BGer 5A_675/2021 | |||
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BGer 5A_675/2021 vom 26.08.2021 | |
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5A_675/2021 |
Urteil vom 26. August 2021 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Herrmann, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sistierung einer Forderung (Stockwerkeigentum),
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Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 26. April 2021 (RU210034-O/U).
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Sachverhalt: | |
Mit Eingabe vom 22. Januar 2021 reichte die rubrizierte Stockwerkeigentümergemeinschaft gegen A.________ beim Friedensrichteramt der Kreise 7 und 8 der Stadt Zürich ein Schlichtungsgesuch ein mit den Begehren um Verpflichtung zur Bezahlung von Fr. 51'542.20 nebst Zins und Beseitigung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 7.
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Dieser machte geltend, dass der Gemeinschaft die Vollmacht fehle und die Neuwahl der Friedensrichter abgewartet werden müsse. In der Folge ersuchte die Stockwerkeigentümergemeinschaft um Sistierung des Verfahrens und stellte das Nachreichen einer Vollmacht bis ca. Mitte Mai in Aussicht.
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Darauf sistierte die Schlichtungsbehörde das Verfahren mit Verfügung vom 8. März 2021 bis zum 31. Mai 2021 und hielt fest, dass dieses ohne Gegenbericht am 1. Juni 2021 weitergeführt werde.
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Auf die von A.________ gegen diese Sistierungsverfügung eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels von Anträgen und mangels genügender Begründung mit Beschluss vom 26. April 2021 nicht ein.
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Mit Eingabe vom 6. August 2021 wandte sich A.________ an das Obergericht und auf dessen Anfrage bzw. auf dessen Formular hin hielt er fest, dass es sich dabei um ein Rechtsmittel handle. Darauf übermachte das Obergericht die Eingabe sowie die kantonalen Akten dem Bundesgericht.
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Erwägungen: | |
1.
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Die Vorinstanz ist auf das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Streitgegenstand ist deshalb grundsätzlich nur die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 135 II 38 E. 1.2 S. 41; 139 II 233 E. 3.2 S. 235).
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Diesbezüglich hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
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2.
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Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren und der Beschwerdeführer äussert sich wie schon vor Obergericht erneut materiell zur Sache (Renovation, Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft, Erneuerungsfonds, Kostenbeitrag, u.a.m.) sowie zu angeblichen Missständen bei den Züricher Behörden bzw. diversen Beamten u.ä.m. Dies geht am Anfechtungsgegenstand vorbei. Vor Obergericht bildete einzig die Sistierungsverfügung der Schlichtungsbehörde den Anfechtungsgegenstand und vorliegend geht es ausschliesslich um die Frage, ob das Obergericht zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, indem es diese für nicht (genügend) begründet hielt. Hierzu äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort.
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3.
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Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1.
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Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. August 2021
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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