BGer 1B_209/2021 | |||
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BGer 1B_209/2021 vom 10.08.2021 | |
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1B_209/2021 |
Urteil vom 10. August 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Müller,
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Gerichtsschreiber Hahn.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________ AG,
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2. B.________ AG,
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3. C.________ AG,
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4. D.________ AG,
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5. E.________,
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Beschwerdeführerinnen,
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alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mark Livschitz,
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gegen
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Karin Eisenring Hiestand,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Ausstand,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung,
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vom 4. März 2021 (BS 2020 74, BS 2020 64).
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Sachverhalt: | |
A.
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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug führt gegen F.________ und G.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung und allenfalls weiterer Delikte zum Nachteil der A.________ AG und der B.________ AG, einer Tochter- bzw. einer Enkelgesellschaft der H.________ AG. Sie sollen gemäss der im Oktober 2017 erstatteten Strafanzeige von I.________ - die wie ihr Bruder F.________ zu einem früheren Zeitpunkt 45 % der Aktien der H.________ AG geerbt hatte - im September 2017 als (damalige) Verwaltungsräte der beiden Gesellschaften drei Liegenschaften in deren Vermögen unterpreislich sowie in Verletzung eines Entscheids des Obergerichts des Kantons Zug verkauft haben. Die minderjährige E.________, der aufgrund eines Vermächtnisses die restlichen 10 % der Aktien der H.________ AG gehören, schloss sich im Dezember 2017 der Strafanzeige ihrer Mutter I.________ an, im Juli 2018 ausserdem einer Strafuntersuchung gegen die vorgenannten Personen wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.________ AG, einer weiteren Tochtergesellschaft der H.________ AG. Sowohl die Anzeigeerstatterin I.________ als auch ihre Tochter E.________ konnten sich mangels unmittelbarer Schädigung nicht als Privatklägerinnen konstituieren (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 1B_202/2019 vom 15. November 2019). Nach einem Wechsel in den Verwaltungsräten am 27. August 2019 beteiligten sich die drei Unternehmungen am Verfahren. Am 19. September 2019 erhoben sie sodann zusammen mit der C.________ AG Strafanzeige gegen Rechtsanwalt J.________ wegen (versuchter) Erpressung, eventuell ungetreuer Geschäftsbesorgung. Die Staatsanwaltschaft nahm diese Untersuchung mit Verfügung vom 23. September 2019 nicht an die Hand. Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde hiess das Obergericht mit Urteil vom 4. Oktober 2019 gut. Zuständig für alle genannten Untersuchungsverfahren ist Staatsanwältin Karin Eisenring Hiestand.
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B.
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Mit Eingabe vom 27. September 2019 beanstandeten die A.________ AG, die B.________ AG, die C.________ AG sowie die D.________ AG (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) die Untersuchungsführung und beantragten den Ausstand von Staatsanwältin Karin Eisenring Hiestand. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, die Staatsanwältin habe mehrere erhebliche Verfahrensfehler begangen und mit ihrem Verhalten gegenüber dem Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen ihre Voreingenommenheit offenbart. Mit Urteil vom 20. Mai 2020 wies das Obergericht des Kantons Zug das Gesuch ab. Das Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 30. September 2020 teilweise gut, da sich das Obergericht zum erhobenen Vorwurf der feindseligen Äusserungen von Staatsanwältin Karin Eisenring Hiestand gegenüber dem heutigen Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen nicht geäussert und den rechtserheblichen Sachverhalt diesbezüglich nicht genügend abgeklärt hatte. Insoweit wurde die Streitsache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurückgewiesen (Urteil 1B_327/2020 vom 30. September 2020 E. 2.5). Bezüglich der beanstandeten weiteren Ausstandsgründe hielt das Bundesgericht fest, die der Staatsanwältin Karin Eisenring Hiestand vorgeworfenen Verfahrensverfehlungen begründeten weder je für sich allein noch in einer Gesamtwürdigung eine Ausstandspflicht (Urteil 1B_327/2020 vom 30. September 2020 E. 4.5).
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C.
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Noch vor dem Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2020 hatten die Gesuchstellerinnen am 10. September 2020 ein weiteres Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Karin Eisenring Hiestand gestellt. Im Wesentlichen monierten sie weitere grobe Verfahrensfehler sowie abermals eine einseitige Verfahrensführung zu ihren Ungunsten. In der Folge vereinigte das Obergericht die beiden Ausstandsverfahren und wies die Ausstandsgesuche mit Urteil vom 4. März 2021 ab.
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D.
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Mit Beschwerde in Strafsachen vom 23. April 2021 an das Bundesgericht beantragen die Gesuchstellerinnen und nunmehr auch E.________, die Dispositivziffern 1 und 2 des Urteils des Obergerichts vom 4. März 2021 aufzuheben und die Ausstandspflicht der Staatsanwältin Karin Eisenring Hiestand festzustellen. Eventuell sei die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an das Obergericht zurückzuweisen.
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Staatsanwältin Karin Eisenring Hiestand hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das Obergericht schliesst unter Hinweis auf das angefochtene Urteil auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen, selbstständig anfechtbaren Zwischenentscheid über den Ausstand im Rahmen eines Strafverfahrens. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 78 ff. bzw. Art. 92 Abs. 1 BGG).
