BGer 9C_305/2021 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.09.2021, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 9C_305/2021 vom 25.08.2021 | |
[img]
|
9C_305/2021 |
Urteil vom 25. August 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Parrino, Präsident,
| |
Bundesrichter Stadelmann,
| |
Bundesrichterin Moser-Szeless,
| |
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
|
Verfahrensbeteiligte | |
Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel, Viaduktstrasse 42, 4051 Basel,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
A.________,
| |
vertreten durch Advokat Dr. Philipp Ziegler,
| |
Beschwerdegegner.
| |
Gegenstand
| |
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
| |
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Februar 2021 (710 20 213 / 41).
|
Sachverhalt: | |
A.
| 1 |
A.________ (geboren 1952), verheiratet mit B.________ (geboren 1962), geht seit Oktober 2014 keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Die Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel (nachfolgend: Ausgleichskasse) qualifizierte ihn für die bis zum Erreichen des Rentenalters verbleibenden Jahre, das heisst von 2015 bis 2017, als Nichterwerbstätigen und setzte die von ihm geschuldeten Beiträge aufgrund der Hälfte des ehelichen Vermögens und Renteneinkommens fest (Verfügungen vom 25. Februar 2020, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 28. April 2020).
| 2 |
B.
| 3 |
Die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft gut. Es hob den Einspracheentscheid vom 28. April 2020 auf (Urteil vom 11. Februar 2021). Zur Begründung gab es an, seine Beiträge seien über die erwerbstätige Ehefrau bezahlt, welche - wie es in einem gleichentags gefällten, die Ehefrau betreffenden Urteil entschieden habe - in den Jahren 2015 bis 2017 der Beitragspflicht als Selbständigerwerbende unterliege (und Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages entrichtet habe).
| 4 |
C.
| 5 |
Die Ausgleichskasse reicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein mit dem Rechtsbegehren, das kantonale Urteil sei aufzuheben. Der Einspracheentscheid vom 28. April 2020 sei zu bestätigen und die Verfügungen vom 25. Februar 2020 betreffend die Beitragsjahre 2015 bis 2017 seien wieder in Kraft zu setzen. Des Weitern sei das Urteil auch insoweit aufzuheben, als die Vorinstanz sie zur Ausrichtung einer Parteientschädigung verpflichtet habe. In ihrer Eingabe weist sie darauf hin, dass sie gleichzeitig auch gegen das die Ehefrau betreffende Urteil des Kantonsgerichtes Basel-Landschaft vom 11. Februar 2021 hinsichtlich der Beitragsjahre 2015 bis 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben habe.
| 6 |
Während A.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Stellungnahme.
| 7 |
D.
| 8 |
Mit Urteil 9C_303/2021 von heute hob das Bundesgericht - in Gutheissung der von der Ausgleichskasse dagegen eingereichten Beschwerde - das B.________ betreffende Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Februar 2021 hinsichtlich der Beitragsjahre 2015 bis 2017 auf und bestätigte diesbezüglich den Einspracheentscheid vom 28. April 2020.
| 9 |
Erwägungen: | |
1.
| 10 |
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
| 11 |
2.
| 12 |
Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht des Beschwerdegegners als Nichterwerbstätiger in den Jahren 2015 bis 2017. Dabei stellt sich einzig die Frage, ob er sich auf die Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG zu berufen vermag, wonach die eigenen Beiträge von nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat.
| 13 |
2.1. Das kantonale Gericht bejahte die Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG. Wie es im gleichentags gefällten Urteil entschieden habe, sei die Ehefrau in den Jahren 2015 bis 2017 als Selbständigerwerbende beitragspflichtig und habe die Kasse von ihr zu Unrecht Nichterwerbstätigenbeiträge verlangt. Da die Ehefrau in dieser Eigenschaft Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt habe, entfalle eine Beitragspflicht des Beschwerdegegners.
| 14 |
2.2. In seinem heute gefällten, die Ehefrau betreffenden Urteil 9C_303/2021 gelangte das Bundesgericht indessen zum gegenteiligen Schluss: Es erkannte, die Kasse habe die Ehefrau in den Jahren 2015 bis 2017 zu Recht als nicht dauernd voll Erwerbstätige qualifiziert und von ihr Nichterwerbstätigenbeiträge erhoben (Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV). Dies führte in Bezug auf die Beitragsjahre 2015 bis 2017 zur Aufhebung des die Ehefrau betreffenden kantonalen Urteils vom 11. Februar 2021, auf welches sich die Vorinstanz hinsichtlich der Frage der Beitragspflicht des Ehemannes stützte.
| 15 |
Bei dieser Sachlage fällt eine Beitragsbefreiung des Beschwerdegegners gestützt auf die Bestimmung des Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG nicht in Betracht, denn deren Anwendungsbereich erstreckt sich rechtsprechungsgemäss nicht auf Versicherte, die - wie die Ehefrau des Beschwerdegegners - zwar erwerbstätig sind, aber als nicht dauernd voll Erwerbstätige Beiträge wie Nichterwerbstätige zu leisten haben (Urteil 9C_454/2018 vom 13. November 2018 E. 5, in: SVR 2019 AHV Nr. 6 S. 10 E. 5; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 4. Aufl. 2020, N. 43 zu Art. 3 AHVG).
| 16 |
2.3. Damit ergibt sich, dass das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es eine Beitragspflicht des Beschwerdegegners gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG verneinte.
| 17 |
3.
| 18 |
Bei dieser Sachlage fehlt es auch an einer Grundlage für die dem Beschwerdegegner im vorinstanzlichen Verfahren zugesprochene Parteientschädigung.
| 19 |
4.
| 20 |
Entsprechend dem Prozessausgang werden die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der obsiegenden Ausgleichskasse steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
| 21 |
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
| |
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 11. Februar 2021 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel vom 28. April 2020 bestätigt.
| |
2.
| |
Die Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
| |
3.
| |
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
| |
Luzern, 25. August 2021
| |
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Parrino
| |
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann
| |
© 1994-2021 Das Fallrecht (DFR). |