BGer 6B_735/2020 | |||
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BGer 6B_735/2020 vom 18.08.2021 | |
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6B_735/2020 |
Urteil vom 18. August 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Bundesrichterin Koch,
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Bundesrichter Hurni,
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Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Manfred Dähler,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
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2. B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Dudli,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Fahrlässige Körperverletzung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 8. Mai 2020
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(ST.2019.59-SK3).
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Sachverhalt: | |
A.
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B.________ stürzte am 8. Juni 2014 von einem Motorrad, als er einen Kreisverkehr befuhr, und zog sich Verletzungen zu. A.________ wird vorgeworfen, als Lenker eines Personenwagens den Sturz verursacht zu haben.
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Mit Urteil vom 9. Dezember 2016 sprach das Kreisgericht Rorschach A.________ vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung frei.
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In Gutheissung der Berufung von B.________ sprach das Kantonsgericht St. Gallen A.________ am 10. November 2017 im Berufungsverfahren der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 150.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren.
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B.
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Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 18. April 2019 teilweise gut, hob das Urteil des Kantonsgerichts auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück (Verfahren 6B_98/2018).
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C.
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Das Kantonsgericht St. Gallen erklärte A.________ im Rückweisungsverfahren am 8. Mai 2020 erneut der fahrlässigen Körperverletzung schuldig und sprach wiederum eine bedingte Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu Fr. 150.-- bei einer Probezeit von zwei Jahren aus.
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D.
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A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei mit Ausnahme der Kostenverlegung im Rückweisungsverfahren und der Verweisung der Zivilforderung von B.________ auf den Zivilweg aufzuheben und er sei vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren einzustellen.
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Erwägungen: |
1. | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung seines Konfrontationsanspruchs. Die Vorinstanz habe die Verweigerung des Konfrontationsrechts zu Unrecht damit begründet, dass sie sich nur mit jenen Punkten befassen dürfe, die das Bundesgericht kassiert habe. Die Sache sei nicht bloss zur neuen rechtlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen worden, sondern wegen rechtlicher Mängel bei der Sachverhaltserhebung und damit zwangsläufig auch der Beweiswürdigung. Folglich hätte die Vorinstanz den durch neue Beweismittel ergänzten Sachverhalt neu beurteilen müssen. Durch den Rückweisungsentscheid habe das Bundesgericht klar gemacht, dass bis dahin keine belast- und gerichtsverwertbaren Aussagen, mithin keine formgültige Befragung des Beschwerdegegners 2 vorgelegen habe, womit er (sc. der Beschwerdeführer) ein Konfrontationsrecht nicht erfolgversprechend hätte geltend machen können. Das im Rückweisungsverfahren erstellte schriftliche Protokoll liege nun als Novum bei den Akten. Damit hätte ihm im Rückweisungsverfahren sein beantragtes Befragungs- und Konfrontationsrecht eingeräumt werden müssen. Vorher habe kein verbindlicher Konfrontationsverzicht vorliegen können und sei die bis dahin unbegründete Rüge des fehlenden Konfrontationsantrages überholt (Beschwerde S. 4 ff.).
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1.2. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesgericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Auch das Bundesgericht ist an die von ihm erlassenen Urteile gebunden, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; 135 III 334 E. 2; Urteil 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3).
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1.3. Das Bundesgericht hat im Urteil 6B_98/2018 vom 18. April 2019 mit Hinweis auf BGE 143 IV 408 E. 8.2 erwogen, dass die Bestimmungen über die Protokollierung von Einvernahmen zwingender Natur sind und dass deren Beachtung Voraussetzung für die Gültigkeit des Protokolls und damit gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Aussage ist (E. 2.3.2). Da bis dato die polizeilichen Einvernahmen der beiden Unfallbeteiligten lediglich als Audiodateien abgespeichert waren, wurde das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. November 2017 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hatte die Kantonspolizei anzuweisen, von den Tonaufnahmen eine den Formerfordernissen genügende Abschrift zu erstellen (E. 2.4). Damit einhergehend hat das Bundesgericht erwogen (E. 3), dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren keinen Beweisantrag auf eine Konfrontation mit dem Beschwerdegegner 2 gestellt hatte und seine Rüge der Verletzung seines Konfrontationsanspruches mit dem Beschwerdegegner 2 als unbegründet abgewiesen.