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1.2. Die Beschwerdeführerinnen 1-4 waren als Gesuchstellerinnen am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind als solche sowie als Adressatinnen des angefochtenen Entscheids zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 BGG). Nicht als Beschwerdeführerin im Verfahren vor Bundesgericht auftreten kann hingegen E.________, da ihr im vorliegenden Strafverfahren gemäss Urteil des Bundesgerichts 1B_202/2019 vom 15. November 2019 die Parteieigenschaft als Privatklägerin abgesprochen wurde. Entgegen ihrer Behauptung war sie am vorinstanzlichen Verfahren zudem nicht beteiligt. Aus der Eingabe der Beschwerdeführerinnen 1-4 vom 21. Dezember 2020 im vorinstanzlichen Verfahren ergibt sich jedenfalls nicht, dass sie sich deren Beschwerde angeschlossen hätte. Auf ihre Beschwerde ist daher nicht einzutreten (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG e contrario). Ungeachtet dessen würde ihr Einbezug am vorliegenden Verfahrensausgang nichts ändern.
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1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Dieses wendet das Bundesgericht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht aber nur insoweit geprüft, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hierzu gelten qualifizierte Begründungsanforderungen. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 139 I 229 E. 229 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
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1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und 105 Abs. 2 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsfeststellung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerinnen rügen im Zusammenhang mit den geltend gemachten Ausstandsgründen mehrfach eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung. Soweit sie dabei lediglich ihre Sichtweise der Dinge darlegen, die diesbezüglichen Feststellungen und Sachverhaltswürdigungen der Vorinstanz pauschal als falsch bezeichnen oder sich nicht substanziiert mit den konkreten Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinandersetzen, genügt die Beschwerdeschrift den dargestellten erhöhten Begründungsanforderungen nicht. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die hinreichend begründeten und entscheidrelevanten Sachverhaltsrügen werden nachfolgend im geeigneten Sachzusammenhang behandelt.
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2.
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Streitgegenstand bildet die Frage eines allfälligen Ausstands von Staatsanwältin Karin Eisenring Hiestand aufgrund persönlicher Abneigung gegenüber dem heutigen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen, wiederholter grober Verfahrensfehler sowie einseitiger Verfahrensführung. Die Beschwerdeführerinnen rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 56 lit. f StPO und Art. 8 Abs. 1 BV. Damit einhergehend machen sie verschiedentlich Verletzungen ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Rechtsverweigerungen (Art. 29 Abs. 1 BV) seitens der Untersuchungsleitung geltend.
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3. | |
3.1. Die Ausstandsgründe für die in einer Strafbehörde tätigen Justizpersonen sind in Art. 56 StPO geregelt. Zu den Strafbehörden gehören neben den Gerichten (Art. 13 StPO) die Strafverfolgungsbehörden, darunter die Organe der Staatsanwaltschaft (Art. 12 lit. b StPO). Von den in Art. 56 lit. a-e StPO geregelten besonderen Ausstandsgründen abgesehen, tritt ein Staatsanwalt oder eine Staatsanwältin in den Ausstand, wenn diese Justizperson "aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand, befangen sein könnte" (Art. 56 lit. f StPO).
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3.2. Befangenheit einer staatsanwaltlichen Untersuchungsleiterin oder eines Untersuchungsleiters ist nach der Praxis des Bundesgerichtes nicht leichthin anzunehmen. Zu bejahen ist sie, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen der Untersuchungsleitung vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; 138 IV 142 E. 2.3; 125 I 119 E. 3e; 115 Ia 400 E. 3b; 114 Ia 153 E. 3b/bb; Urteil 1B_620/2020 vom 23. Februar 2021 E. 3.3). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2; 114 Ia 153 E. 3b/bb; Urteil 1B_327/2020 vom 30. September 2020 E. 3.2).
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3.3. Auch voreilige präjudizielle Äusserungen der Untersuchungsleitung können in begründeten Einzelfällen geeignet sein, objektive Zweifel an deren Unparteilichkeit zu begründen. Dies kann zum Beispiel zutreffen, wenn die Untersuchungsleitung nicht gewillt erscheint, ihren unzulässigen, vom zuständigen Verfahrensgericht gerügten Standpunkt zu ändern (vgl. BGE 138 IV 142 E. 2.4). Sodann können sich Verfahrenssituationen ergeben, in denen die Staatsanwaltschaft bereits vor Abschluss der Strafuntersuchung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht zum Gegenstand der Untersuchung Stellung nimmt und dabei unter Umständen auch ihre aufgrund des jeweiligen Verfahrensstandes vorläufig gebildete Meinung offen legt. Dabei darf und muss aber, sofern nicht besondere gegenteilige Anzeichen vorhanden sind, vorausgesetzt werden, dass die Untersuchungsleitung in der Lage ist, ihre vorläufige Beurteilung des Prozessstoffes entsprechend dem jeweils neusten Stand des Verfahrens ständig zu überprüfen und bei Vorliegen neuer Tatsachen und Argumente auch zu revidieren. Ein solches Vorgehen vermag in der Regel keine Parteilichkeit oder Befangenheit objektiv zu begründen. "Ungeschickte Äusserungen" eines Staatsanwaltes kommen als Ausstandsgrund nur in Frage, wenn es sich dabei um eine schwere Verfehlung gegenüber der betroffenen Partei handelt (BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; 127 I 196 E. 2d; 116 Ia 14 E. 6; je mit Hinweisen; zum Ganzen Urteil 1B_327/2020 vom 30. September 2020 E. 3.3).
