BGer 6B_658/2020 | |||
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BGer 6B_658/2020 vom 23.08.2021 | |
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6B_658/2020 |
Urteil vom 23. August 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Muschietti,
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Bundesrichterin Koch,
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Gerichtsschreiberin Pasquini.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Florian Kaufmann,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
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2. B.________,
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3. C.________,
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Beschwerdegegnerinnen.
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Gegenstand
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Sexuelle Nötigung etc., Landesverweisung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, vom 17. Dezember 2019 (SK 18 516).
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Sachverhalt: | |
A.
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A.________ wird vorgeworfen, am 1. Januar 2015 seine damalige Ehefrau C.________ zunächst an den Unterarmen gepackt und ihr danach mindestens zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. C.________ erlitt dabei eine Platzwunde an der Innenseite der Unterlippe, Schmerzen im Unterkiefer mit Ausstrahlung ins Kiefergelenk und Schürfungen an den Unterarmen. In der Zeit seit ca. November/Dezember 2015 bis Mitte Januar 2015 habe A.________ seine damalige Ehefrau mindestens drei Mal zum Beischlaf gezwungen, obwohl diese sich aufgrund der Wirkung der zuvor eingenommenen Medikamente nicht zur Wehr habe setzen können oder sogar bewusstlos gewesen sei. Er habe gehandelt, obschon er gewusst habe, dass sich seine damalige Ehefrau aufgrund der Medikamenteneinnahme und ihrer Schläfrigkeit nicht wehren konnte. Ausserdem habe er sie am 11. Januar 2015 und am 14. Februar 2015 zum Beischlaf gezwungen, obwohl sie ihm gesagt habe, dass sie dies nicht wolle.
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Ferner habe A.________ am 8. Mai 2016, ca. zwischen 16.30 und 17.45 Uhr, D.________ überredet, mit ihm einen Spaziergang zu machen. Unterwegs habe er sie dazu bewogen, mit ihm in den Wald hinter das Freibad zu gehen. Er habe sie auf einen abgelegenen Pfad in einer kräftigen Umarmung festgehalten. Währenddessen habe A.________ sie auf den Hals geküsst, versucht sie auf den Mund zu küssen und seine Hand am Rücken unter ihr T-Shirt geschoben, obwohl sich D.________ gewehrt habe. Schliesslich habe er sie von hinten gepackt, festgehalten und sein erigiertes Glied gegen ihr Gesäss gepresst. D.________ habe sich heftig gewehrt, bis A.________ von ihr abgelassen habe.
| 3 |
Schliesslich wird A.________ zur Last gelegt, am 19. Dezember 2017 im Spa-Bereich eines Hotels die nackten Brüste von B.________ massiert zu haben. Er habe ihr das Spa-Tuch weggezogen und sie nach unten gedrückt, als sie versucht habe, aufzustehen. Weiter habe er das Bein von B.________ festgehalten, in grober Weise ihre Leisten massiert und über der Wegwerfunterwäsche mehrfach mit seinen Händen alternierend ihre Vagina berührt. Während er immer noch das Bein fixiert habe, habe er die Unterwäsche zur Seite geschoben und habe mindestens zwei Finger vaginal in B.________ eingeführt. All dies sei gegen deren Willen geschehen.
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B.
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B.a. Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland stellte das Strafverfahren gegen A.________ wegen meh rfachen Tätlichkeiten mit Urteil vom 29. August 2018 ein. Es erklärte ihn aber der einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Schändung, der mehrfachen Vergewaltigung (jeweils zum Nachteil von C.________) und der sexuellen Nö tigung zum Nachteil von D.________ schuldig. Das Regionalgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 50 Monaten. Ferner entschied es über die Zivilforderungen von C.________.
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B.b. Das Regionalgericht Oberland sprach A.________ am 18. Dezember 2018 der sexuellen Nötigung zum Nachteil von B.________ schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten und erkannte auf eine Landesverweisung von 5 Jahren. Sodann verpflichtete es ihn, B.________ Fr. 332.40 Schadenersatz (zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Februar 2018) und Fr. 2'000.-- Genugtuung (zuzüglich 5 % Zins seit dem 20. Februar 2018) zu bezahlen.