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1.4. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. Einhergehend mit der Feststellung der Unverwertbarkeit der auf einem Audioträger aufgezeichneten Aussagen hat das Bundesgericht mit Urteil 6B_98/2018 vom 18. April 2019 eine Verletzung des Konfrontationsanspruches verneint. Damit hat es sich in rechtlicher Hinsicht auf den Standpunkt gestellt, dass die (spätestens im ersten Berufungsverfahren) erforderliche Geltendmachung des Konfrontationsanspruches nicht von der (Un-) Verwertbarkeit der in der Form einer aufgezeichneten Audiodatei vorliegenden Aussagen abhängt. An diese rechtliche Würdigung war sowohl das Kantonsgericht in seinem zweiten Entscheid und ist jetzt auch das Bundesgericht gebunden. Mithin ist weder zu entscheiden, ob der im Rückweisungsverfahren erneut gestellte Antrag auf Konfrontation mit einem im Rückweisungszeitpunkt nicht verwertbaren Beweis verspätet ist, noch ist die mit Urteil 6B_98/2018 vom 18. April 2019 gemachte Feststellung der Unbegründetheit der Rüge des fehlenden Konfrontationsantrages "überholt", weil nun eine Abschrift der Aussagen des Beschwerdegegners 2 vorliegt.
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1.5. | |
1.5.1. Der Beschwerdeführer rügt im Kontext der Geltendmachung der Verletzung seines Konfrontationsanspruches, die Polizei habe die Einvernahme des Beschwerdegegners 2 eigenmächtig und ohne Delegationsanordnung der Staatsanwaltschaft durchgeführt und ihm keine "Mitwirkung" eingeräumt (Beschwerde S. 5).
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1.5.2. Verfahrensrechtliche Einwendungen, die im kantonalen Verfahren hätten geltend gemacht werden können, können nach dem Grundsatz der materiellen Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs vor Bundesgericht nicht mehr vorgebracht werden. Es verstösst gegen Treu und Glauben, verfahrensrechtliche Mängel erst in einem späteren Verfahrensstadium oder sogar erst in einem nachfolgenden Verfahren geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können (BGE 143 V 66 E. 4.3; 135 I 91 E. 2.1; Urteile 6B_880/2020 vom 1. Februar 2021 E. 1.7; 6B_217/2020 vom 31. August 2020 E. 2; je mit Hinweisen).
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1.5.3. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen waren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils. Er zeigt weder auf, dass er seine Kritik bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hätte, noch legt er dar, dass dies nicht möglich gewesen wäre. Somit wurde der kantonale Instanzenzug nicht ausgeschöpft und ist auf die Rügen nicht einzutreten. Selbst wenn auf diese einzutreten wäre, wären dies unbegründet, da die polizeiliche Einvernahme vor Eröffnung der Untersuchung erfolgt ist (Urteil 6B_128/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.1 und 2.2.2 mit Hinweisen).
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2. | |
2.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, sowie eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und des Unmittelbarkeitsprinzips. Die Vorinstanz habe die (widersprüchlichen) Aussagen des Beschwerdegegners 2, die Aussagen des Zeugen C.________ und seine eigenen Aussagen falsch gewürdigt. Zudem habe sie zu Unrecht seinen Beweisantrag auf Befragung der Beifahrerin D.________ abgewiesen und darauf verzichtet, den Beschwerdegegner 2 persönlich zu befragen. Damit sei die Vorinstanz willkürlich zur falschen Sachverhaltsannahme gelangt, er habe durch sein Verkehrsverhalten bewirkt, dass der Beschwerdegegner 2 stark erschrocken sei (Beschwerde S. 4, 9 ff.).
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2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, dass der Beschwerdeführer erstmals vor der Berufungsinstanz eine "unsichere Sachverhaltsbasis" geltend mache. Zwar treffe zu, dass die Polizei bei ihrem Eintreffen eine z.T. veränderte Unfallsituation angetroffen habe. Zutreffend sei ebenso, dass vom von der Polizei rapportierten Spurenbild kein forensischer Abgleich gemacht worden sei. Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass der Beschwerdegegner 2 nicht so gebremst habe, wie er behaupte oder aber, dass dessen Bremsmanöver nicht die Sturzursache gewesen sei. Der Beschwerdeführer selbst habe anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 8. Juni 2014 die Annahme geäussert, dass der Beschwerdegegner 2 davon ausgegangen sei, er (sc. der Beschwerdeführer) würde zufahren, worüber der Beschwerdegegner 2 sich erschrocken und gebremst habe, worauf das Vorderrad von dessen Motorrad weggerutscht sei. Auch der Zeuge C.________ habe dies mit seiner Aussage vom 8. Juni 2014 so bestätigt. Dessen Angaben stimmten insofern mit den Ausführungen des Beschwerdegegners 2 überein. Die Angaben der Beteiligten divergierten erst in deren zweiten Einvernahmen. Dies lasse sich damit erklären, dass insbesondere zwischen der ersten und der zweiten Einvernahme des Beschwerdeführers ein gewisser Zeitraum liege. Damit sei unter dem Vorbehalt der von der ersten Instanz vorgenommenen Präzisierung "Fuss leicht von der Bremse nehmen" anstatt "anfahren" vom zur Anklage erhobenen Sachverhalt auszugehen und damit davon, dass der Sturz die unmittelbare Folge der Bremsung des Beschwerdegegners 2 gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 8 f.).
