BGer 9C_647/2020 | |||
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BGer 9C_647/2020 vom 26.08.2021 | |
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9C_647/2020 |
Urteil vom 26. August 2021 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Parrino, Präsident,
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Bundesrichter Stadelmann, nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer,
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Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente; Massnahmen beruflicher Art),
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Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. August 2020 (VBE.2020.101, VBE.2019.652).
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Sachverhalt: | |
A.
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Der 1982 geborene A.________ meldete sich, nachdem er am 7. November 2017 einen Arbeitsunfall erlitten hatte, Anfang Juli 2018 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die Verhältnisse in medizinischer sowie beruflich-erwerblicher Hinsicht ab. Sie holte dabei u.a. einen Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 21. November 2018 ein und nahm Rücksprache mit ihrem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; Stellungnahmen vom 12. Dezember 2018 und 1. Mai 2019); ferner zog sie die Akten des zuständigen Unfallversicherers, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) bei, worunter sich insbesondere der kreisärztliche Abschlussuntersuchungsbericht des med. pract. C.________, Facharzt für Chirurgie, vom 22. November 2019 befand. Gestützt darauf stellte sie A.________ vorbescheidweise die Ablehnung sowohl von beruflichen Massnahmen als auch von Rentenleistungen mangels anspruchsbegründender Invalidität in Aussicht. Am 20. September 2019 (berufliche Massnahmen) respektive 30. Januar 2020 (Invalidenrente) verfügte sie in diesem Sinne.
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B.
| 3 |
A.________ liess gegen beide Verfügungen Beschwerde erheben. Im Verlaufe des Prozesses legte er ergänzend ein Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädie, vom 27. März und 10. Juli 2020 auf. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau vereinigte die Verfahren und wies die Rechtsmittel mit Urteil vom 25. August 2020 ab.
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C.
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Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie der beiden Verfügungen der IV-Stelle vom 20. September 2019 und 30. Januar 2020 sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung sowie berufliche Massnahmen - namentlich (aber nicht nur) vorab in Form von Berufsberatung, Arbeitsvermittlung und Umschulung - zu gewähren; ferner habe die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen, insbesondere eine bidisziplinäre (orthopädisch-chirurgische/psychiatrische) Begutachtung, in die Wege zu leiten und ihm schliesslich eine Invalidenrente in noch zu bestimmender Höhe, mindestens jedoch eine Viertelsrente, auszurichten.
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Erwägungen: | |
1.
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1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).
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2.
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2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie sowohl den Anspruch des Beschwerdeführers auf Integrations- und berufliche Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Invalidenrente verneint und die Verfügungen der Beschwerdegegnerin vom 20. September 2019 und 30. Januar 2020 bestätigt hat.
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2.2. Im angefochtenen Urteil wurden die diesbezüglich massgeblichen rechtlichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es betrifft dies die Bestimmungen und Grundsätze zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Eingliederungsmassnahmen (Art. 8 Abs. 1 IVG), namentlich solche zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Integrationsmassnahmen; Art. 8 Abs. 3 lit. a bis in Verbindung mit Art. 14a IVG) und solche beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. b in Verbindung mit Art. 15 ff. IVG), sowie auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG). Ebenfalls korrekt wiedergegeben wurden die beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht im Allgemeinen (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) und bei Aktenbeurteilungen sowie bei Berichten versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte im Besonderen, zu denen auch die Stellungnahmen des RAD gehören (BGE 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/ee; 122 V 157 E. 1d; Urteil 9C_335/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.
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2.3. Anzufügen ist, dass es sich bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit grundsätzlich um eine lediglich unter eingeschränktem Blickwinkel überprüfbare Tatfrage handelt. Gleiches gilt für die konkrete Beweiswürdigung (BGE 142 V 178 E. 2.4 mit Hinweis; Urteil 9C_463/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 2.2). Auch die Erörterungen der Vorinstanz zu den hypothetischen Vergleichseinkommen (Einkommen, welches die versicherte Person ohne Gesundheitsschädigung hätte erzielen können [Valideneinkommen]; Einkommen, das sie trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte [Invalideneinkommen]) sind tatsächlicher Natur, soweit sie auf konkreter Beweiswürdigung beruhen; als Rechtsfrage zu behandeln sind sie demgegenüber, soweit sich der Entscheid nach der allgemeinen Lebenserfahrung richtet (BGE 132 V 393 E. 3.3; Urteil 9C_189/2008 vom 19. August 2008 E. 1 am Ende und 4.1, in: SVR 2009 IV Nr. 6 S. 11).
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3.
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Vorinstanzlich wurde gestützt auf die detailliert aufgeführte medizinische Aktenlage erwogen, der Beschwerdeführer sehe sich zwar ausserstande, seinen angestammten Beruf als Elektromonteur/Elektriker weiterhin auszuüben; eine leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit auf ebenem Gelände ohne häufiges Besteigen von Leitern und Gerüsten sowie ohne repetitive Zwangshaltungen wie Kauern oder Knien sei ihm aber seit Januar 2019 sowohl in somatischer als auch psychischer Hinsicht zu 100 % zumutbar. Mit Blick auf die erwerblichen Auswirkungen der derart festgelegten Arbeitsfähigkeit sei - so das kantonale Gericht im Weiteren - von einem Valideneinkommen von Fr. 65'000.- für das Jahr 2019 auszugehen; dieses sei einem Invalideneinkommen von mindestens (einschliesslich des vom Beschwerdeführer geforderten 10 %igen leidensbedingten Abzugs) Fr. 60'411.60 gegenüberzustellen, woraus sich ein Invaliditätsgrad von 7 % ergebe. Vor diesem Hintergrund seien der Anspruch auf integrative und/oder berufliche Eingliederungsmassnahmen wie auch jener auf eine Rente zu verneinen.
