BGer 4A_326/2021 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 25.08.2021, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 4A_326/2021 vom 11.08.2021 | |
[img]
|
4A_326/2021 |
Urteil vom 11. August 2021 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
| |
Gerichtsschreiber Widmer.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________ GmbH,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
B.________ AG,
| |
vertreten durch Fürsprecherin
| |
Annemarie Lehmann-Schoop,
| |
Beschwerdegegnerin.
| |
Gegenstand
| |
Mieterausweisung; Nichtbezahlung des
| |
Kostenvorschusses,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021 (HG 21 26).
|
In Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 10. Mai 2021 mit Eingabe vom 10. Juni 2021 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
| |
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 14. Juni 2021 aufgefordert wurde, spätestens am 1. Juli 2021 einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.-- einzuzahlen;
| |
dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin am 22. Juni 2021 zugestellt wurde;
| |
dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 12. Juli 2021 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 27. Juli 2021 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
| |
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt und nach Ablauf der Abholfrist mit dem Vermerk "N icht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
| |
dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da die Beschwerdeführerin mit der Zustellung einer Verfügung an die von ihr angegebene Adresse rechnen musste, nachdem sie ein Beschwerdeverfahren eingeleitet und an dieser Adresse bereits die Kostenvorschussverfügung erhalten hatte;
| |
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
| |
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
| |
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
|
erkennt die Präsidentin: | |
1.
| |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2.
| |
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 11. August 2021
| |
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Die Präsidentin: Hohl
| |
Der Gerichtsschreiber: Widmer
| |
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR). |