BGer 1B_423/2021 | |||
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BGer 1B_423/2021 vom 11.08.2021 | |
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1B_423/2021 |
Urteil vom 11. August 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt,
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Binningerstrasse 21, Postfach 1348, 4001 Basel.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Beschlagnahme, Kostenvorschuss,
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Beschwerde gegen die Verfügung des
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Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident,
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vom 16. Juli 2021 (BES.2021.78).
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Erwägungen: | |
1.
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Im Beschwerdeverfahren der A.________ gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 25. Mai 2021 betreffend Beschlagnahme trat das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Verfügung vom 16. Juli 2021 zufolge Nichtleistung des Kostenvorschusses innert Frist auf die Beschwerde der A.________ nicht ein.
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2.
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Die A.________ führt mit Eingabe vom 5. August 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren über weite Strecken nicht sachbezogenen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass das Appellationsgericht Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als es auf die Beschwerde nicht eintrat. Soweit die Beschwerdeführerin die Höhe des Kostenvorschusses von Fr. 600.-- beanstandet, vermag sie nicht aufzuzeigen, weshalb der verlangte Kostenvorschuss für das kantonale Beschwerdeverfahren verfassungswidrig hoch sein sollte. Zusammenfassend ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die Verfügung des Appellationsgerichts rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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4.
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Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. August 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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