BGer 8C_234/2021 | |||
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BGer 8C_234/2021 vom 12.08.2021 | |
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8C_234/2021 |
Urteil vom 12. August 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
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Gerichtsschreiber Hochuli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri vom 12. März 2021 (OG V 20 27).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.________, geboren 1975, arbeitete seit Oktober 2018 als gelernter Schweisser in der B.________ AG und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 28. März 2019 (Donnerstag) stiess er bei Schweissarbeiten mit dem rechten (dominanten) Arm gegen ein Stahlelement. Er konnte die Arbeitswoche noch normal abschliessen. Nach der ärztlichen Erstuntersuchung vom 29. März 2019 (mit Röntgenbildern) in der Notfallstation des Spitals D.________, einer Computertomographie-Untersuchung (CT) des rechten Unterarms vom 8. und einer Magnetresonanz-Untersuchung (MRI) vom 17. April 2019 konnte eine Fraktur am rechten Unterarm, Ellbogen und Handgelenk ausgeschlossen werden. Der Leitende Arzt Radiologie des Spitals D.________, Prof. Dr. med. C.________, hielt den MRI-Befund vom 17. April 2019 für vereinbar mit einer Epicondylitis lateralis. Gemäss Bericht des Spitals D.________ vom 24. April 2019 blieb es bei der Diagnose eines Status nach Anpralltrauma des Ellbogens rechts mit persistierenden Beschwerden am Epicondylus lateralis. Am 5. August 2019 kündigte die Suva A.________ per 1. September 2019 die Einstellung sämtlicher Versicherungsleistungen und den folgenlosen Fallabschluss an. Daran hielt sie mit Verfügung vom 9. März 2020 und Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020 fest.
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B.
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Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Obergericht des Kantons Uri ab (Entscheid vom 12. März 2021).
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, ihm seien unter Aufhebung des Einspracheentscheides vom 16. Juli 2020 "die ihm zustehenden UV-Leistungen weiterhin zuzusprechen". Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
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Während die Suva auf Beschwerdeabweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2.
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Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den von der Suva am 9. März 2020 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020 bestätigten folgenlosen Fallabschluss per 1. September 2019 schützte.
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3. | |
3.1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) korrekt dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Erfordernis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2) sowie zum massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweis). Gleiches gilt für die Hinweise zu den beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und bei Aktenbeurteilungen (Urteil 9C_558/2016 vom 4. November 2016 E. 6.1 mit Hinweis) sowie bei Berichten versicherungsinterner Ärzte im Besonderen (BGE 135 V 465 E. 4.4). Darauf wird verwiesen.
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3.2. Zu betonen ist, dass beratende Ärzte eines Versicherungsträgers, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen sind (vgl. Urteil 8C_774/2020 vom 19. Februar 2021 E. 2.2 mit Hinweis). Deren Berichten und Gutachten kommt nach der Rechtsprechung Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweis). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4; Urteil 8C_672/2020 vom E. 2.3 vom 15. April 2021 mit Hinweis).
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4.
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4.1. Die Vorinstanz stellte auf die beiden Aktenbeurteilungen des Suva-Chirurgen Dr. med. E.________ vom 25. Februar und 1. Mai 2020 ab, wonach die erstmals im Bericht des Dr. med. F.________ vom 26. November 2019 erwähnte Teilruptur des gemeinsamen Ursprungs der Extensorensehnen am rechten Epikondylus lateralis humeri nicht in einem ursächlichen Zusammenhang zum Unfall vom 28. März 2019 stünden. Angesichts fehlender gegenteiliger Beurteilungen, welche die Begründung des Dr. med. E.________ in Frage zu stellen vermöchten, seien auch nur geringe Zweifel an den versicherungsinternen Einschätzungen auszuschliessen. In antizipierter Beweiswürdigung verzichtete das kantonale Gericht auf weitere Beweiserhebungen und verneinte natürlich kausale Unfallfolgen, welche über den per 1. September 2019 verfügten folgenlosen Fallabschluss hinaus einen Anspruch auf Versicherungsleistungen nach UVG zu begründen vermöchten.
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4.2. Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer ein, alle behandelnden Ärzte der Klinik G.________ seien der Auffassung, die Teilruptur der Extensorensehne am Epikondylus humeri lateralis rechts sei durch den Unfall vom 28. März 2019 entstanden. Die Einschätzungen des Suva-Arztes Dr. med. E.________ beruhten auf reinen Aktenbeurteilungen, ohne dass dieser Mediziner über die hier erforderliche fachärztliche Qualifikation verfüge. Die Ärzte der Klinik G.________ hätten die Nachweisbarkeit der Teilruptur auf den MRI-Bildern vom 17. April 2020 (recte: 2019) und damit die Unfallkausalität bejaht. Allein deshalb wäre die Vorinstanz verpfllichtet gewesen, weitere Abklärungen zu veranlassen. Weder dem angefochtenen Entscheid noch den Aktenbeurteilungen des Suva-Arztes sei eine hinreichende Begründung dafür zu entnehmen, weshalb dem Unfall vom 28. März 2019 nicht zumindest eine teilursächliche Bedeutung in Bezug auf die am 17. April 2019 bildgebend festgestellte Teilruptur zukomme. Angesichts der zumindest geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen Aktenbeurteilungen wäre der Versicherungsträger zu ergänzenden Abklärungen verpflichtet gewesen. Indem die Vorinstanz auf die unzureichenden Aktenbeurteilungen des Dr. med. E.________ abgestellt habe, habe sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
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5.