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4. | |
4.1. Die Beschwerdeführerinnen begründen die Befangenheit der Beschwerdegegnerin zunächst mit deren Äusserung gegenüber ihrem heutigen Rechtsvertreter. Sie machen zusammenfassend geltend, die Reaktion der Beschwerdegegnerin auf den gegen sie erhobenen Vorwurf, sie habe sich vergleichbar dem Verhalten des ehemaligen Bundesanwalts im FIFA-Verfahrenskomplex zu nicht protokollierten fallbezogenen Gesprächen mit den Beschuldigten getroffen, offenbare ihre feindselige Haltung gegenüber ihrem Rechtsvertreter. Die Aussage der Beschwerdegegnerin, die genannte Anschuldigung und der damit einhergehende Vergleich seien nicht nur "absolut haltlos", sondern sogar "unlauter" und "standeswidrig", sei zweifelsfrei als kränkendes persönliches Werturteil zu deuten. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lasse sich diese verbale Entgleisung auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, die Beschwerdegegnerin habe sich lediglich direkt gegen den gegen sie erhobenen strafrechtlichen Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung gewehrt, da sie die Beschwerdegegnerin gar nie eines strafrechtlichen Verhaltens bezichtigt hätten. Die vorinstanzliche Würdigung der Aussage der Beschwerdegegnerin als nicht ausstandsbegründend beruhe daher auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und sei somit willkürlich. Ohne das rechtfertigende Element der direkten Gegenreaktion auf eine strafrechtliche Anschuldigung sei die Äusserung der Beschwerdegegnerin als Ausdruck ihrer persönlichen Abneigung gegen den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen zu werten. Weitere Indizien für eine persönliche Feindseligkeit sehen die Beschwerdeführerinnen sodann einerseits im Umstand, dass sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 21. August 2021 weigerte, mit ihrem Rechtsvertreter ein persönliches Gespräch zu führen. Andererseits habe die Beschwerdegegnerin die Auskunftsperson K.________ mit Schreiben vom 30. November 2020 - statt zur Einvernahme - zur Einreichung eines schriftlichen Berichts im Sinne von Art. 145 StPO eingeladen. Die Orientierungskopie dieses Schreibens habe die Beschwerdegegnerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen absichtlich erst am 17. Dezember 2020 zugestellt, um dessen Reaktionsmöglichkeiten kurz vor den Weihnachtsfeiertagen einzuschränken.
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4.2. | |
4.2.1. Die Beschwerdeführerinnen machen in tatsächlicher Hinsicht zwar grundsätzlich zu Recht geltend, dass sie die Beschwerdegegnerin nie direkt eines strafrechtlich relevanten Verhaltens beschuldigten. Ungeachtet dessen warfen sie dieser in ihrer Eingabe vom 15. Dezember 2019 unbestrittenermassen vor, sie habe mit den Beschuldigten über längere Zeit nicht protokollierte fallbezogene Gespräche geführt. Dies ist ein schwerwiegender Vorwurf und kann, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen, objektiv betrachtet zumindest implizit auch die Anschuldigung einer möglichen Amtsgeheimnisverletzung nach Art. 320 StGB mitumfassen. Das gilt umso mehr, wenn die Anschuldigung mit einem Vergleich zum FIFA-Verfahrenskomplex der Bundesanwaltschaft verknüpft wird, in welchem namentlich wegen der nicht protokollierten informellen Treffen zwischen dem ehemaligen Bundesanwalt und dem FIFA-Präsidenten der strafrechtliche Vorwurf der Amtsgeheimnisverletzung geprüft wird (vgl. Medienmitteilung der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft vom 30. Juli 2020; <https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-79942.html>). Unter diesen Umständen ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die fragliche Äusserung der Beschwerdegegnerin in deren Eingabe vom 16. Dezember 2019 im Gesamtkontext als direkte Gegenreaktion auf die genannte Anschuldigung würdigte, die zumindest implizit auch mit dem Vorwurf einer möglicherweise strafrechtlich relevanten Handlung verbunden war.
