BGer 2C_598/2021 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 23.09.2021, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 2C_598/2021 vom 24.08.2021 | |
[img]
|
2C_598/2021 |
Urteil vom 24. August 2021 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Seiler, Präsident,
| |
Bundesrichter Donzallaz, Beusch,
| |
Gerichtsschreiber A. Brunner.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Beiträge an vorbereitende Kurse der eidgenössischen höheren Fachprüfung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
| |
vom 17. Juni 2021 (B-1843/2020).
|
Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
A.________ besuchte von April 2010 bis Februar 2018 an der AKAD Business Zürich den Vorbereitungskurs "Dipl. Experte Rechnungslegung & Controlling" (Kursnummer 1884). Am 4. August 2019 stellte er beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) ein Gesuch um Unterstützungsbeiträge an Absolvierende vorbereitender Kurse für die eidgenössische Fachprüfung in Höhe von Fr. 2'937.--.
| 2 |
B.
| 3 |
Mit Verfügung vom 25. September 2019 trat das SBFI auf das Beitragsgesuch mit der Begründung nicht ein, dass die zwingend einzureichende Zahlungsbestätigung der Kursanbieterin fehle, weshalb die Unterlagen unvollständig seien. Nachdem A.________ diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hatte, kam das SBFI auf seinen Entscheid zurück, hob die Verfügung vom 25. September 2019 auf und trat auf das Gesuch ein. Das Bundesverwaltungsgericht schrieb das von A.________ angehobene Beschwerdeverfahren daraufhin mit Entscheid vom 20. Dezember 2019 ab.
| 4 |
Mit Verfügung vom 4. März 2020 wies das SBFI das Beitragsgesuch ab. Es begründete dies im Wesentlichen damit, dass A.________ bereits gestützt auf die interkantonale Fachschulvereinbarung (FSV) von vergünstigten Semestergebühren für das dritte und vierte Semester profitiert habe. Eine Doppelfinanzierung durch zusätzliche Bundessubventionen sei gesetzlich ausgeschlossen. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Verfügung mit Urteil vom 17. Juni 2021.
| 5 |
C.
| 6 |
Mit Eingabe vom 27. Juli 2021 erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2021 und die Ausrichtung von Bundesbeiträgen in Höhe von Fr. 2'937.--.
| 7 |
Das Bundesgericht hat auf Instruktionsmassnahmen verzichtet.
| 8 |
Erwägungen: | |
1.
| 9 |
Das Bundesgericht hat bis anhin nicht entschieden, ob Beiträge an Absolventinnen und Absolventen von Kursen, die auf eidgenössische Berufsprüfungen oder eidgenössische höhere Fachprüfungen vorbereiten (Art. 56a des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung [BBG; SR 412.10]), als Anspruchssubventionen zu qualifizieren sind. Nur falls dies zu bejahen wäre, stünde die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zur Verfügung (Art. 83 lit. k BGG; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht gegen bundesverwaltungsgerichtliche Urteile zum vornherein nicht offen, vgl. Art. 113 BGG). Angesichts der nachfolgenden Ausführungen kann diese Frage vorliegend offen gelassen werden.
| 10 |
2.
| 11 |
Die Vorinstanz hat einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Ausrichtung von Bundesbeiträgen mit der Begründung verneint, dass Art. 78a Abs. 1 der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (Berufsbildungsverordnung, BBV; SR 412.101) den 1. Januar 2017 als Zeitpunkt bestimme, ab dem der Bund Absolvierende von vorbereitenden Kursen für höhere Fachprüfungen unterstütze. Mit der Anpassung der Verordnung sei ein Wechsel von der angebotsorientierten kantonalen Finanzierung zur subjektorientierten Bundesfinanzierung vollzogen worden. Für Beitragsgesuche mit Kursbeginn vor dem 1. Januar 2017 seien mithin die Kantone zuständig gewesen, nach diesem Datum der Bund. Die Bundesregelung knüpfe die Beitragsberechtigung dabei an vorbereitende Kurse in ihrer Gesamtheit und nicht an einzelne Ausbildungsmodule (E. 3.2 des angefochtenen Entscheids). Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass dieser einen modularen Vorbereitungskurs besucht habe, der schon vor dem 1. Januar 2017 begonnen habe. Der Beschwerdeführer habe den vorbereitenden Kurs gemäss Angaben der Kursanbieterin im April 2010 begonnen, worauf ein längerer Unterbruch und die Fortsetzung mit einem Modul im März 2017 gefolgt seien. Der vorbereitende Kurs habe somit unbestrittenermassen vor dem 1. Januar 2017 begonnen und erfülle somit die Voraussetzungen von Art. 78a Abs. 1 BBV für Beiträge des Bundes nicht. Schon deshalb sei das Beitragsgesuch abzuweisen (E. 3.3 des angefochtenen Entscheids). Hinzu komme, dass eine Kumulation von Finanzhilfen aus verschiedenen Erlassen für eine identische Leistung nach Art. 12 des