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2.2.1. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; 141 IV 369 E. 6.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
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2.2.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO) räumt dem Betroffenen das persönlichkeitsbezogene Mitwirkungsrecht ein, erhebliche Beweise beizubringen, mit solchen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken. Dem Mitwirkungsrecht entspricht die Pflicht der Behörden, die Argumente und Verfahrensanträge der Parteien entgegenzunehmen und zu prüfen sowie die ihr rechtzeitig und formrichtig angebotenen Beweismittel abzunehmen. Nach dem Untersuchungsgrundsatz von Art. 6 Abs. 1 StPO klären die Strafbehörden von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab. Der Untersuchungsgrundsatz gilt sowohl für die Strafverfolgungsbehörden als auch für die Gerichte. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO).
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2.2.3. Das Rechtsmittelverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen, namentlich die bereits durchgeführten Beweiserhebungen an. Gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Dieser Grundsatz gelangt indes nur zur Anwendung, soweit die Beweise, auf welche die Rechtsmittelinstanz ihren Entscheid stützen will, prozessrechtskonform erhoben worden sind. Erweisen sich die Beweiserhebungen des erstinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft (lit. a), unvollständig (lit. b) oder erscheinen sie als unzuverlässig (lit. c), werden sie von der Rechtsmittelinstanz wiederholt (Art. 389 Abs. 2 StPO).
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Sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint, erhebt das Berufungsgericht zudem auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f. mit Hinweisen; Urteil 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2.2 mit Hinweis). Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199; Urteil 6B_918/2018 vom 24. April 2019 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).
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Eine unmittelbare Abnahme eines Beweismittels ist namentlich notwendig, wenn es den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann, insbesondere wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist etwa der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Aussage ankommt, so wenn diese das einzige direkte Beweismittel (Aussage gegen Aussage-Konstellation) darstellt. Allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), lässt eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen. Massgebend ist, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 140 IV 196 E. 4.4.2 S. 199 f.; Urteile 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.2; 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).
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2.3. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich im Ergebnis als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.3.1. Mangels hinreichender Begründung ist auf die Rüge, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie D.________ nicht als Zeugin befragt habe (Beschwerde S. 4 und 9), nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer setzt sich weder mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil S. 6) auseinander noch legt er dar, zu welcher konkreten Tatsache im Hinblick auf den vorgeworfenen Lebenssachverhalt die beantragte Beweiserhebung hätte Beweis erbringen können und inwieweit deren Abweisung für den Ausgang des Verfahrens von Relevanz ist.
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2.3.2. Insoweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Vorinstanz lege dem Schuldspruch fälschlicherweise und "hauptmassgeblich" die widersprüchlichen und unverwertbaren Aussagen des Beschwerdegegners 2 zugrunde, zeigt er mit seinen Rügen nicht auf, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die darauf beruhenden Sachverhaltsfeststellungen schlechterdings unhaltbar sind.
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Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers trifft weder zu, dass die Vorinstanz auf Aussagen des Beschwerdegegners 2 vom 8. Juni 2014 abstellt, welche lediglich in einer formlosen polizeilichen Zusammenfassung festgehalten worden wären, noch wird vom Beschwerdeführer dargetan, worin er eine Widersprüchlichkeit der vom Beschwerdegegner 2 (angeblich) am 8. Juni 2014 und am 12. Juni 2014 gemachten Aussagen erblicken will (Beschwerde S. 5). Der Beschwerdegegner 2 wurde erst im Nachgang an den Unfall vom 8. Juni 2014 einvernommen und zwar am 12. Juni 2014. Bei der vom Beschwerdeführer zitierten Aktenstelle ("Uact. 1, S. 3" [entsprechend A/1 S. 3]) handelt es sich um den von der Kantonspolizei per 14. Juli 2014 erstellten Unfallrapport. Aus diesem bzw. der vom Beschwerdeführer zitierten Seite 3 ergibt sich, dass der rapportierende Polizeibeamte an dieser Stelle einzig die vom Beschwerdegegner 2 am 12. Juni 2014 gemachten und mittels eines Aufnahmegerätes aufgezeichneten (und jetzt in einer Abschrift vorliegenden) Aussagen zusammenfassend wiedergibt.