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C.
| 8 |
Auf Berufung von A.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Bern am 17. Dezember 2020 die regionalgerichtlichen Urteile in den Schuldpunkten und stellte die Rechtskraft betreffend Verfahrenseinstellung (mehrfachen Tätlichkeiten) fest. Es verurteilte ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 64 Monaten; den unbe dingten Teil der Strafe setzte es auf 50 Monate fest (unter Anrechnung der Haft) und die in Anwendung von Art. 391 Abs. 2 StPO beding t aufgeschobenen 14 Monate verband es mit einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter verwies ihn das Obergericht für 5 Jahre des Landes. Schliesslich bestätigte es die regionalgerichtlichen Entscheide betreffend Zivilforderungen.
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D.
| 10 |
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern sei bezüglich der Schuldsprüche und der Sanktions- sowie Kostenpunkte aufzuheben. Er sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen. Die Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen; eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern bezüglich der Schuldsprüche und der Sanktions- sowie Kostenpunkte aufzuheben und die Sache sei zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die gesamten vorinstanzlichen und bundesgerichtlichen Verfahrenskosten seien der Vorinstanz resp. dem Kanton Bern aufzuerlegen.
| 11 |
E.
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Das Obergericht des Kantons Bern verzichtet auf eine Vernehmlassung, während die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern sich innert Frist nicht vernehmen liess.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und rügt den Grundsatz "in dubio pro reo" als verletzt. Im Wesentlichen macht er geltend, die Vorinstanz würdige die Aussagen der Beschwerdegegnerin 3 falsch bzw. stelle willkürlich deren Glaubhaftigkeit fest. Beispielsweise lasse die Vorinstanz mehrere Widersprüche in den Ausführungen der Beschwerdegegnerin 3 unberücksichtigt; auch ihr aggravierendes Aussageverhalten spreche gegen deren Glaubwürdigkeit. Die einfache Körperverletzung könne ebenfalls nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. In Bezug auf den Schuldspruch wegen sexueller Nö tigung zum Nachteil von D.________ bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, es sei unklar, wo genau sich der angebliche Übergriff abgespielt habe. Denn am fraglichen Tag sei schönes Wetter gewesen, weshalb viele Spaziergänger unterwegs gewesen seien. Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben von D.________ spreche daher, dass niemand den angeblichen Vorfall beobachtet habe, obwohl sie sich heftig gewehrt haben soll. Sodann habe ihr Freund gesagt, dass sie gelächelt habe, als sie vom mutmasslichen Übergriff zurückgekehrt sei. Insgesamt sei der von D.________ geschilderte Sachverhalt unwahrscheinlich. Hinsichtlich des Vorwurfs der sexuellen Nötigung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin 2 führt der Beschwerdeführer aus, er bestreite auch hier sämtliche Vorwürfe. Es sei offensichtlich, dass die Glaubwürdigkeit der Beschwerdegegnerin 2 und seine Unglaubwürdigkeit bereits anlässlich des Anzeigerapports festgestanden hätten. Er habe keine Möglichkeit gehabt, die kantonalen Instanzen von seiner Unschuld zu überzeugen. Insbesondere habe die Vorinstanz die Anschuldigungen betreffend die Beschwerdegegnerin 3 und die angeblichen Vorwürfe seines ehemaligen Arbeitgebers mitberücksichtigt, was dem Prinzip der Unschuldsvermutung zuwiderlaufe. Wenn sich die Massage so abgespielt habe, wie es die Beschwerdegegnerin 2 schildere, so stelle sich die Frage, wieso sie sich nicht schon viel früher gewehrt habe. Ihr Verhalten sei widersprüchlich und nicht nachvollziehbar (Beschwerde S. 9-18).
