BGer 6B_719/2021 | |||
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BGer 6B_719/2021 vom 23.08.2021 | |
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6B_719/2021 |
Urteil vom 23. August 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung etc.); Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Mai 2021 (BK 21 240).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Nach einer Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und weiterer Delikte nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mitteland eine Strafuntersuchung am 27. April 2021 nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Beschluss vom 27. Mai 2021 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
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2.
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Mit der Beschwerde in Strafsachen kann auch die Verletzung von Verfassungsrecht gerügt werden (Art. 95 BGG). Die zusätzlich erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist ausgeschlossen (vgl. Art. 113 BGG).
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3.
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Anfechtungsobjekt ist alleine der vorinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Nicht einzugehen ist auf die Anträge, Rügen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Beschluss begrenzten Streitgegenstands liegen.
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4.
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Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat im bundesgerichtlichen Verfahren ihre Beschwerdelegitimation darzulegen. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation der Privatklägerschaft strenge Anforderungen (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer macht geltend, sich als "Straf-, Zivil- und Privatkläger" konstituiert zu haben und verlangt sowohl Genugtuung als auch Schadenersatz in Höhe von je Fr. 20'500'000.--. Er benennt indessen keine konkreten Zivilforderungen, die ihm unmittelbar aufgrund der angeblichen Straftaten des Beschuldigten zustehen könnten, und zeigt auch nicht ansatzweise auf, dass und inwiefern sich der abschliessende Beschluss des Obergerichts über die Nichtanhandnahme auf allfällige Zivilansprüche auswirken könnte. Um welche konkreten zivilrechtlichen Ansprüche es gehen könnte, ist aufgrund der Natur der Vorwürfe auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen an die Legitimation im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG offensichtlich nicht. Der Beschwerdeführer ist folglich in der Sache nicht zur Beschwerde legitimiert.
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5.
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Selbst ohne Legitimation in der Sache kann der Beschwerdeführer seine Verfahrensrechte als Partei geltend machen, die eine formelle Rechtsverweigerung bewirken, solange sie nicht auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheides hinauslaufen (BGE 141 IV 1 E. 1.1; 136 IV 41 E. 1.4). Soweit eine Rüge zulässig ist, ist klar und detailliert darzulegen, inwieweit das angerufene Recht verletzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG; Art. 106 Abs. 2 BGG).
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Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Beschluss fehlt. Stattdessen zählt der Beschwerdeführer wahllos (Verfahrens-) Rechte auf, die angeblich verletzt sein sollen, und beschränkt sich im Übrigen auf abstrakte Erwägungen, pauschale Anschuldigungen, blosse Behauptungen und ungebührliche Verunglimpfungen. Dass keine Parteibefragungen durchgeführt wurden, liegt in der Natur der vorliegenden Nichtanhandnahme. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
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6.
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Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen Vorbringen, weitschweifigen Erörterungen und teilweise unzulässigen Anträgen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG mangels Legitimation und mangels tauglicher Begründung nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. August 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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