BGer 1B_408/2021 | |||
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BGer 1B_408/2021 vom 19.08.2021 | |
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1B_408/2021 |
Urteil vom 19. August 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident,
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Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des
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Kantons Thurgau, Vizepräsident, vom 15. Juli 2021 (SW.2021.74).
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Sachverhalt: |
A. | |
Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 erhob der Privatkläger A.________ beim Obergericht des Kantons Thurgau Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstraffälle und Organisierte Kriminalität vom 25. Juni 2021.
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Am 8. Juli 2021 auferlegte der Vizepräsident des Obergerichts A.________ eine Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.-, unter der Androhung, bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Dieser stellte daraufhin ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
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Am 12. Juli 2021 wies der Vizepräsident des Obergerichts das Gesuch ab. Zur Begründung führte er an, die Bedarfsermittlung nach den "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums" ergebe, dass ihm pro Monat ein Betrag von Fr. 120.- zur freien Verfügung stehe. Daraus könne er die Sicherheitsleistung von Fr. 1'500.- in rund einem Jahr aufbringen. Auf Antrag könne Ratenzahlung gewährt werden.
| 3 |
Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 ersuchte A.________ das Obergericht, ihm die Bezahlung der Sicherheitsleistung in monatlichen Raten von Fr. 125.- zu erlauben. Weiter stellte er das Gesuch, die erste Rate auf den 31. Oktober 2021 anzusetzen, da er bis dahin noch Ratenzahlungen für ein anderes Strafverfahren zu leisten habe.
| 4 |
Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 schützte der Vizepräsident des Obergerichts das Gesuch von A.________ teilweise. Er erwog, eine Ratenzahlung von monatlich Fr. 125.- komme nicht in Frage, weil es diesfalls ein Jahr dauern würde, bis feststehe, ob die Sicherheit geleistet sei und das Verfahren fortgesetzt werden könne. Die Sicherheit sei daher in drei Raten zu je Fr. 500.- zu leisten, wovon die erste bis zum 31. August, die zweite bis zum 30. September und die dritte bis zum 31. Oktober 2021 zu bezahlen sei.
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B. | |
Mit Beschwerde vom 19. Juli 2021 beantragt A.________ sinngemäss, diese Verfügung aufzuheben und ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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C. | |
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: |
1. | |
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Er schliesst das Verfahren indessen nicht ab; es handelt sich mithin um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dies ist offenkundig der Fall, da dem Beschwerdeführer der Prozessverlust droht, wenn er nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um die ihm auferlegten Raten zu bezahlen.
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2. | |
Nach Art. 383 StPO kann die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz den Privatkläger verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten, unter der Androhung, bei nicht fristgerechter Leistung auf das Rechtsmittel nicht einzutreten. Ausdrücklich vorbehalten bleibt dabei Artikel 136 StPO. Nach dessen Absatz 1 gewährt die Verfahrensleitung dem Privatkläger für die Durchsetzung seiner Zivilansprüche ganz oder teilweise unentgeltliche Rechtspflege, wenn er nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (lit. b).
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Der bedürftige Privatkläger hat somit Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn seine Zivilklage nicht aussichtlos erscheint. Letzteres hat der Obergerichtsvizepräsident nicht festgestellt. Der Beschwerdeführer, der nach den eigenen Berechnungen des Obergerichtsvizepräsidenten über einen ihm zur freien Verfügung stehenden Betrag von Fr. 120.- pro Monat verfügt, ist damit offenkundig nicht in der Lage, in drei aufeinanderfolgenden Monaten Ratenzahlungen von je Fr. 500.- zu leisten. Es droht ihm daher der Prozessverlust aufgrund fehlender finanzieller Mittel. Es ist widersprüchlich und damit unzulässig, einerseits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilweise zu schützen und die Bezahlung der Kaution in Raten zu bewilligen, anderseits die Raten so hoch anzusetzen, dass deren Bezahlung ausserhalb der finanziellen Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers liegt. Der angefochtene Entscheid verletzt damit Bundesrecht, die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG gutzuheissen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG), womit auch das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des Obergerichtsvizepräsidenten vom 15. Juli 2021 aufgehoben.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Thurgau, Vizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. August 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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