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4.2.2. Wie die Vorinstanz willkürfrei erwogen hat, gilt es bei der Würdigung der Aussage der Beschwerdegegnerin weiter zu berücksichtigen, dass sich der Vorwurf der nicht protokollierten Treffen mit den Beschuldigten im weiteren Verfahrensverlauf als unbegründet herausstellte, was das Bundesgericht in seinem in dieser Sache ergangenen Urteil bestätigte (vgl. Urteil 1B_327/2020 vom 30. September 2020 E. 2.4). Wenn sich die Beschwerdegegnerin vor diesem Hintergrund zur Aussage verleiten liess, der Vorwurf der nicht protokollierten Gespräche und der Vergleich mit dem FIFA-Verfahrenskomplex sei "absolut haltlos", "unlauter" und "standeswidrig", stellt dies zwar durchaus eine forsche Reaktion dar. Damit von einer im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 56 lit. f StPO massgeblichen Geringschätzung auszugehen ist, bedarf es jedoch einer negativen oder gar herabwürdigenden Äusserung, die sich direkt gegen die Person einer Verfahrenspartei richtet (vgl. BGE 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteile 1B_95/2021 vom 12. April 2021 E. 2.1; 1C_413/2012 vom 14. Juni 2013 E. 5.5.2). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen trifft dies hier nicht zu, da sich die Aussage des "unlauteren" oder "standeswidrigen" Verhaltens nach dem Ausgeführten objektiv betrachtet einzig auf den Vorwurf der nicht protokollierten Gespräche bezieht. Den Rückschluss einer persönlichen Geringschätzung oder Abneigung der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen lässt die fragliche Äusserung hingegen weder isoliert betrachtet noch im Gesamtkontext zu (vgl. insbesondere auch Urteil 1B_95/2021 vom 12. April 2021 E. 2.4, wonach selbst der an sich respektlose Ausdruck "vieux con" im konkreten Zusammenhang nicht zur Annahme einer persönlichen Geringschätzung genügte).
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4.2.3. Auch die kritisierte Gesprächsverweigerung oder das als absichtlich verspätet abgeschickt monierte Schreiben vom 30. November 2020 offenbaren keine persönliche Feindseligkeit der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, besteht kein Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf eine jederzeitige mündliche Unterredung mit der Staatsanwaltschaft. Wenn die Beschwerdegegnerin den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen in ihrem Schreiben vom 21. August 2020 auf den Schriftweg verwies, offenbart dies deshalb nicht ihre persönliche Abneigung ihm gegenüber. Schliesslich vermag auch die als schikanös gerügte verspätete Zustellung der Orientierungskopie des Schreibens der Beschwerdegegnerin an K.________ vom 30. November 2020 an die Beschwerdeführerinnen keinen Ausstandsgrund zu begründen. Nach den verbindlichen und insoweit unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz wurde die Orientierungskopie gemäss der Geschäftskontrolle der Staatsanwaltschaft am 30. November 2020 an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen mittels A-Post versandt. Der Grund des verspäteten Posteingangs lässt sich zwar nicht abschliessend klären; für den Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, der Postversand sei absichtlich verspätet erfolgt, gibt es aber keine konkreten Hinweise. Zusammenfassend sind damit die kritisierte Aussage der Beschwerdegegnerin, die Gesprächsverweigerung und auch der angeblich mutwillig erfolgte verspätete Postversand nicht geeignet, objektiv begründetes Misstrauen in die Unvoreingenommenheit der Beschwerdegegnerin zu wecken.
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5. | |
5.1. Einen weiteren Ausstandsgrund sehen die Beschwerdeführerinnen in der Summe der von der Beschwerdegegnerin angeblich begangenen groben Verfahrensfehler sowie in deren fehlendem Handlungswillen. Sie beanstanden (im Wesentlichen und zusammengefasst) was folgt:
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Die Beschwerdegegnerin habe gegen die Protokollierungspflicht nach Art. 76 StPO verstossen, als sie die am 2. September 2017 auf den Grundstücken Gbbl.-Nrn. 111, 112 und 808 in der Gemeinde Oberägeri verfügte Grundbuchsperre gestützt auf ein inhaltlich nicht protokolliertes Telefongespräch mit dem Grundbuchamt vom 29. März 2018 zwecks Errichtung von Grundpfändern teilweise aufhob. Der Inhalt dieses Telefongesprächs lasse sich aufgrund des nachfolgenden Schreibens der Beschwerdegegnerin vom 3. April 2018 nicht rekonstruieren, was einen groben Verfahrensfehler darstelle. Zudem hätte die teilweise Freigabe der Grundstücke zur Wahrung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ordentlich begründet und nach Art. 80 Abs. 2 StPO mittels Verfügung eröffnet werden müssen. Weiter habe sich die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Teilaufhebung der Grundbuchsperre geweigert, zu den diesbezüglichen Fragen der Beschwerdeführerinnen in ihrer Eingabe vom 28. August 2020 Stellung zu nehmen, was eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) darstelle.