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1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, wie sie beispielsweise im Berufungsverfahren vor einer Instanz mit voller Kognition vorgebracht werden kann, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 145 IV 154 E. 1.1 mit Hinweisen).
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Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
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1.3. Die Vorinstanz nimmt eine einlässliche Beweiswürdigung vor. Sie begründet eingehend und nachvollziehbar, weshalb sie zum Schluss gelangt, bei den angeklagten Vorfällen könne insbesondere jeweils auf die glaubhaften Aussagen der Opfer abgestellt werden, weshalb der Sachverhalt gemäss Anklageschrift ohne Zweifel als erstellt gelte (Urteil S. 18-49). Diese Schlussfolgerung ist nicht zu beanstanden. Was der Beschwerdeführer gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdigung der Vorinstanz vorbringt, beschränkt sich auf eine unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, auf die das Bundesgericht nicht eintritt. Dieses greift auf Beschwerde hin nur in die Beweiswürdigung ein, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt. Folglich hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen und die vorhandenen Beweise andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen. Diesen Anforderungen genügt seine Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seinen Standpunkt zu erörtern und die Argumente vorzutragen, die seiner Auffassung nach zu Zweifeln hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Opfer führen sollen. Insgesamt ist eine Verletzung des Willkürverbots oder des Grundsatzes "in dubio pro reo" weder ausreichend dargetan noch erkennbar. Die Vorbringen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen überhaupt genügen.
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2.
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2.1. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der Sachverhalt gemäss Anklageschrift vom 8. Dezember 2016 sei als sexuelle Belästigung angeklagt worden und nicht als sexuelle Nötigung. Das Gericht sei bei der rechtlichen Würdigung zwar nicht gebunden, die Vorinstanz gehe aber zu Unrecht davon aus, dass die Tatbestandsmerkmale von Art. 189 Abs. 1 StGB erfüllt seien. Das angebliche Küssen, unter das Shirt-Langen und Andrücken des Gliedes würden Tatbestandselemente der sexuellen Belästigung und nicht der sexuellen Nötigung umschreiben (Beschwerde S. 15 f.).
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2.2. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und nunmehr in Art. 9 Abs. 1 sowie Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Solange klar ist, welcher Sachverhalt der beschuldigten Person vorgeworfen wird, kann auch eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf. Die nähere Begründung der Anklage erfolgt an Schranken; es ist Sache des Gerichts, den Sachverhalt verbindlich festzustellen. Dieses ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1; Urteil 6B_1257/2020 vom 12. April 2021 E. 1.1.2; je mit Hinweisen).
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Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen (sinngemäss) eine Verletzung des Anklagegrundsatzes rügt, sind seine Einwände unbegründet. Die Anklage wirft ihm im Wesentlichen vor, er habe D.________ in einer kräftigen Umarmung festgehalten - eine Hand am Nacken, die andere am Rücken - sie währenddessen gegen ihren Willen auf den Hals geküsst und auf den Mund zu küssen versucht sowie die Hand am Rücken unter ihr T-Shirt geschoben, dies alles, obwohl sich D.________ gegen die Umarmung gewehrt habe, indem sie sich gewunden habe. Als es ihr gelungen sei, sich aus der Umarmung zu befreien, habe der Beschwerdeführer sie erneut von hinten gepackt, festgehalten und sein erigiertes Glied gegen ihr Gesäss gepresst. Die Anklageschrift genügt den gesetzlichen Anforderungen, denn daraus geht hinreichend klar hervor, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird. Ob der in ihr umschriebene Sachverhalt als sexuelle Nötigung oder als sexuelle Belästigung zu qualifizieren ist, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung.
