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Informationen zum Dokument  BGer 4A_356/2021  Materielle Begründung
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BGer 4A_356/2021 vom 23.08.2021
 
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4A_356/2021
 
 
Verfügung vom 23. August 2021
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Club B.________ A.C.,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit,
 
Eingabe betreffend den Schiedsentscheid des
 
Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 10. Mai 2021
 
(TAS 2020/O/7389).
 
 
In Erwägung,
 
dass C.________ ("Sport Law Specialist, Mg Law") und D.________ ("Lawyer Mg Law") mit am 5. Juli 2021 persönlich überbrachter Eingabe beim Bundesgericht namens des Beschwerdeführers um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 10. Mai 2021 ersuchten [Gesuch um "an additional and special period to present and support (...) the respective Annulment Appeal against the Arbitration Award of Mai 10 (10), 2021 (...) "];
 
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG);
 
dass es sich dabei um eine gesetzlich bestimmte Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG handelt, die nicht erstreckt werden kann;
 
dass der Entscheid des TAS vom 10. Mai 2021 den Rechtsvertretern des Beschwerdeführers am 26. Mai 2021 zugestellt wurde und die nicht erstreckbare 30-tägige Frist für eine Beschwerde an das Bundesgericht demnach am 25. Juni 2021, mithin bereits vor Einreichung des vorerwähnten Fristerstreckungsgesuchs, ablief;
 
dass demnach gegen den Entscheid des TAS vom 10. Mai 2021 innerhalb der Beschwerdefrist keine Beschwerde erhoben wurde und eine fristgerechte Beschwerdeerhebung nicht mehr möglich ist, weshalb das Verfahren 4A_356/2021 als erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG);
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied :
 
1.
 
Das Verfahren 4A_356/2021 wird als erledigt abgeschrieben.
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3.
 
Diese Verfügung wird Herrn A.________ und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. August 2021
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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