BGer 6B_851/2021 | |||
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BGer 6B_851/2021 vom 24.08.2021 | |
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6B_851/2021 |
Urteil vom 24. August 2021 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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2. B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ulrich Vogel-Etienne,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Versuchte Nötigung; Beweiswürdigung; Nichteintreten,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 4. Mai 2021 (SB200315-O/U/hb).
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1.
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Das Bezirksgericht Zürich sprach den Beschwerdeführer am 5. November 2018 vom Vorwurf der Nötigung zum Nachteil des Beschwerdegegners 2 (nachfolgend "Privatkläger") frei. Auf Berufung des Privatklägers hob die Vorinstanz mit Beschluss vom 18. Juni 2019 das Urteil des Bezirksgerichts auf und wies das Verfahren zur Durchführung von Beweisabnahmen an dieses zurück.
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Mit Verfügung vom 10. Juli 2019 sistierte das Bezirksgericht das Verfahren und wies den Strafbefehl vom 18. Juni 2018 an die Beschwerdegegnerin zur Durchführung von Beweisabnahmen zurück. Am 3. Juni 2020 sprach das Bezirksgericht den Beschwerdeführer erneut vom Vorwurf der Nötigung frei. Es verwies die Zivilklage des Privatklägers auf den Zivilweg und wies dessen Entschädigungsbegehren ab.
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Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhoben die Beschwerdegegnerin und der Privatkläger Berufung. Mit Urteil vom 4. Mai 2021 erkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer der versuchten Nötigung zum Nachteil des Privatklägers schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu Fr. 30.-. Gleichzeitig verpflichtete es ihn, dem Privatkläger eine Prozessentschädigung von Fr. 8'000.- zu zahlen. Die Genugtuungsforderung des Privatklägers wies sie ab.
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2.
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Der Beschwerdeführer gelangt mit Eingabe vom 15. Juli 2021 (Poststempel) an das Bundesgericht und beantragt zusammengefasst, das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben und er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu seinen Gunsten vom Vorwurf der Nötigung freizusprechen. Die Prozess- und Entschädigungsforderungen des Privatklägers seien abzuweisen bzw. auf den Zivilweg zu verweisen. Er sei für die jahrelangen Umtriebe und schweren Belastungen angemessen zu entschädigen. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde.
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3.
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Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2). Im Rahmen der Sachverhaltsrüge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2, mit Hinweisen).
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4. | |
4.1. Anfechtungsgegenstand bildet einzig das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 4. Mai 2021 (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Die dem Urteil vorausgegangenen Beschlüsse und Verfügungen sind im vorliegenden Verfahren nicht auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht zu überprüfen.
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4.2. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Entscheid vom 4. Mai 2021 wendet, genügt die Eingabe nicht den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden praxisgemäss grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde in Strafsachen, ergibt sich aus der Eingabe an das Bundesgericht nicht, inwieweit der vorinstanzliche Entscheid gegen Bundesrecht verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht sachgerecht auseinander, sondern wiederholt grösstenteils seine von der Vorinstanz im kantonalen Beschwerdeverfahren verworfenen tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen. Er setzt der vorinstanzlichen Beweiswürdigung - wenn auch ausführlich - ausschliesslich seine eigene Sicht des zu beurteilenden Lebenssachverhalts entgegen, ohne jedoch aufzuzeigen, inwieweit die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen sollen (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG). Seine Sachrügen gehen insoweit nicht über eine appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hinaus. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Prüfung in tatsächlicher Hinsicht vornimmt (Urteile 6B_1328/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3; 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 10.3.1, nicht publ. in: BGE 143 IV 397; je mit Hinweisen).
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Seine Rechtsausführungen erschöpfen sich in einer pauschalen Kritik am angefochtenen Entscheid und basieren zudem überwiegend auf einem von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Lebenssachverhalt. Hiermit ist er nicht zu hören.
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5.
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Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das implizite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache fällt das Gesuch um aufschiebende Wirkung dahin.
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. August 2021
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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