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2.3. Die Vorinstanz erwägt, es seien die gesamten objektiven Umstände des sexuellen Übergriffs zu berücksichtigen. Bereits im Restaurant sei es zu ersten Annäherungsversuchen und unsittlichen Berührungen durch den Beschwerdeführer gekommen. Er habe vertrauensbildend auf das Opfer eingewirkt, indem er zuerst ohne sexuelle Übergriffe mit diesem den Waldweg entlang gegangen sei und vertrauenserweckend auf es eingeredet habe. Anschliessend habe er dieses Vertrauen ausgenutzt, indem er das Opfer kräftig umarmt habe, um es auf den Hals zu küssen und versucht habe, es auf den Mund zu küssen. Weiter habe er seine Hand unter ihr T-Shirt geschoben und sein erigiertes Glied von hinten an das Gesäss des Opfers gepresst. Aufgrund des Altersunterschieds von neun Jahren, der mehrfachen Übergriffe bzw. Einzelhandlungen, die in ihrer Gesamtheit entschieden mehr als eine flüchtige Berührung darstellen würden, dies auf einem Waldweg mit verbaler und nonverbaler Gegenwehr des Opfers, den vorangegangenen Berührungen, des vertrauenserweckenden Spazierens, gelangt die Vorinstanz im Sinne einer Gesamtbetrachtung zum Schluss, dass das Tatbestandsmerkmal der sexuellen Handlung erfüllt sei. Das Opfer habe diese sexuellen Handlungen durch Gewaltanwendung des Beschwerdeführers trotz der nach den Umständen zumutbaren und ausgeübten Ab- sowie Gegenwehr erdulden müssen (Urteil S. 53 f. E. 31.2).
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2.4. | |
2.4.1. Eine sexuelle Nötigung nach Art. 189 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Art. 189 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Das Individuum soll sich im Bereich des Geschlechtslebens unabhängig von äusseren Zwängen oder Abhängigkeiten frei entfalten und entschliessen können. Der Tatbestand von Art. 189 StGB setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen. Er erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel, auch solche ohne unmittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es soll ebenfalls das Opfer geschützt werden, das in eine ausweglose Situation gerät, in der es ihm nicht zuzumuten ist, sich dem Vorhaben des Täters zu widersetzen, auch wenn dieser keine Gewalt anwendet. Dementsprechend umschreibt das Gesetz die Nötigungsmittel nicht abschliessend. Es erwähnt namentlich die Ausübung von Gewalt und von psychischem Druck sowie das Bedrohen und das Herbeiführen der Widerstandsunfähigkeit, wobei der zuletzt genannten Variante kaum eigenständige Bedeutung zukommt (zum Ganzen BGE 131 IV 167 E. 3; Urteile 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.2; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; 6B_941/2019 vom 14. Februar 2020 E. 4.2.2; je mit Hinweisen).
| 24 |
Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an körperlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Opfers hinwegsetzt. Eine körperliche Misshandlung, rohe Gewalt oder Brutalität etwa in Form von Schlägen und Würgen ist indes nicht erforderlich. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, indem er das Opfer festhält oder sich mit seinem Gewicht auf dieses legt. Vom Opfer wird nicht verlangt, dass es sich gegen die Gewalt mit allen Mitteln zu wehren versucht. Dieses muss sich nicht auf einen Kampf einlassen oder Verletzungen in Kauf nehmen. Die von der Rechtsprechung geforderte Gegenwehr des Opfers meint eine tatkräftige und manifeste Willensbezeugung, mit welcher dem Täter unmissverständlich klargemacht wird, mit sexuellen Handlungen nicht einverstanden zu sein (Urteile 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.2; 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; je mit Hinweisen).
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Sexuelle Handlungen lassen sich nach der Eindeutigkeit ihres Sexualbezugs abgrenzen. Keine sexuellen Handlungen sind Verhaltensweisen, die nach ihrem äusseren Erscheinungsbild keinen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 und Art. 189 Abs. 1 StGB gelten hingegen Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 131 IV 100 E. 7.1; 125 IV 58 E. 3b; Urteile 6B_1/2021 vom 10. Mai 2021 E. 2.2; 6B_935/2020 vom 25. Februar 2021 E. 3.1; 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). Bedeutsam für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität sowie die Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände - so etwa das Alter des Opfers und der Altersunterschied zum Täter - zu berücksichtigen sind (vgl. BGE 125 IV 58 E. 3b S. 63; Urteile 6B_1260/2019 vom 12. November 2020 E. 2.2.3; je mit Hinweisen; 6S.355/2006 vom 7. Dezember 2006 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 133 IV 31; 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011 E. 1.2; zur Subsidiarität von Art. 198 StGB: Urteil 6B_35/2017 vom 26. Februar 2018 E. 4.2). Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung des sexuellen Charakters von Küssen. Während das Küssen auf Mund, Wangen usw. in der Regel keine sexuelle Handlung darstellt, werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlung qualifiziert (BGE 125 IV 58 E. 3b S. 63 mit Hinweisen).