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Einen groben Verfahrensfehler erblicken die Beschwerdeführerinnen sodann in der Ablehnung mehrerer ihrer Beweis- und Verfahrensanträge durch die Beschwerdegegnerin (namentlich Verzicht auf Edition der Hypothekarakte der beschlagnahmten Grundstücke; Verzicht auf Einvernahme zusätzlicher Zeugen; Abweisung der Anträge auf Vermögensfahndung sowie Ausschreibung des Beschuldigten zur Verhaftung). Weiter kritisieren sie den offensichtlich fehlenden Untersuchungswillen der Beschwerdegegnerin. Sie führen hierzu aus, die Beschwerdegegnerin unternehme alles, damit jede Dokumentation, die den Vorwurf des unterpreisigen Grundstücksverkaufs durch die Beschuldigten erhärte, aus den Akten ferngehalten werde. Insoweit werfen sie der Beschwerdegegnerin namentlich vor, sie habe es unterlassen, den Beschuldigten anlässlich deren Einvernahme vom 26. Juni 2020 ein sie belastendes "Memorandum" von Rechtsanwalt L.________vorzuhalten, obwohl die Beschwerdegegnerin vom Obergericht mit Urteil vom 10. Juni 2020 dazu verpflichtet worden sei. Überdies untermauere auch der Umstand, dass die Auskunftsperson K.________ nicht einvernommen worden sei, sondern einen schriftlichen Bericht nach Art. 145 StPO einreichen durfte, den fehlenden Untersuchungswillen der Beschwerdegegnerin.
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Die Beschwerdeführerinnen werfen der Beschwerdegegnerin ferner eine systematische Bevorzugung der Beschuldigten vor. Dies begründen sie namentlich mit dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Beschuldigten vor deren Einvernahme vom 26. Juni 2020 vierzig von ihnen neu eingereichte und bisher unbekannte Beweisurkunden zugestellt habe. Damit sei den Einvernahmen jeglicher Überraschungseffekt genommen worden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin anlässlich der Einvernahmen lediglich in einer Frage Bezug auf die neu eingereichten Beweismittel genommen. Im Gegensatz dazu habe sie den Beschwerdeführerinnen im parallelen vorinstanzlichen Verfahren 2A 2019 262/263 das Akteneinsichtsrecht verweigert mit dem Argument, zunächst seien die ersten Einvernahmen der Beschuldigten abzuwarten. Diese asymmetrische Handhabung des Akteneinsichtsrechts ziehe überdies eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 Abs. 1 BV) nach sich.
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5.2. Wie bereits im ersten in dieser Sache ergangenen Urteil ausgeführt, ist an dieser Stelle mit dem Obergericht erneut festzuhalten, dass fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft rechtsprechungsgemäss, soweit möglich, auf dem Rechtsmittelweg oder spätestens in der Hauptverhandlung geltend zu machen sind. Solche Fehler begründen für sich auch dann keinen Anschein der Voreingenommenheit, wenn sie von der Rechtsmittelinstanz bzw. vom Sachgericht beanstandet werden. Eine Ausnahme besteht, wie bereits gesagt, nur bei besonders krassem oder wiederholtem Fehlverhalten (vgl. vorne E. 3.2; Urteil 1B_327/2020 vom 30.September 2020 E. 4.2). Die Qualifikation allfälliger Fehler als Ausstandsgrund, d.h. der Charakter als besonders schwerwiegender Mangel, muss als solcher offensichtlich sein bzw. die Unparteilichkeit oder Voreingenommenheit klar erkennen lassen. Trifft dies nicht zu, gibt es keinen Anlass für den Ausstand eines Staatsanwaltes (vgl. Urteile 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.2; 1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.2).
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5.3. Verlangt eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person, so hat sie der Verfahrensleitung gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO zudem ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Nach der Rechtsprechung muss der Gesuchsteller den Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnis des Ausstandsgrunds verlangen. Andernfalls verwirkt der Anspruch (BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteil 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrundes führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Begehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der "letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen" gebracht hat (vgl. Urteile 1B_118/2020 vom 27. Juli 2020 E. 3.2; 1B_22/2020 vom 18. März 2020 E. 3.3).
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5.4. Soweit die gerügten Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit der teilweisen "Freigabe" - soweit es sich denn um eine solche handelt (vgl. E. 5.4.2 hiernach) - der mittels Grundbuchsperre beschlagnahmten Grundstücke Gbbl.-Nrn. 111, 112 und 808 in der Gemeinde Oberägeri überhaupt rechtzeitig beanstandet wurden, stellen sie im Lichte der zitierten Rechtsprechung keine offensichtlich gravierenden Verfahrensfehler dar.
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5.4.1. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die Staatsanwaltschaft die genannten Grundstücke in Oberägeri mit Verfügung vom 2. November 2017 mit einer befristeten Grundbuchsperre nach Art. 266 Abs. 3 StPO belegte. Gestützt auf diese Verfügung waren Handänderungen der Grundstücke bis zum 30. April 2018 verboten. Unbestritten ist weiter, dass die Beschwerdegegnerin mit dem zuständigen Grundbuchamt am 29. März 2018 ein Telefongespräch führte, dessen Inhalt mangels Dokumentation nicht im Einzelnen bekannt ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen blieb der Gesprächsinhalt jedoch nicht gänzlich undokumentiert. Aus einem formlosen Schreiben der Beschwerdegegnerin an das Grundbuchamt vom 3. April 2018 geht immerhin hervor, dass diese dem Grundbuchamt unter Bezugnahme auf das Telefongespräch nachträglich bestätigte, die verfügte Grundbuchsperre gelte nicht für die Errichtung von Grundpfändern. Angesichts der Tatsache, dass der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zusteht, in welcher Art und Weise sie ihre Verfahrenshandlungen dokumentiert (vgl. BGE 143 IV 408 E. 8.2), ist somit insoweit zumindest eine als ausstandsbegründend gerügte grobe Verletzung der staatsanwaltschaftlichen Dokumentationspflichten gemäss Art. 76 StPO zu verneinen.
