BGer 6B_622/2021 | |||
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BGer 6B_622/2021 vom 20.08.2021 | |
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6B_622/2021 |
Urteil vom 20. August 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Rüd,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
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An der Aa 4, 6300 Zug,
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2. B.________ Investment AG,
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3. B.________ Holdings Limited,
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4. C.________ Investment AG,
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5. C.________ Holdings Limited,
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6. C.________ Trading Limited,
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7. C.________ Alternatives Limited,
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alle vertreten durch André Brunschweiler und/oder Dr. Simone Nadelhofer, Rechtsanwälte,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 21. April 2021 (BS 2020 16).
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Die Präsidentin zieht in Erwägung: |
1. | |
Nach einer Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer (und eine weitere Person) wegen des Verdachts auf mögliche Vermögensdelikte (ungetreue Geschäftsführung, Veruntreuung, Betrug, etc.) verfügte die Beschwerdegegnerin 1 am 29. Januar 2020, keine Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen.
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Mit Entscheid vom 21. April 2021 hiess die Vorinstanz die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde teilweise gut, soweit sie auf diese eintrat. Sie hob die Nichtanhandnahmeverfügung teilweise auf und wies die Beschwerdegegnerin 1 an, allfällige strafbare Handlungen des Beschwerdeführers (und einer weiteren Person) im Hinblick auf einen bestimmten zur Anzeige gebrachten Lebenssachverhalt zu untersuchen.
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer zusammengefasst, Ziff. 2 des Urteils der Vorinstanz sei aufzuheben und die [kantonale] Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung sei vollumfänglich abzuweisen.
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2. | |
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer nicht abschliesst. Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide sind nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder Art. 93 BGG beim Bundesgericht anfechtbar. Da der Entscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl. Art. 92 BGG), ist er nur anfechtbar, falls er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss rechtlicher Natur sein und liegt vor, wenn er auch durch einen günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1).
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In der Beschwerde muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen dargelegt werden, weshalb die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt die Beschwerde nicht der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG und es ist auf sie nicht einzutreten (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 IV 284 E. 2.3; Urteil 6B_31/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 68; je mit Hinweisen).
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3.
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Vorliegend ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern der angefochtene Zwischenentscheid geeignet sein soll, einen für den Beschwerdeführer nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur zu bewirken. Die Durch- bzw. Weiterführung eines Strafverfahrens begründet nach konstanter Rechtsprechung grundsätzlich keinen Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, der sich mit einem für die beschuldigte Person günstigen Entscheid nicht beheben liesse (BGE 144 IV 321 E. 2.3; Urteile 6B_1089/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 2.2; 6B_32/2017 vom 29. September 2017 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 143 IV 408; vgl. zu den Ausnahmen: BGE 138 I 143 E. 1.2; 138 IV 258 E. 1.1; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer kann im hängigen Strafverfahren alle prozessualen Rechte geltend machen, um sich gegen die seines Erachtens zu Unrecht erhobenen Vorwürfe zur Wehr zu setzen.
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Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte mangels fehlender Parteistellung der Beschwerdegegnerinnen 2-7 auf die kantonale Beschwerde hinsichtlich der zur weiteren Untersuchung zurückgewiesenen Sachverhaltskomplexe nicht eintreten dürfen, zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, inwieweit mit der (rechtlichen) Beurteilung der Beschwerdelegitimation der Beschwerdegegnerinnen 2-7 ein grosser Aufwand an Zeit oder Kosten für ein Beweisverfahren verbunden sein soll (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Insofern kann offenbleiben, ob das Bundesgericht aufgrund der Erwägungen im angefochtenen Entscheid, der sich zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdegegnerinnen 2-7 nicht äussert, die Rüge überhaupt hätte prüfen können.
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4.
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten trägt der Beschwerdeführer (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt die Präsidentin: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. August 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
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Der Gerichtsschreiber: Held
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