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2.4.2. Gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB macht sich der sexuellen Belästigung schuldig, wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Die Bestimmung erfasst geringfügigere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität. Ob sie eine Verletzung der Selbstbestimmung darstellen, kann zweifelhaft sein. Sie sind aber mit solchen Eingriffen vergleichbar, indem sie die betroffene Person jedenfalls ohne ihren Willen mit Sexualität konfrontieren. Es handelt sich um qualifiziert unerwünschte sexuelle Annäherungen bzw. um physische, optische und verbale Zumutungen sexueller Art. Aus dem Merkmal der Belästigung ergibt sich, dass das Opfer in diese weder eingewilligt noch sie - etwa spasseshalber - provoziert haben darf. Die tätliche Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB setzt eine körperliche Kontaktnahme voraus. Hiefür genügen bereits wenig intensive Annäherungsversuche oder Zudringlichkeiten, solange sie nur nach ihrem äusseren Erscheinungsbild sexuelle Bedeutung haben. Hierunter fallen neben dem überraschenden Anfassen einer Person an den Geschlechtsteilen auch weniger aufdringliche Berührungen wie das Antasten an der Brust oder am Gesäss, das Betasten von Bauch und Beinen, auch über den Kleidern, oder Umarmungen (BGE 137 IV 263 E. 3.1 mit Hinweisen) oder wenn sich der Täter an die andere Person schmiegt, um dieser sein erigiertes Glied spüren zu lassen (Urteile 6B_35/2017 vom 26. Februar 2018 E. 4.2; 6B_303/2008 vom 22. Januar 2009 E. 3; 6P.123/2003 vom 21. November 2003 E. 6.1; je mit Hinweisen).
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2.5. Die rechtliche Würdigung im angefochtenen Entscheid betreffend den Schuldspruch der sexuellen Nötigung zum Nachteil von D.________ verletzt kein Bundesrecht. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten körperlichen Kontakte erreichen die für die Annahme einer sexuellen Handlung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB notwendige Intensität. Gemäss den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz hielt der Beschwerdeführer D.________ in einer kräftigen Umarmung fest, küsste sie auf den Hals, versuchte sie auf den Mund zu küssen, führte eine Hand über ihren nackten Rücken und drückte bei der zweiten Umarmung von hinten sein erigiertes Geschlechtsteil an ihr Gesäss. Werden die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhaltensweisen nicht als einzelne Handlungen sondern als Gesamtgeschehen gewürdigt, sind sie als erheblich zu bezeichnen. Der angeklagte Übergriff spielte sich Anfang Mai am späteren Nachmittag nach einem vertrauenserweckendem Spazieren in einem Wald hinter einem Freibad ab. Der neun Jahre ältere Beschwerdeführer umarmte D.________ kräftig, küsste sie auf den Hals, versuchte sie auf den Mund zu küssen, strich mit seiner Hand über ihren nackten Rücken und drückte schliesslich sein erigiertes Glied über den Kleidern an ihr Gesäss. Diese intensiven Zudringlichkeiten des Beschwerdeführers waren geeignet, die sexuelle Selbstbestimmung von D.________ zu gefährden. Der ihr aufgezwungene körperliche Kontakt fällt hier unter den Tatbestand von Art. 189 Abs. 1 StGB. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet. Da sich der Beschwerdeführer somit der sexuellen Nötigung und nicht der sexuellen Belästigung zum Nachteil von D.________ schuldig gemacht hat, erübrigt es sich, die Frage des Strafantrags zu vertiefen (Beschwerde S. 16).