Subventionsgesetzes vom 8. Oktober 1990 (SuG, SR 616.1) grundsätzlich nicht zulässig sei, wobei die involvierten Behörden dazu verpflichtet seien, sich bei Mehrfachleistungen untereinander zu koordinieren. Zusammen mit der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) habe das SBFI daher eine Übergangsregelung erarbeitet, die am 24. März 2016 kommuniziert worden sei und auch in der Vernehmlassungsvorlage über die Änderung der Verordnung über die Berufsbildung (BBV) : Stärkung der höheren Berufsbildung (Übergang von der Kantons- zur Bundesfinanzierung, Ziff. 3.4.4, abrufbar unter <https://www.sbfi.admin.ch/sbfi/de/home/bildung/hbb/bundesbeitraege/vernehmlassungen.html>) enthalten gewesen sei. Demnach sei von Anfang an vorgesehen gewesen, dass die Kantone auch nach dem 31. Dezember 2016 noch sämtliche Angebote, die im Schuljahr 2016/17 oder früher begonnen hätten, subventionierten, sofern sie dazu die Zahlungsbereitschaft erklärt hätten. Für alle vorbereitenden Kurse, die nach dem Stichtag 1. Januar 2017 begonnen hätten, sei hingegen die subjektorientierte Subventionierung anwendbar gewesen, sofern die entsprechenden Angebote nicht bereits durch FSV-Leistungen unterstützt worden seien. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer vom Kanton Zug kantonale Subventionen gemäss FSV erhalten habe. Entsprechend stehe auch das Doppelfinanzierungsverbot einer Gutheissung seines Beitragsgesuchs entgegen (E. 3.4 des angefochtenen Entscheids).
| 12 |
Mit Blick auf das Argument des Beschwerdeführers, dass Gesuchsteller, die ihre Kurse nach dem 1. Januar 2017 begonnen hätten, insofern bessergestellt seien, als sie die Möglichkeit gehabt hätten, Bundessubventionen zu erhalten, die unter Umständen höher seien, als die zuvor ausbezahlten kantonalen Subventionen, erwog die Vorinstanz, dass eine allfällige Ungleichbehandlung Folge einer zulässigen zeitlichen Abgrenzung unterschiedlicher Subventionssysteme darstelle und insofern nicht zu beanstanden sei (E. 4.3 des angefochtenen Entscheids). Auch mit der (sinngemässen) Berufung auf den Vertrauensschutz vermöge der Beschwerdeführer nicht durchzudringen. Soweit das SBFI der Kursanbieterin allgemeine Informationen zur subjektorientierten Bundesfinanzierung erteilt habe, stelle dies keine taugliche Vertrauensgrundlage dar; insbesondere handle es sich dabei nicht um eine Auskunft, die auf einen konkreten Einzelfall bezogen sei (E. 4.4 des angefochtenen Entscheids).
| 13 |
3. | |
3.1. Im vorliegenden Verfahren beharrt der Beschwerdeführer auf dem schon vorinstanzlich vertretenen Standpunkt, dass seine Kursanbieterin ihm nach Rücksprache mit dem SBFI mitgeteilt habe, dass auch für Kurse mit Kursbeginn vor dem 1. Januar 2017 eine Möglichkeit zum Erhalt von Bundesbeiträgen bestehe. Dies sei nun vom SBFI rückwirkend geändert worden, weshalb er sich ungleich behandelt fühle.
| 14 |
3.2. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Hinweise für die von ihm behauptete Praxisänderung des SBFI vorlegt, ist darauf hinzuweisen, dass die von der Vorinstanz ausführlich gewürdigte verordnungsrechtliche Regelung von Art. 78a Abs. 1 BBV die zeitlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Unterstützungsbeiträgen des Bundes eindeutig regelt. Nachdem der Beschwerdeführer seinen Vorbereitungskurs unbestrittenermassen schon 2010 begonnen hat (vgl. auch Beschwerde, S. 1), besteht in Anbetracht dieser klaren Regelung im vorliegenden Fall kein Raum für die Ausrichtung von Bundesbeiträgen.
| 15 |
3.3. Selbst wenn das SBFI im Übrigen in einzelnen Fällen zu Unrecht Beiträge ausgerichtet haben sollte, vermag dies das Gesetzmässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) nicht zu übersteuern. Der Beschwerdeführer legt nicht einmal ansatzweise dar, dass die (strengen) Voraussetzungen für eine Gleichbehandlung im Unrecht gegeben wären (vgl. dazu statt vieler Urteil 2C_345/2012 vom 27. September 2012 E. 3.2). Ebenso wenig sind die Voraussetzungen für eine Zusprache unter dem Titel des Vertrauensschutzes erfüllt (BGE 146 I 105 E. 5.1.1), da keine konkrete Zusicherung der zuständigen Behörde (SBFI) vorliegt.
| 16 |
3.4. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist (vgl. E. 1 hiervor).
| 17 |
4.
| 18 |
Bei diesem Verfahrensausgang (vgl. E. 3.4 hiervor) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
| 19 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
| |
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2.
| |
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 24. August 2021
| |
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Seiler
| |
Der Gerichtsschreiber: Brunner
| |
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR). |