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Indessen hat die Vorinstanz in ihren Erwägungen (angefochtenes Urteil S. 13) auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 vom 12. Juni 2014 und alsdann auf dessen per 17. Juni 2014 nachgereichten und von den Aussagen vom 12. Juni 2014 teilweise abweichenden Ergänzungen verwiesen. Mit diesen Abweichungen verfällt sie nicht in Willkür. Zwar beschreibt der Beschwerdegegner 2 die konkreten Umstände des Einfahrens des Beschwerdeführers in den Kreisverkehrsplatz divergierend (vgl. angefochtenes Urteil S. 13 und Beschwerde S. 10). Konstant hat er aber ausgeführt, dass er wegen des von ihm nicht erwarteten (und unbestritten gebliebenen) Einfahrens des Beschwerdeführers auf die Kreisverkehrsfläche erschrocken sei, woraufhin er eine Vollbremsung eingeleitet habe (RW 12 [Einvernahme des Beschwerdegegners 2] S. 5, Frage 46; A1/6 f.). Die Vorinstanz stellt zu Recht fest, dass diese Angaben mit den unmittelbar nach dem Unfallereignis gemachten Aussagen des Beschwerdeführers bzw. den von diesem anhand der konkreten Situation getroffenen Annahmen übereinstimmen. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz den tatnäheren Aussagen des Beschwerdeführers eine verlässlichere Aussagekraft beimisst, als jenen, mit welchen er rund zwei Jahre später geltend macht, der Beschwerdegegner 2 "sei einfach umgefallen", mithin ohne ersichtlichen Grund gestürzt. Die Vorinstanz würdigt alsdann die Aussagen des Zeugen C.________ und stellt diese in den Kontext mit den Angaben der Unfallbeteiligten und gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdegegner 2 erschrak und der Sturz unmittelbare Folge der Bremsung war (angefochtenes Urteil S. 8). Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht ausreichend auseinander sondern beschränkt sich darauf, geltend zu machen, dass auf seine eigenen (zweiten) Aussagen und jene des Zeugen abzustellen sei, welche mit seinen zweiten Aussagen korrespondierten (Beschwerde S. 11). Solches ist nicht geeignet, um Willkür darzutun.
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Die Vorinstanz verletzt alsdann kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdegegner 2 nicht erneut einvernimmt. Wie dargelegt würdigt sie die Aussagen des Beschwerdeführers, des Beschwerdegegners 2 und jene des Zeugen C.________. Sie gelangt zum Schluss, dass auf deren übereinstimmenden Angaben und damit auf die vom Beschwerdeführer in seiner ersten Einvernahme selbst getroffene Annahme abzustellen sei, gemäss welcher der Beschwerdegegner 2 wegen seines Fahrmanövers erschrocken ist. Damit liegt weder eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor, noch hängt die Kraft der Aussagen des Beschwerdegegners 2 in entscheidender Weise vom Eindruck ab, der bei deren Präsentation entsteht, noch müssen Widersprüche oder Unklarheiten in den vom Beschwerdegegner 2 gemachten und im Kern gleich gebliebenen Aussagen beseitigt oder geklärt werden. Damit ist der Verzicht auf eine erneute Einvernahme des Beschwerdegegners 2 vom sachrichterlichen Ermessen gedeckt.
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Insgesamt gelangt die Vorinstanz ohne Willkür zum Schluss, dass der Beschwerdegegner 2 ob dem Einfahrmanöver des Beschwerdeführers erschrocken ist und ein Bremsmanöver eingeleitet hat. Für den weiteren Verlauf geht sie gemäss dem unbestritten gebliebenen Anklagesachverhalt davon aus, dass der Beschwerdeführer unverzüglich angehalten hat, als er den Beschwerdegegner 2 bemerkte. Letzterer verlor wegen des von ihm bereits eingeleiteten Bremsmanövers die Herrschaft über sein Motorrad, stürzte und erlitt u.a. eine Schlüsselbeinfraktur und ausgedehnte Schürfwunden.
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3. | |
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes als fahrlässige Körperverletzung und damit eine Verletzung von Art. 12 Abs. 3 StGB. Es fehle an der Verletzung einer Sorgfaltsnorm und damit an einer für eine Verurteilung notwendigen Tatbestandsvoraussetzung.
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3.2. | |
3.2.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB).
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Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 143 IV 138 E. 2.1; 135 IV 56 E. 2.1 S. 64; je mit Hinweisen).
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Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 64 f. mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Eintritt des Erfolgs vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mindestens mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1 S. 65 mit Hinweisen).
