BGer 8C_464/2021 | |||
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BGer 8C_464/2021 vom 25.08.2021 | |
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8C_464/2021 |
Urteil vom 25. August 2021 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Unia Arbeitslosenkasse,
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Schaffhauserstrasse 354, 8050 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2021 (AL.2021.00089).
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 22. Juni 2021 (Poststempel) gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Juni 2021,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 30. Juni 2021 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 8. Juli 2021 eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3; 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4),
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dass in Arbeitslosenversicherungsstreitigkeiten die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer letztinstanzlich allein die gestützt auf Art. 8 Abs. 1 lit. e, Art. 9, Art. 13 f. AVIG, Art. 11 Abs. 1 AVIV und Art. 8a Abs. 1 Covid-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung zur Verneinung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Januar 2021 führenden kantonal-gerichtlichen Sachverhaltsfeststellung zur Beschäftigungsdauer für die Zeit vom 2. Juli 2018 bis 1. Januar 2021 von weniger als zwölf Monaten kritisiert,
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dass er sich dabei im Wesentlichen darauf beschränkt, bereits vor Vorinstanz Vorgetragenes zu wiederholen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern das dazu Erwogene auf einer offensichtlich unrichtigen Beweiswürdigung beruhen, d.h. willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen), oder sonstwie rechtsfehlerhaft sein soll,
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dass damit den eingangs dargelegten Mindestanforderungen an die Rechtsmittelbegründung nach Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht Genüge getan ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 25. August 2021
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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