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3.
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3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der Landesverweisung. Er macht zusammengefasst geltend, entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB auszugehen. Dies zum einen aufgrund seiner familiären Verhältnisse, namentlich die Beziehung zu seinem Kind, zu dem er den persönlichen Kontakt gänzlich verlieren würde bzw. nicht aufbauen könnte. Zum anderen wegen den fehlenden Reintegrationsmöglichkeiten in seinem Heimatland sowohl in beruflicher wie auch in persönlicher Hinsicht. Die Vorinstanz stelle den Sachverhalt diesbezüglich offensichtlich falsch fest und wende Art. 66a Abs. 2 StGB fehlerhaft an. Weiter unterlasse sie es, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV zu berücksichtigen. Die Nichtannahme eines Härtefalls verletze auch das Verhältnismässigkeitsprinzip (Beschwerde S. 18-24).
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3.2. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls. Sie hält fest, der Beschwerdeführer sei in Ägypten geboren, habe da die Schulen besucht, ein Studium als Sportlehrer absolviert und an einer spezialisierten Schule ein Diplom im Bereich Wellness sowie Massage erlangt. Die Muttersprache des Beschwerdeführers sei Arabisch, wobei er zwischenzeitlich über gute Deutschkenntnisse verfüge. Als 25-Jähriger sei er im Sommer 2012 erstmals in die Schweiz gekommen. Am 10. Juni 2013 habe er die Beschwerdegegnerin 3 geheiratet. Die kinderlose Ehe sei im Sommer 2017 geschieden worden. Seit Anfang 2017 sei der Beschwerdeführer mit E.________ liiert, welche er am 20. Juli 2018 geheiratet habe. Anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass seine Ehefrau im vierten Monat schwanger sei. Aktuell gehe er keiner Arbeitstätigkeit nach. Sein Heimatland habe er letztmals im April 2019 besucht. In der Schweiz verfüge der Beschwerdeführer nicht über viele Bekannte oder einen Freundeskreis. Mit seinen Freunden in Ägypten stehe er in Kontakt und seine Verwandtschaft lebe dort. Der Beschwerdeführer sei nicht vorbestraft. Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, beim Beschwerdeführer liege eindeutig kein schwerer persönlicher Härtefall vor. Daran vermöge auch die Schwangerschaft seiner jetzigen Ehefrau nichts zu ändern (Urteil S. 67 f. E. 43).
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3.3. Katalogtaten gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB liegen in casu vor.
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Teilweise weicht der Beschwerdeführer von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder ergänzt sie. Entgegen seiner diesbezüglich qualifizierten Rügepflicht beschränkt er sich dabei darauf (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1; 142 II 206 E. 2.5; je mit Hinweisen), den vorinstanzlichen Ausführungen einzig seine Sicht der Dinge entgegenzustellen. Auf solch appellatorische Ausführungen geht das Bundesgericht nicht ein (E. 1.2 vorstehend).
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3.4.
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3.4.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.1.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiärer Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat sowie die Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen (Urteil 6B_708/2020 vom 11. März 2021 E. 5.3). Die Härtefallprüfung ist in jedem Fall anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.6.1; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.1; je mit Hinweisen), wobei die intendierte "massive Verschärfung" (BGE 145 IV 55 E. 4.3) des Ausweisungsrechts nicht aus dem Auge zu verlieren ist (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 und E. 3.3.3; Urteil 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.1).
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Die Sachfrage entscheidet sich mithin in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1194/2020 vom 8. Februar 2021 E. 1.1; 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
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3.4.2. Das durch Art. 13 f. BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Unter dem Gesichtswinkel des Schutzes des Anspruchs auf Familienleben genügt es nach den Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über die modernen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrgenommen werden kann (BGE 143 I 21 E. 5.3; Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht; namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 144 II 1 E. 6.1; Urteile 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3; 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK, insbesondere die Verhältnismässigkeit der Massnahme, zu prüfen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.2; 6B_396/2020 vom 11. August 2020 E. 2.4.4; je mit Hinweisen).