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3.2.2. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen (Urteil 6B_1125/2020 vom 4. März 2021 E. 4.3). Vor der Einfahrt in einen Kreisverkehrsplatz muss der Führer die Geschwindigkeit mässigen und den von links herannahenden Fahrzeugen den Vortritt lassen (Art. 41b Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR.741.11]). Wer zur Gewährung des Vortritts verpflichtet ist, darf den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern. Er hat seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, "vor Beginn der Verzweigung" zu halten (Art. 14 Abs. 1 VRV). An dieser Stelle hat er zu warten, bis er ohne Behinderung Vortrittsberechtigter weiterfahren kann. Ist die Sicht für einen Wartepflichtigen bei einer Einmündung so beschränkt, dass er zwangsläufig mit dem Vorderteil seines Wagens in die vortrittsberechtigte Verkehrsfläche gelangt, bevor er von seinem Fahrersitz aus überhaupt Einblick in diese erhält, ist gemäss der Praxis des Bundesgerichts ein sehr vorsichtiges Hineintasten zulässig, wenn der Vortrittsberechtigte das ohne Sicht langsam einmündende Fahrzeug rechtzeitig genug sehen kann, um entweder selbst auszuweichen oder den Wartepflichtigen durch ein Signal zu warnen. Dem Berechtigten steht das Vortrittsrecht grundsätzlich auf der ganzen Verzweigungsfläche, die der Schnittfläche der zusammentreffenden Fahrbahnen entspricht, zu. Dies gilt auch, wenn die Strasse sehr breit ist (BGE 115 IV 139 E. 2a; 143 IV 500 E. 1.2.2; 127 IV 34 E. 3c/bb S. 43 f.; 122 IV 133 E. 2a S. 136; Urteil 6B_351/2017 vom 1. März 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I: Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, 2. Aufl. 2002, N. 838 S. 380; N. 870 f. S. 393).
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Die neuere Rechtsprechung bejaht eine Behinderung, falls der Berechtigte seine Fahrweise brüsk ändern muss. Diese Begriffseinschränkung erfolgte, um den besonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen. Dies darf aber nicht zur Entwertung des Vortrittsrechts - einer Grundregel des Strassenverkehrs - führen (BGE 143 IV 500 E. 1.2.1 S. 504; 114 IV 146; Urteile 6B_1190/2019 vom 11. Februar 2020 E. 1.2.1; 1C_403/2016 vom 27. März 2017 E. 2.1; 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2; 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.2).
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Im dichten Innerortsverkehr mag in gewissen Situationen ein Verzicht auf das Vortrittsrecht im Interesse der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs angezeigt sein. Namentlich bei besonders schwierigen Situationen des Wartepflichtigen kann wünschbar sein, dass ihm ein Vortrittsberechtigter durch Verlangsamen der Fahrt das Einbiegen ermöglicht, wenn dies ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschehen kann. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Verkehrsflüssigkeit auf den vortrittsberechtigten Fahrbahnen ist aber auch in solchen Fällen nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen, ein Wartepflichtiger habe das Vortrittsrecht nicht vollständig zu respektieren (vgl. BGE 105 IV 341 E. 3a S. 341 f.; Urteile 1C_403/2016 vom 27. März 2017 E. 2.1; 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
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3.2.3. Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer darauf vertrauen, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ebenfalls ordnungsgemäss verhalten, ihn also nicht behindern oder gefährden, sofern nicht besondere Umstände dagegen sprechen. Auf den Vertrauensgrundsatz kann sich nur stützen, wer sich selbst verkehrsregelkonform verhält. Wer gegen die Verkehrsregeln verstösst und dadurch eine unklare oder gefährliche Verkehrslage schafft, kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Vorsicht ausgleichen. Jedoch gilt diese Einschränkung dort nicht, wo gerade die Frage, ob der Verkehrsteilnehmer eine Verkehrsvorschrift verletzt hat, davon abhängt, ob er sich auf den Vertrauensgrundsatz berufen kann oder nicht (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4 mit Hinweisen; Urteil 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 4.2).
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3.3. | |
3.3.1. Die Vorinstanz qualifiziert das "Anrollen" des Beschwerdeführers als für den Sturz des Beschwerdegegners 2 kausale Behinderung des Vortrittrechts und gelangt zum Schluss, dass damit von einer Verletzung der in Art. 14 Abs. 1 VRV definierten Sorgfaltspflicht auszugehen sei. Für den Beschwerdegegner 2 hätten konkrete Anhaltspunkte bestanden, dass sich der Beschwerdeführer nicht korrekt verhalten würde bzw. er habe gedacht, "der fährt dich jetzt um". Dass dessen Verhalten alsdann nicht im gewünschten Erfolg (Halten ohne Sturz) geendet habe und objektiv betrachtet eine Bremsung zur Gefahrenabwehr wohl nicht notwendig gewesen wäre, spiele vorliegend keine Rolle. Im Rahmen des Vertrauensgrundsatzes sei darauf abzustellen, wovon der Beschwerdegegner 2 im Moment seines Handelns habe ausgehen dürfen und müssen, was vorliegend die Wegnahme des Vortrittes gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 13 [unten] und S. 14).
