er in der vorliegenden Beschwerde den Namen des bernischen Oberrichters B.________ teilweise durch diejenigen der Appellationsrichter C.________, D.________ und E.________ ersetzt hat. Soweit seine Vorwürfe gegen das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau noch nicht Gegenstand von Verfahren gewesen sein sollten, sind sie beim Obergericht des Kantons Bern geltend zu machen. Sodann hat er den Entscheid ABS 19 164 des Obergerichts des Kantons Bern bereits vor Bundesgericht angefochten (Urteil 5A_456/2019 vom 13. Juni 2019) und kann dies nicht nochmals tun. Das Bundesgericht ist schliesslich nicht zuständig zur Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen die Appellationsrichter C.________, D.________ und E.________.
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Die Beschwerde ist damit offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
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5.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. August 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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