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5.4.2. Wenn die Beschwerdeführerinnen der Beschwerdegegnerin im aktuellen Verfahrenszeitpunkt zudem vorwerfen, sie habe einen gravierenden Verfahrensfehler begangen, als sie die teilweise "Freigabe" der Grundstücke nicht in der Form einer Verfügung, sondern mit dem formlosen Schreiben vom 3. April 2018 anordnete, sind ihre Vorbringen nicht überzeugend. Aus den Strafakten ergibt sich, dass sich die Beschwerdeführerinnen der Nichtverlängerung bzw. Aufhebung der bis am 30. April 2018 befristeten Grundbuchsperre nicht widersetzten und auch die Vorgänge im Zusammenhang mit der kurz zuvor erfolgten teilweisen Freigabe der Grundstücke nicht bemängelten. Dies hielt die Vorinstanz bereits in ihrem ersten in dieser Sache ergangenen Urteil vom 20. Mai 2020 fest. Auch wenn die Beschwerdeführerinnen zu diesem Zeitpunkt noch eine andere Rechtsvertretung hatten, erscheint es bei dieser Sachlage widersprüchlich und treuwidrig, das damals gänzlich unbeanstandet gebliebene Vorgehen der Beschwerdegegnerin in einem mehr als zwei Jahre später datierenden Ausstandsbegehren erstmalig als schwerwiegende Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) zu bezeichnen (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteil 1B_118/2020 vom 27. Juli 2020 E. 3.2). Hätten die Beschwerdeführerinnen in der formlosen "Teilfreigabe" der Grundstücke sowie der auslaufenden Grundbuchsperre tatsächlich einen für sie mit einem Rechtsnachteil verbundenen groben Verfahrensfehler gesehen, hätten sie dagegen Rechtsmittel ergreifen müssen; warum sie dies unterlassen haben, legen die Beschwerdeführerinnen nicht dar. Dass ihnen dies aufgrund der angeblich mangelhaften Eröffnung der "Teilaufhebung der Grundbuchsperre" nicht möglich gewesen sein soll, leuchtet jedenfalls nicht ein. Die damalige Verhaltensweise der Beschwerdeführerinnen im Wissen um die kurze Zeit später ohnehin auslaufende Befristung der Grundbuchsperre legt vielmehr den Schluss nahe, dass die Grundbuchsperre für sie offenbar nicht von grosser Bedeutung war und sie durch die nun als bundesrechtswidrig gerügte formlose Teilfreigabe offenbar keinen Rechtsnachteil erlitten haben. Zwar ist einzuräumen, dass die "Teilaufhebung" der Grundbuchsperre auch in Verfügungsform hätte erfolgen können, aber selbst eine gegebenenfalls mangelhafte Eröffnung der "Teilfreigabe" der Grundstücke, kurz vor der integralen Aufhebung der Grundbuchsperre, stellt bei objektiver Betrachtung unter den gegebenen Umständen keinen besonders schweren Verfahrensfehler dar.
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5.4.3. Kein Ausstandsgrund ist sodann in der Tatsache zu sehen, dass die Beschwerdegegnerin die ihr mit Schreiben vom 28. August 2020 gestellten Fragen der Beschwerdeführerinnen zu den Vorgängen im Zusammenhang mit der "Teilaufhebung" der Grundbuchsperre bis zum Zeitpunkt des zweiten Ausstandsgesuchs vom 10. September 2020 unbeantwortet liess, war sie doch unbestrittenermassen vom 31. August 2020 bis 11. September 2020 ferienabwesend. Zu Recht ging das Obergericht weiter davon aus, auch das Zuwarten mit der Beantwortung der Fragen während des vorinstanzlichen Verfahrens sei verständlich und stelle keine Rechtsverweigerung dar. Dies erklärt sich nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz bereits aufgrund der Tatsache, dass sich die Verfahrensakten bis Anfang Oktober 2020 beim Bundesgericht befanden. Soweit die Beschwerdeführerinnen insoweit geltend machen, daraus ergebe sich kein Hinderungsgrund für ein Antwortschreiben, da die entsprechenden Vorgänge nur rudimentär dokumentiert seien und sich die Beschwerdegegnerin demzufolge am Aktenverzeichnis hätte orientieren können, überzeugen ihre Argumente nicht. Ein grober Verfahrensfehler oder eine Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) ist somit auch insoweit zu verneinen.