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Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann aus diesen Erwägungen bzw. der von ihm (isoliert und unvollständig zitierten) Textpassage aus dem vorinstanzlichen Urteil: (...) "und objektiv betrachtet eine Bremsung zur Gefahrenabwehr [wohl] nicht notwendig gewesen wäre", nicht geschlossen werden, die Vorinstanz habe verbindlich festgestellt, der Sturz des Beschwerdegegners 2 gründe nicht in seinem Verhalten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Vorinstanz das "Anrollen" des Beschwerdeführers als für den Sturz des Beschwerdegegners 2 kausale Behinderung qualifiziert. Entsprechend trifft auch nicht zu, wenn der Beschwerdeführer weiter folgert, dass es damit an einer Sorgfaltspflichtverletzung und an der natürlichen Kausalität zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und der Körperverletzung fehle (Beschwerde S. 11 ff.).
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3.3.2. Nach den unbestritten gebliebenen und willkürfrei getroffenen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz sah der Beschwerdegegner 2, dass der Beschwerdeführer trotz anfänglich korrektem Verhalten (Anhalten vor der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz) seine Fahrt mit einmal fortsetzte und in den Kreisverkehrsplatz einfuhr. Der heranfahrende Beschwerdegegner 2 erschrak, leitete eine Vollbremsung ein, verlor die Herrschaft über sein Motorrad und stürzte, wobei er die hiervor erwähnten Verletzungen erlitt. Damit ist das Einfahren des Beschwerdeführers in den Kreisverkehrsplatz für den Erfolg und damit die beim Beschwerdegegner 2 eingetretene Körperverletzung wirksam geworden und ist der für die Zurechnung des Erfolges notwendige natürliche Kausalzusammenhang gegeben. Daran ändert nichts, dass das Verhalten des Beschwerdeführers allenfalls nicht die alleinige oder unmittelbare Ursache des Erfolges ist (Urteil 4A_19/2020 vom 19. August 2020 E. 3.5.4, nicht publiziert in: BGE 146 III 441; 143 III 242 E. 3.7 S. 249; 125 IV 195 E. 2b S. 197).
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3.3.3. Sodann gelangt die Vorinstanz mit ihren Erwägungen (E. d/aa [S. 13]) und dem expliziten Hinweis auf BGE 114 IV 146 richtigerweise zum Schluss, dass vorliegend trotz hohem Verkehrsaufkommen keine Ausnahmesituation gegeben war, in welcher unter dem Gesichtspunkt von Art. 14 Abs. 1 VRV eine erhebliche Behinderung und damit eine Missachtung des Vortrittsrechts bzw. eine Sorgfaltspflichtverletzung zu verneinen gewesen wäre. Zutreffend ist ebenso, dass der Beschwerdegegner 2 gestützt auf den Vertrauensgrundsatz grundsätzlich davon ausgehen durfte, sein Vortrittsrecht werde beachtet, er dann aber anhand der konkreten Situation berechtigt bzw. verpflichtet war, das zur Abwendung der Gefahr Notwendige vorzukehren.
