BGer 1B_429/2021 | |||
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BGer 1B_429/2021 vom 17.08.2021 | |
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1B_429/2021 |
Urteil vom 17. August 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Berufungsgericht,
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St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Verfahrensanträge,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 22. Juli 2021 (DGS.2021.11).
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Erwägungen: | |
1.
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A.________ beantragte im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. August 2020 mit Eingabe vom 14. Juni 2021, dass das Verfahren an die Bundesanwaltschaft zu überweisen sei und dass die Verfahrensakten 1977-2019 "der strafbaren Amts-/Gerichtsverfehlungen" vollumfänglich der Bundesanwaltschaft zugeführt würden. Die Präsidentin des Appellationsgerichts Basel-Stadt lehnte als Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 16. Juni 2021 die beiden Anträge ab. Dagegen erhob A.________ am 2. Juli 2021 Beschwerde ans Appellationsgericht Basel-Stadt.
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Am 22. Juni 2021 reichte A.________ eine weitere Beschwerde "wegen strafprozessordnungswidriger Prozessführung/Fehlprozess" ein. Die Präsidentin des Appellationsgerichts Basel-Stadt wies als Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 23. Juni 2021 die Eingabe in Anwendung von Art. 110 Abs. 4 StPO als unverständlich zurück und gab A.________ Gelegenheit, sie in verständlicher Form und mit konkreten Anträgen nochmals einzureichen. Hierauf stellte A.________ die Anträge, das kantonale Verfahren sei abzubrechen und an die Bundesanwaltschaft zu übergeben.
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Die Präsidentin des Appellationsgerichts Basel-Stadt lehnte als Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 29. Juni 2021 den Überweisungsantrag ab. Hierauf erhob A.________ am 12. Juli 2021 erneut Beschwerde "wegen strafprozesswidriger Prozessführung" und verlangte erneut die Überweisung des Verfahrens an die Bundesanwaltschaft. Mit Verfügung vom 14. Juli wurde die Beschwerde zuständigkeitshalber an Präsident Christian Hoenen überwiesen. Dagegen erhob A.________ am 19. Juli 2021 Beschwerde. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 22. Juli 2021 auf die Beschwerden nicht ein. Zur Begründung führte es aus, dass gegen Verfügungen, Beschlüsse und Verfahrenshandlungen des Appellationsgerichts die Strafprozessordnung keine Beschwerdemöglichkeit an ein kantonales Beschwerdegericht vorsehe.
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2.
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A.________ führt mit Eingabe vom 12. August 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 22. Juli 2021. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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3.
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Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der Nichteintretensbegründung des Appellationsgerichts nicht auseinander. Sie vermag nicht verständlich aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Appellationsgerichts bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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Im Übrigen ergibt sich aus der Beschwerde nicht, inwiefern die angefochtenen Verfügungen der Verfahrensleitung im Berufungsverfahren rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollten.
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4.
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Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Berufungsgericht, und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. August 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Kneubühler
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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