BGer 1B_453/2021 | |||
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BGer 1B_453/2021 vom 25.08.2021 | |
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1B_453/2021 |
Urteil vom 25. August 2021 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
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Postfach 157, 4502 Solothurn.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug,
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, vom 16. August 2021 (BKBES.2021.111).
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Erwägungen: |
1. | |
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung u.a. wegen schwerer Körperverletzung, evtl. Raubes, Brandstiftung und Nötigung. Am 21. Juni 2020 wurde er vorläufig festgenommen. Seither befindet er sich in Untersuchungshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug oder Massnahmenvollzug.
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2. | |
Am 30. Juni 2021 ersuchte A.________ um Haftentlassung. Die Haftrichterin wies das Gesuch am 13. Juli 2021 ab. Dagegen erhob A.________ am 14. Juli 2021 Beschwerde, welche die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn mit Beschluss vom 16. August 2021 abwies. Die Beschwerdekammer bejahte dabei neben dem dringenden Tatverdacht auch die besonderen Haftgründe der Wiederholungs- und der Fluchtgefahr und erachtete die Haft als verhältnismässig.
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3. | |
A.________ führt mit Eingabe vom 18. August 2021 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
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Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich mit der Begründung der Beschwerdekammer überhaupt nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. | |
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, dem Obergericht des Kantons Solothurn, Beschwerdekammer, und Rechtsanwalt Oliver Wächter, Olten, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. August 2021
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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