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Nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die Kreisverkehrsfläche von Altenrhein kommend und damit (aus Sicht des Beschwerdegegners 2) bei der zweiten Ausfahrt befahren, als sich der Beschwerdegegner 2 bereits auf der Kreisverkehrsfläche bzw. zwischen der ersten und zweiten Ein- bzw. Ausfahrt befand; dabei hat der Beschwerdeführer sein Fahrzeug rund einen Meter in die Kreisverkehrsfläche manövriert. Der Beschwerdegegner 2 erschrak ob diesem Manöver, leitete eine Bremsung ein und verlor die Herrschaft über sein Motorrad. Der Beschwerdeführer seinerseits sah sich unbestrittenermassen ebenfalls zu einem unverzüglichen Anhalten bzw. dazu veranlasst, sofort "auf die Bremsen zu gehen", als er des hinter einem grösseren schwarzen Fahrzeug fahrenden Beschwerdegegners 2 gewahr wurde. Aus der Reaktion des Beschwerdegegners 2 und jener des Beschwerdeführers ergibt sich ohne Weiteres, dass sich die Gefahr einer kritischen Situation bereits verdichtet hatte, ansonsten sich nicht beide involvierten Fahrzeuglenker zu einem sofortigen Bremsmanöver veranlasst gesehen hätten. Der Beschwerdegegner 2 war unter diesen Umständen selbstredend nicht gehalten, von einem die Situation entschärfenden Fahrmanöver so lange abzusehen, bis sich die Gefahr allenfalls (noch) weiter verdichten würde. Diesem unbekannten weiteren Verlauf des Geschehens und dem Umstand, dass die Lage dank der sofort eingeleiteten jeweiligen Bremsmanöver entschärft wurde, trägt die Vorinstanz Rechnung, wenn sie (rückblickend) ausführt, dass "objektiv betrachtet eine Bremsung zur Gefahrenabwehr wohl nicht notwendig gewesen wäre". Der Beschwerdegegner 2 war anhand der konkreten Anzeichen, dass sich der Beschwerdeführer nicht korrekt verhalten würde bzw. verhielt, berechtigt bzw. verpflichtet, ein Fahrmanöver vorzunehmen, um das Notwendige zwecks Vermeidung einer kritischen Situation oder gar eines Zusammenstosses vorzukehren, zumal er nicht voraussehen konnte, ob der Beschwerdeführer sein Fahrzeug (rechtzeitig) wieder anhalten oder aber er seine Fahrt fortsetzen würde. Damit erlag er entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers keinem Sachverhaltsirrtum (Beschwerde S. 13), sondern sah sich als Vortrittsberechtigter gezwungen, unvermittelt seine Fahrweise anzupassen, womit die Vorinstanz zutreffend von einer rechtserheblichen Behinderung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV ausgegangen ist.
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3.4. | |
3.4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Beschwerdegegner 2 habe sich nicht ausreichend auf bei dichtem Verkehr zu erwartende, leichte Vortrittsbehinderungen eingestellt und könne sich deswegen nicht einseitig auf den Vertrauensgrundsatz berufen. Zudem müsse die Pflicht zur Geschwindigkeitsreduktion vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen insbesondere von Lenkern von einspurigen, ABS-freien Motorrädern im Kreisverkehr beachtet werden (Beschwerde S. 14, 16 und 19).
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3.4.2. Insoweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Einwand zu seiner Entlastung auf ein nicht regelkonformes Verhalten des Beschwerdegegners 2, mithin sich seinerseits auf den Vertrauensgrundsatz berufen will, kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar muss der Vortrittsberechtigte in besonderen Situationen und namentlich bei dichtem Innerortsverkehr mit leichten Beeinträchtigungen seines Vortrittsrechts rechnen. Beschränkte Sichtverhältnisse bzw. Unübersichtlichkeiten bei der Einfahrt in eine vortrittsberechtigte Fahrbahn gehen aber grundsätzlich zulasten des Wartepflichtigen und der Vortrittsberechtigte kann sich im Rahmen des Vertrauensprinzips darauf verlassen, dass der Vortrittsbelastete solchem Rechnung trägt, solange er sich selbst verkehrsregelkonform verhält und nicht Anzeichen für ein Fehlverhalten anderer vorliegen. Zum Erfordernis verkehrsregelkonformen Verhaltens des Vortrittsberechtigten gehört insbesondere die Beachtung der allgemeinen Vorsichtspflichten und die Einhaltung einer situationsangemessenen Geschwindigkeit. Unter Beachtung dieser allgemeinen Verhaltensregeln ist er nicht von vornherein zu besonderen Vorsichtsmassnahmen verpflichtet. Die Pflicht, sich zu vergewissern, ob kein Fahrzeug naht, das ihm den Vortritt nicht mehr gewähren kann oder nicht lassen will, gilt lediglich vor der Einfahrt in die Verzweigung, nicht mehr aber auf der Verzweigung selbst (BGE 105 IV 52 E. 2; 93 IV 32 E. 1 f.; MAEDER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014 SVG, Basel 2014, N. 43 zu Art. 36 SVG; RENÉ SCHAFFHAUSER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band I, Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln Bern 2002, N. 874 ff. S. 396 f.).