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5.1. Was der Beschwerdeführer gegen die Fachkompetenz des Suva-Arztes Dr. med. E.________ vorbringt, ist unbegründet. Inwieweit aus einem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau Schlussfolgerungen auf den angeblich mangelhaften fachärztlichen Sachverstand des Dr. med. E.________ zu ziehen wären, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil steht nach - insoweit unbestrittenen - Ausführungen des Dr. med. E.________ vom 1. Mai 2020 fest, dass er in Deutschland nach Deutscher Ausbildungsordnung die Ausbildung zum Facharzt für Chirurgie, Unfallchirurgie, spezielle Unfallchirurgie und Sportmedizin abschloss. Dieser Lehrgang umfasse Zusatzausbildungen, die in der Schweizerischen Ausbildungsverordnung zum Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie nicht vorgesehen seien. Überdies ist Dr. med. E.________ Mitglied der FMH. Das kantonale Gericht stellte zu Recht fest, dass der Suva-Chirurg über die nötige Fachkompetenz - im Einzelfall gefragte persönliche und fachliche Qualifikationen (vgl. Urteil 9C_446/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2 mit Hinweisen) - zur Beantwortung der sich hier stellenden spezialmedizinischen Sachfragen verfügte.
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5.2. Zutreffend weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass die ihn behandelnden Ärzte der Klinik G.________ im Vergleich zu Dr. med. E.________ hinsichtlich der Unfallkausalität des Gesundheitsschadens am rechten Ellbogen den gegenteiligen Standpunkt vertreten. Diesbezüglich ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass behandelnde Ärzte im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patienten aussagen. Dies gilt grundsätzlich nicht nur für Hausärzte (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc), sondern auch für spezialärztlich behandelnde Medizinalpersonen (Urteile 8C_164/2021 vom 3. Mai 2021 E. 3.2.1; 8C_180/2017 vom 21. Juni 2017 E. 4.4.2; 8C_616/2014 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.3.3 in: SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78; je mit Hinweisen).
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5.3. Mit Blick auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf die umfassend und schlüssig begründeten Aktenbeurteilungen des Dr. med. E.________ vom 25. Februar und 1. Mai 2020 abstellte und gestützt darauf die Unfallkausalität der erstmals im Bericht zur MRI-Untersuchung vom 22. November 2019 beschriebenen Teilruptur des gemeinsamen Ursprungs der Extensorensehnen verneinte.
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5.3.1. Zunächst trifft entgegen dem Beschwerdeführer nicht zu, dass dieser Befund bereits anlässlich der MRI-Untersuchung vom 17. April 2019 erhoben wurde. Weder nach der CT-Abklärung vom 8. April 2019 noch nach der MRI-Untersuchung vom 17. April 2019 lagen Anhaltspunkte für eine Teilruptur der Extensorensehnen vor. Abgesehen vom Hinweis auf einen "geringen Reizzustand am Ansatz der Extensoren" interpretierte Prof. Dr. med. C.________ den am 17. April 2019 erhobenen MRI-Befund ausschliesslich als vereinbar mit einer Epicondylitis lateralis. Die behandelnden Fachärzte für Orthopädische Chirurgie Dres. med. H.________ und I.________ des Spitals D.________ diagnostizierten mit Blick auf diese Untersuchungsergebnisse abschliessend einen Status nach Anpralltrauma des rechten Ellbogens mit persistierenden Beschwerden am Epicondylus lateralis. Wie Dr. med. E.________ zu Recht feststellte, findet sich bei diesen Untersuchungsergebnissen nirgends ein Anhaltspunkt für einen "Riss oder eine Ruptur im Ansatzbereich der Streckmuskulatur". Demgegenüber beschrieben die radiologischen Fachärzte sowohl anlässlich der CT-Abklärung vom 8. April 2019 als auch mit Blick auf die Bilder der MRI-Untersuchung vom 17. April 2019 beginnende degenerative Veränderungen am rechten Ellbogen, die nach unbestrittener Feststellung des Dr. med. E.________ offensichtlich vor dem Unfall vom 28. März 2019 vorbestehend waren.