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Nach dem EGMR sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, Ziff. 49-51; Urteil 6B_535/2021 vom 14. Juli 2021 E. 4.3.2; je mit Hinweisen).
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3.5. Die Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wanderte als Erwachsener in die Schweiz ein. Er hat die prägenden Kindes- sowie Jugendjahre in Ägypten verbracht und ist mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut. Dort wohnen seine Freunde sowie seine Verwandtschaft, unter anderem seine Eltern und seine drei jüngeren Brüder. Im Lichte der vorliegenden Umstände ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss gelangt, eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland sei möglich. Aus dem Umstand, dass er sich bereits seit Längerem in der Schweiz aufhält, lässt sich noch kein für die Annahme eines Härtefalls genügend gewichtiges persönliches Interesse an einem Verbleib in der Schweiz ableiten (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4).
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Der Beschwerdeführer stellt sodann nicht in Abrede, dass seine Ehefrau im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung im vierten Monat schwanger war (Urteil S. 67 E. 43). Soweit er in Bezug auf die familiären Verhältnisse geltend macht, er werde in den kommenden Wochen zum ersten Mal Vater, verkennt er, dass echte Noven, d.h. Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, sich jedoch erst zugetragen haben oder entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, im Verfahren vor dem Bundesgericht unbeachtlich sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; 140 V 543 E. 3.2.2.2; Urteile 6B_460/2021 vom 9. Juni 2021 E. 5.3; 6B_4/2021 vom 2. Juni 2021 E. 3.1). Im Übrigen weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer vom erstinstanzlichen Urteil und der darin ausgesprochenen Landesverweisung bereits Kenntnis hatte, als seine Ehefrau schwanger wurde. Mithin wusste er um die ihm drohende Landesverweisung (Urteil S. 68 E. 43). Zutreffend erwägt die Vorinstanz weiter, vorliegend würden keine grund- und menschenrechtlichen Bestimmungen dem Aussprechen einer Landesverweisung im Zusammenhang mit der begangenen, verschuldensmässig erheblich wiegenden sexuellen Nötigung entgegen stehen, zumal der Beschwerdeführer noch kinderlos sei und er im Wissen um die drohende Landesverweisung am 20. Juli 2018 seine jetzige Ehefrau geheiratet habe (Urteil S. 68 E. 43). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass das Familienleben in zumutbarer Weise durch Besuche seiner Ehefrau und seines Kindes in Ägypten, das mit dem Flugzeug aus der Schweiz gut erreichbar ist, und mittels moderner Kommunikationsmittel gelebt werden kann.
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Nachdem die Vorinstanz zu Recht einen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB verneint, erübrigt es sich, die Interessenabwägung nach Massgabe der öffentlichen Interessen an der Landesverweisung vorzunehmen. Insgesamt prüft die Vorinstanz die Landesverweisung nach den massgebenden Kriterien und begründet nachvollziehbar, weshalb sie einen Härtefall verneint. Es kann auf ihre zutreffenden Erwägungen verwiesen werden. In Würdigung der gesamten Umstände überschreitet die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen nicht und verletzt weder Bundes-, noch Verfassungs- oder Konventionsrecht. Die Landesverweisung des Beschwerdeführers erweist sich mithin als rechtskonform.
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4.
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Soweit der Beschwerdeführer darum ersucht, die gesamten vorinstanzlichen Verfahrenskosten seien der Vorinstanz resp. dem Kanton Bern aufzuerlegen (Beschwerde S. 3), kann darauf nicht eingetreten werden. Er begründet dies alleine mit dem von ihm beantragten Verfahrensausgang (Beschwerde S. 24).
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5.
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Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurden und im bundesgerichtlichen Verfahren daher keine Auslagen hatten.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Strafabteilung, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. August 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Pasquini
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