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Der bereits auf der vortrittsberechtigten Kreisverkehrsfläche fahrende Beschwerdegegner 2 durfte darauf vertrauen, dass ihm sein Vortrittsrecht gewährt werden würde. Dass er sich regelkonform verhalten und er der konkreten Verkehrssituation die notwendige Aufmerksamkeit geschenkt hat, ergibt sich ohne Weiteres daraus, dass er das unvermittelte Einfahren des Beschwerdeführers beobachtete und in der Lage war, sofort ein Bremsmanöver einzuleiten und so einer weiteren Zuspitzung der sich bereits verdichteten Gefahr entgegenzuwirken. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer sein Fahrzeug vor der Einfahrt in den Kreisverkehrsplatz zwar angehalten. Als er "das Gefühl hatte, es sei frei", hat er seine Fahrt indes fortgesetzt, obwohl ihm die Sicht auf den auf der vortrittsberechtigten Kreisverkehrsfläche heranfahrenden Beschwerdegegner 2 durch ein grösseres schwarzes Fahrzeug kurzzeitig versperrt war (angefochtenes Urteil S. 12). Dies bedeutet nichts anderes, als dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, mit dem Einfügen in den vortrittsberechtigten Verkehr zu warten, bis er freie Sicht gehabt hätte. Entsprechend sah er sich keineswegs gezwungen, den Vorderteil seines Fahrzeuges in die vortrittsberechtigte Kreisverkehrsfläche zu manövrieren, um diese bzw. den für ihn relevanten Anfahrtsbereich vollständig überblicken zu können. Da ihm die Sicht auf den Beschwerdegegner 2 im Zeitpunkt seines Anrollens versperrt war, konnte er denn auch nicht annehmen, dieser würde sein Motorrad abbremsen oder sonstwie seine Fahrweise ändern, um auf sein Vortrittsrecht zu verzichten und ihm die Einfahrt zu ermöglichen. Die vom Beschwerdeführer bewirkte Behinderung war denn auch keine leichte, sondern zwang den Beschwerdegegner 2 zu einer unvermittelten Änderung seiner Fahrweise, womit jener ihn erheblich beeinträchtigt hat (vgl. E. 3.3.3 hiervor). Damit kann sich der Beschwerdeführer zu seiner Entlastung nicht auf ein Fehlverhalten des Beschwerdegegners 2 bzw. den Vertrauensgrundsatz berufen. Er hat seinerseits gegen die Verkehrsregeln verstossen und dadurch eine gefährliche Verkehrslage geschaffen. Er kann nicht erwarten, dass andere diese Gefahr durch erhöhte Aufmerksamkeit ausgleichen.
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3.5. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, einem in den Kreisverkehrsplatz einfahrenden Verkehrsteilnehmer müsse bei hohem Verkehrsaufkommen und auch bloss temporärer Sichtbehinderung ein "Hineintasten in den Kreisel" insoweit erlaubt sein, als er keinen bereits auf der Kreisverkehrsfläche fahrenden Lenker tatsächlich und erheblich beeinträchtige. Er beruft sich damit einhergehend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum vorsichtigen Hineintasten bei nicht einsehbaren Stellen und zum "elastischen Vortritt" (Beschwerde S. 17 ff.). Aus den Erwägungen hiervor ergibt sich, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 2 durch sein Einfahren in den Kreisverkehrsplatz rechtserheblich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 VRV behindert hat. Damit gebricht es am notwendigen Rechtsschutzinteresse, die (abstrakte) Rechtsfrage zu beantworten, inwieweit bei einer temporären Sichtbehinderung und hohem Verkehrsaufkommen ein vorsichtiges Hineintasten in eine Kreisverkehrsfläche ohne tatsächliche und erhebliche Behinderung der dort bereits fahrenden Fahrzeuglenker zulässig ist.
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3.6. Dem Beschwerdeführer ist alsdann zuzustimmen, dass sich im Urteil der Vorinstanz keine Erwägungen zur Adäquanz finden (Beschwerde S. 12). Anhand der konkreten Konstellation und entgegen seinen Ausführungen (Beschwerde S. 11, 15) hat er aber ohne Weiteres erkennen müssen und war es für ihn vorhersehbar, dass sein Einfahren in den Kreisverkehrsplatz - wegen welchem der Beschwerdegegner 2 erschrak und sich gezwungen sah, unvermittelt seine Fahrweise anzupassen - nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens die Gefahr von Fehlmanipulationen und Kontrollverlusten in sich birgt und damit geeignet ist, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen. Aussergewöhnliche, als Mitursache hinzutretende Umstände, welche das Verhalten des Beschwerdeführers derart in den Hintergrund drängen würden, dass die Adäquanz verneint werden müsste, sind nicht ersichtlich. Insbesondere reicht hierzu entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 15 f.) auch ein allfälliges Selbstverschulden des Beschwerdegegners 2 aufgrund von Art. 31 Abs. 1 SVG nicht aus, zumal es im Strafrecht keine Schuldkompensation gibt (BGE 106 IV 58 E. 1; Urteil 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.6). Schliesslich ergibt sich aus den gegebenen Umständen zwanglos, dass der Beschwerdegegner 2 mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit keine Körperverletzung erlitten hätte, wenn der Beschwerdeführer sorgfaltsgemäss gehandelt und damit dessen Vortrittsrecht nicht missachtet hätte.
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Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
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4.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. August 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger
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