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5.3.2. Dr. med. J.________, Leitender Arzt Schulterchirurgie der Klinik G.________ und Facharzt für Orthopädische Chirurgie, hielt in seinem Bericht vom 28. August 2019 noch ausdrücklich fest, im auswärtigen MRI vom 17. April 2019 sei für die im zentralen Ellbogen geklagten Schmerzen kein pathoanatomisches Korrelat direkt erkennbar. Erst Dr. med. F.________ vermochte mit Blick auf die neuen MRI-Bilder vom 22. November 2019 festzustellen, dass "nun in der MRI-Untersuchung und der klinischen Untersuchung eine eindeutige Partialruptur der Extensorensehne" habe nachgewiesen werden können (Bericht vom 26. November 2019). Weshalb demgegenüber die Chiropraktoren der Klinik G.________ K.________ und L.________ - ohne fachärztlich chirurgische Qualifikation (vgl. E. 5.1 hievor) - laut Bericht vom 18. Mai 2020 gemäss Beschwerdeführer in der Lage gewesen sein sollen, bereits aus den MRI-Bildern vom 17. April 2020 (recte: 2019) auf die Unfallkausalität der angeblich schon damals bestehenden Teilruptur der Extensorensehne zu schliessen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist mit dem kantonalen Gericht festzuhalten, dass selbst wenn die Teilruptur der Extensorensehne schon am 17. April 2019 feststellbar gewesen wäre, dies allein noch nichts über deren Unfallkausalität aussagen würde, zumal sich weder die Ärzte der Klinik G.________ noch andere Fachärzte zur ausführlichen und umfassenden Kausalitätsbeurteilung des Dr. med. E.________ vom 25. Februar 2020 äusserten.
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5.3.3. Gemäss Aktenbeurteilung des Dr. med. E.________ vom 25. Februar 2020 sind akute Verletzungen des Kapsel-Band-Apparates des Ellenbogengelenks nach einschlägiger medizinischer Lehrmeinung "nahezu ausschliesslich das Resultat traumatischer Luxations- oder Subluxationsereignisse [...], die meist durch eine indirekte Gewalteinwirkung auf den Ellenbogen nach Sturz auf die Hand bzw. den Unterarm ausgelöst werden." Trotz bleibender Schmerzen habe der Beschwerdeführer - wenngleich auch unter Einnahme von Paracetamol - laut eigenen Angaben nach dem Anpralltrauma vom 28. März 2019 (Donnerstag) am 29. März 2019 noch weiter gearbeitet und die Arbeit erst am 1. April 2019 niedergelegt (Schadenmeldung UVG vom 1. April 2019). Dieser Verlauf spricht nach Einschätzung des Dr. med. E.________ mit Blick auf die körperlich anspruchsvolle Tätigkeit des Beschwerdeführers als Schweisser gegen eine schwere akute Verletzung des rechten Ellenbogens anlässlich des Anprallereignisses vom 28. März 2019. Bei den Akten finden sich keine medizinisch begründeten Beurteilungen, welche die Ausführungen des Dr. med. E.________ in Zweifel zu ziehen vermöchten.
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5.3.4. Nach dem Gesagten hat das kantonale Gericht auch nur geringe Zweifel an den Aktenbeurteilungen des Dr. med. E.________ verneint und in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung bundesrechtskonform auf ergänzende medizinische Abklärungen verzichtet. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, und es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin bzw. die Vorinstanz dadurch bei gegebener Aktenlage den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 bzw. Art. 61 lit. c ATSG) verletzt hätten.
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5.4. Gestützt auf die in allen Teilen überzeugende Aktenbeurteilung des Dr. med. E.________ vom 25. Februar 2020 ist eine akute Zerreissung des gemeinsamen Sehnenansatzes der Streckmuskulatur am rechten Ellbogen im Rahmen des Ereignisses vom 28. März 2019 mit der Vorinstanz zu verneinen. Bei fehlenden strukturellen Verletzungsfolgen nach leichten Prellungen des Ellbogens ist nach - diesbezüglich unbestrittenen - Angaben des Dr. med. E.________ gestützt auf den Reintegrationsleitfaden Unfall des Schweizerischen Vesicherungsverbandes von einer Behandlungsdauer von vier Wochen auszugehen. Bei einer Distorsion des Ellbogengelenks sei als leichteste Unfallfolge eine "leichte Verdrehung mit Einriss" genannt. Obwohl hier keine solche unfallkausale strukturelle Verletzung vorlag, sei bei einer solchen Unfallfolge für körperliche Tätigkeiten mit einer Arbeitsunfähigkeit von zwei Wochen und mit einer maximalen Behandlungsdauer von sechzehn Wochen zu rechnen.
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5.5. Zusammenfassend ist demnach nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht den von der Suva am 9. März 2020 verfügten und mit Einspracheentscheid vom 16. Juli 2020 bestätigten folgenlosen Fallabschluss per 1. September 2019 mit angefochtenem Entscheid geschützt hat.
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6.
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Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Marco Unternährer wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
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3.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
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4.
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Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
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5.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 12. August 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Hochuli
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