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5.5. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen kann auch aus den abgelehnten Beweis- und Verfahrensanträgen nicht auf die Befangenheit der Beschwerdegegnerin geschlossen werden. Folgt man den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, erschliesst es sich zwar nicht ohne weiteres, warum die Beschwerdegegnerin auf die Edition der vollständigen Akten zur Verpfändung der Grundstücke Gbbl.-Nrn. 111, 112 und 808 in der Gemeinde Oberägeri und die beantragte Befragung weiterer Zeugen, die angeblich nähere Erkenntnisse zu den Grundstücksverkäufen liefern könnten, verzichtete. Indessen ist zu beachten, dass sich die Beschwerdegegnerin gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen mit dem Rechtsvertreter des Käufers der Liegenschaften in Verbindung setzte und dieser daraufhin einen schriftlichen Bankbericht einreichte, der Aufschluss über die Grundstücksverkäufe gab. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, spricht dies gegen die Voreingenommenheit der Beschwerdegegnerin gegenüber den Beschwerdeführerinnen, hat sie doch deren Anliegen damit zumindest teilweise entsprochen. Hinzu kommt, dass ein schriftlicher Bericht nach Art. 145 StPO gerade bei der Darstellung von Bankvorgängen durchaus ein taugliches Beweismittel darstellen kann (vgl. Urteile 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 3.3; 6B_690/2015 vom 25. November 2015 E. 3.3.1). Ob die Ablehnung der weiteren Beweis- und Verfahrensanträge rechtmässig war oder nicht, wie die Beschwerdeführerinnen detailliert darzulegen versuchen, ist im Übrigen im vorliegenden Verfahren nicht im Einzelnen zu prüfen, denn dies liefe auf eine im Rahmen eines Ausstandsverfahrens unzulässige materielle Überprüfung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. Februar 2021 hinaus, mit welcher sie die Beweisanträge der Beschwerdeführerinnen vom 29. Januar 2021 (Ausschreibung der Beschuldigten zur Verhaftung, Identifikation greifbarer Vermögenswerte des Beschuldigten und seiner Ehefrau mittels Zirkularschreiben an die Schweizer Banken, Beschlagnahmung von Vermögenswerten in angemessener Höhe) ablehnte (vgl. Urteile 1B_236/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 3.3; 1B_181/2017 vom 2. Juni 2017 E. 3.3). Es steht den Beschwerdeführerinnen im Übrigen frei, ihre Beweisanträge vor dem Sachgericht nochmals zu stellen. Wie bereits die Vorinstanz einlässlich dargelegt hat, sind im heutigen Zeitpunkt jedenfalls keine Bundesrechtsverletzungen ersichtlich, die als grobe, einen Ausstandsgrund setzende Amtspflichtverletzung zu werten wären (vgl. E. 5.2 und E. 5.6 des angefochtenen Urteils).
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5.6. Mit dem Obergericht ist weiter davon auszugehen, dass der Beschwerdegegnerin kein fehlender Untersuchungs- bzw. Handlungswillen vorzuwerfen ist. Nicht zu hören ist insoweit die Rüge der Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerin wäre gestützt auf das Urteil des Obergerichts vom 10. Juni 2020 (Verfahren BS 2019 75) ausdrücklich verpflichtet gewesen, den Beschuldigten an deren Einvernahme vom 26. Juni 2020 ein sie belastendes "Memorandum" von Rechtsanwalt L.________vorzuhalten. Wie das Obergericht zutreffend festgehalten hat, ergibt sich aus dem genannten Urteil keine solche Anweisung; vielmehr verpflichtet dieses die Beschwerdegegnerin einzig dazu, das "Memorandum" als Beweisurkunde zu den Akten zu nehmen. In welcher Form das Beweismittel in die Untersuchung eingebracht wird, liegt jedoch im Ermessen der Beschwerdegegnerin. Eine von den Beschwerdeführerinnen behauptete gesetzliche Pflicht, eine neue Beweisurkunde den Beschuldigten bei der nächsten Einvernahme direkt vorzuhalten, besteht jedenfalls nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen erscheint es mit dem Obergericht zudem verständlich, wenn die Beschwerdegegnerin die Auskunftsperson K.________ (Jahrgang 1942) mit Schreiben vom 30. November 2020 aufgrund der Covid-19-Pandemie zur Einreichung eines schriftlichen Berichts gemäss Art. 145 StPO einlud, anstatt ihn persönlich vorzuladen. Darin ist weder ein fehlender Handlungswille oder gar eine Rechtsverweigerung zu sehen, noch wurden dadurch die Parteirechte der Beschwerdeführerinnen übermässig beschnitten, erhielten diese doch gemäss den verbindlichen und unbestrittenen Feststellungen der Vorinstanz Gelegenheit zur Einsichtnahme des Berichts und zur Stellung allfälliger Gegenfragen.
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5.7. Den Anschein der Befangenheit der Beschwerdegegnerin vermögen die Beschwerdeführerinnen schliesslich auch nicht mit ihren Vorbringen zu begründen, es gebe mehrere Verfahrenshandlungen der Beschwerdegegnerin, die eindeutig eine einseitige Untersuchungsführung unter systematischer Bevorzugung der Beschuldigten belegten.
