BGer 5A_626/2021 | |||
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BGer 5A_626/2021 vom 09.08.2021 | |
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5A_626/2021 |
Urteil vom 9. August 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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zurzeit: Klinik B.________,
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gegen
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
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Wengimattstrasse 2, Schmelzihof, 4710 Balsthal.
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Gegenstand
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Fürsorgerische Unterbringung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. Juli 2021 (VWBES.2021.279).
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Erwägungen: | |
1.
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Am 7. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführer notfallmässig in die Klinik B.________ eingewiesen und dort ärztlich zurückbehalten. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte die KESB Thal-Gäu/ Dorneck-Thierstein am 9. Juli 2021 die fürsorgerische Unterbringung um maximal sechs Wochen.
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Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 19. Juli 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Das Verwaltungsgericht führte am 20. Juli 2021 in der Klinik eine Instruktionsverhandlung durch. Das Gutachten datiert vom 26. Juli 2021. Mit Urteil vom 30. Juli 2021 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
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Mit Eingabe vom 4. August 2021 hat der Beschwerdeführer gegenüber dem Verwaltungsgericht erklärt, mit diesem Urteil nicht einverstanden zu sein. Das Verwaltungsgericht hat die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG).
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2.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
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3.
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Der Beschwerdeführer trägt vor, er sei mit der Beschwerdeabweisung nicht einverstanden. Die Anschuldigungen seien ehrverletzend und die Aussagen über ihn und seine Ehefrau seien falsch. Welche Aussagen im angefochtenen Urteil jedoch falsch sein sollen und inwiefern dies der Fall sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu seiner Krankheit (manische Episode einer bipolaren Erkrankung), zur Notwendigkeit der Zurückbehaltung in der Klinik (insbesondere aufgrund der fehlenden Krankheits- und Behandlungseinsicht und der akuten Belastung seiner älteren und gesundheitlich angeschlagenen Ehefrau) sowie zur Geeignetheit der Klinik fehlt.
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Die Beschwerde enthält damit offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch das präsidierende Mitglied der Abteilung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4.
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Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, den Psychiatrischen Diensten U.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. August 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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