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5.7.1. Fehl geht diesbezüglich zunächst der Einwand, entgegen der Auffassung des Obergerichts liege eine asymmetrische Handhabung des Akteneinsichtsrechts zugunsten der Beschuldigten vor. Dass die Beschwerdegegnerin das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerinnen im Vergleich zu jenem der Beschuldigten nicht in jedem Fall gleich handhabte, ist vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Parteirollen nicht aussergewöhnlich und stellt keinen groben Verfahrensfehler oder gar eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots (Art. 8 BV) dar. Ausserdem liegt es weitestgehend im Ermessen der Staatsanwaltschaft, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang sie der Privatklägerschaft Akteneinsicht gewährt (vgl. BGE 137 IV 280 E. 2.3). Als Minimalvorschrift schreibt Art. 101 Abs. 1 StPO insoweit einzig vor, dass die Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft die Akten des Strafverfahrens einsehen können. Soweit die Beschwerdeführerinnen vor diesem Hintergrund aus dem parallelen Strafverfahren 2A 2019 262/263 (recte wohl 2A 2019 203/204) für das vorliegende Ausstandsverfahren überhaupt etwas zu ihren Gunsten ableiten können, erweist es sich nach dem Ausgeführten nicht als eine schwerwiegende Rechtsverletzung, wenn die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführerinnen vor der erstmaligen Einvernahme des Beschuldigten in jenem Verfahren mit Schreiben vom 21. August 2020 nur partielle Akteneinsicht gewährte. Den geltend gemachten Rückschluss einer systematischen Erschwerung oder gar Verweigerung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerinnen lässt sich aus diesem Umstand für das vorliegende Strafverfahren jedenfalls nicht ziehen.
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5.7.2. Unbegründet ist weiter der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, die Beschwerdegegnerin habe die Beschuldigten bevorzugt, als sie diesen vor der Einvernahme vom 26. Juni 2020 vierzig von den Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 2. März 2020 neu zu den Akten gereichte Beweisurkunden zum voraus zugestellt hat. Aus den Akten ergibt sich insoweit, dass die Beschuldigten vor der Einvernahme vom 26. Juni 2020 bereits mehrmals einvernommen worden waren. Da keine Gründe für eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Beschuldigten nach Art. 108 Abs. 1 StPO geltend gemacht werden und solche auch nicht ersichtlich sind, hätten die Beschuldigten somit, selbst wenn sie die neu eingereichten Beweisurkunden nicht zugestellt erhalten hätten, gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO ihrerseits Einsicht in die von den Beschwerdeführerinnen neu ins Recht gelegten Urkunden verlangen können. Ein grober Verfahrensfehler ist damit auch insoweit zu verneinen.
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5.7.3. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerinnen trifft es schliesslich nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der Einvernahme der Beschuldigten vom 26. Juni 2020 nur eine einzige Frage mit Bezug zu den neu eingereichten Beweismitteln stellte. Aus dem Einvernahmeprotokoll ergeben sich immerhin vier einschlägige Vorhalte. Diese sind zwar eher pauschal formuliert, und eine einlässliche Befragung der Beschuldigten zu den neuen Beweisurkunden hat die Beschwerdegegnerin nicht vorgenommen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich noch werden solche dargetan, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Gestaltung der Einvernahme von unsachlichen Überlegungen leiten liess, erhielten die Beschwerdeführerinnen doch unbestrittenermassen Gelegenheit zur Stellung von über 130 Zusatzfragen und ergibt sich aus dem Einvernahmeprotokoll, dass sie dabei ihrerseits ebenfalls nur sehr spärlich Bezug auf die neu eingereichten Beweismittel nahmen. Entgegen der von den Beschwerdeführerinnen offenbar vertretenen Auffassung besteht zudem keine gesetzliche Pflicht der Staatsanwaltschaft, den Beschuldigten jedes von der Privatklägerschaft neu ins Recht gelegte Dokument vorzuhalten. Anzeichen für die behauptete systematische Bevorzugung der Beschuldigten, die einen Ablehnungsgrund darstellen würde, liegen damit auch insoweit nicht vor. Es steht den Beschwerdeführerinnen im Übrigen auch hier frei, einschlägige Fragen zu den von ihnen am 2. März 2020 zu den Akten gereichten Beweismitteln vor dem Sachgericht erneut zu stellen.
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5.7.4. Wie das Bundesgericht bereits mit Urteil 1B_327/2020 vom 30. September 2020 festgehalten hat, ist letztlich auch der Umstand, dass seitens der Verteidigung ebenfalls erfolglos ein Ausstandsgesuch gegen die Beschwerdegegnerin gestellt wurde, als Anhaltspunkt gegen die gerügte einseitige Untersuchungsführung zu werten (E. 4.4).
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5.8. Zusammenfassend ergibt sich, dass bei einer gesamthaften Würdigung der von den Beschwerdeführerinnen kritisierten Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin keine schwerwiegenden und damit ausstandsbegründenden Fehlleistungen vorwerfbar sind, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach die kritisierten Verhaltensfehler weder für sich allein noch in einer Gesamtwürdigung eine Ausstandspflicht der Gesuchsgegnerin zu begründen vermögen, hält damit vor Bundesrecht stand.
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6. | |
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen 1 - 4 als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 5 ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den unterliegenden Beschwerdeführerinnen 1 - 5 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird, soweit die Beschwerdeführerinnen 1 - 4 betreffend, abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 5 wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführerinnen, Karin Eisenring Hiestand und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. August 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Hahn
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