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4.
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4.1. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zum einen vor, indem die Vorinstanz zur Beurteilung der ihm verbliebenen Restarbeitsfähigkeit einzig auf die Einschätzungen des RAD vom 12. Dezember 2018 und 1. Mai 2019 abgestellt habe, ohne ein versicherungsexternes Gutachten zu veranlassen, sei der Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt worden.
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4.2. Unbestrittenermassen handelt es sich bei den besagten Auskünften des RAD nicht um auf der Basis persönlich vorgenommener Untersuchungen gewonnene Erkenntnisse; sie stellen folglich keine Berichte nach Massgabe von Art. 49 Abs. 2 IVV dar, wonach der RAD bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen durchführen kann, deren Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Der RAD hat demnach nicht selbstständig medizinische Befunde erhoben, sondern die bereits vorhandenen, insbesondere diejenigen der Klinik B.________ gemäss Austrittsbericht 21. November 2018, einer fachärztlichen Würdigung unterzogen. Es liegt somit eine Empfehlung zur weiteren Bearbeitung des Leistungsbegehrens aus medizinischer Sicht im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 IVV vor (BGE 142 V 58 E. 5.1 mit Hinweis). Die RAD-Berichte vermögen sich daher lediglich - aber immerhin - dahingehend zu äussern, ob der einen oder anderen Ansicht zu folgen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Urteil 8C_756/2008 vom 4. Juni 2009 E. 4.4, in: SVR 2009 IV Nr. 50 S. 153). Dabei ist zu beachten, dass, soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen sind. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 f. mit Hinweisen; 135 V 465 E. 4.4 am Ende mit Hinweis). Auch reine Aktengutachten können jedoch beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (Urteil 9C_524/2017 vom 21. März 2018 E. 5.1 am Ende mit diversen Hinweisen).
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4.3. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den vorhandenen ärztlichen Unterlagen auseinandergesetzt und überzeugend - jedenfalls aber nicht offensichtlich fehlerhaft - festgestellt, dass sich daraus keine Anhaltspunkte ergeben, die auch nur geringe Zweifel an der RAD-Beurteilung bezüglich der Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers für den massgeblichen Zeitraum ab 1. Januar 2019 (Geltendmachung des Leistungsanspruchs im Juli 2018; vgl. Art. 29 Abs. 1 und 3 IVG) erwecken können. Namentlich erachteten die Ärzte der Klinik B.________ in ihrem Austrittsbericht vom 21. November 2018, woran der RAD sich denn auch in erster Linie orientierte, eine maximal mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit ohne längerdauernde Zwangshaltung und ohne häufiges Ersteigen von Leitern/Gerüsten perspektivisch als zumutbar. Der Hausarzt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, erwähnte in seinen Berichten vom 7. März und 4. April 2019 sodann zwar anamnestisch Schmerzen, ohne aber entsprechende objektivierbare Befunde aufzuzeigen; auch fehlen darin Angaben zu der leidensangepasst noch vorhandenen Arbeitsfähigkeit des Versicherten. Schliesslich lassen sich weder dem Abschlussuntersuchungsbericht des Suva-Kreisarztes med. pract. C.________ vom 22. November 2019 noch dem vom Beschwerdeführer vorinstanzlich eingereichten Gutachten des Dr. med. D.________ vom 27. März und 10. Juli 2020 Hinweise entnehmen, die gegen ein 100 %iges Leistungsvermögen im Rahmen einer adaptierten Tätigkeit sprechen.
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Da somit sämtliche - auch die später verfassten - ärztlichen Rückmeldungen die Sichtweise des RAD vom 12. Dezember 2018 und 1. Mai 2019 untermauert haben, sind keine Gründe ersichtlich, weshalb darauf nicht abzustellen sein sollte. Ergänzende medizinische Abklärungen in Form des geforderten orthopädisch-chirurgischen/psychiatrischen Gutachtens, dessen es, wie vorstehend aufgezeigt, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht zwingend in jedem Fall bedarf, erwiesen und erweisen sich daher nicht als notwendig. Da von weiteren medizinischen Abklärungen somit keine besseren Erkenntnisse zu erwarten sind, erübrigt sich eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz bzw. die Beschwerdegegnerin (antizipierte Beweiswürdigung: BGE 136 I 229 E. 5.3; Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E. 6, nicht publ. in: BGE 141 V 585, aber in: SVR 2016 IV Nr. 33 S. 102). Auch ist weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG) noch des rechtlichen Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers auszumachen.
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5.
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5.1. Ferner vertritt der Beschwerdeführer hinsichtlich des dem Einkommensvergleich zugrunde zu legenden Valideneinkommens den Standpunkt, es seien diesbezüglich nicht die Ansätze gemäss Gesamtarbeitsvertrag 2014-2018 des Schweizerischen Elektro- und Telekommunikations-Installationsgewerbes (nachfolgend: GAV; abrufbar unter www.gav-service.ch), sondern die branchenspezifischen lohnstatistischen Angaben der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturhebung (LSE) heranzuziehen. Die gegenteilige Beurteilung durch das kantonale Gericht verletze Bundesrecht.
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5.2. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns - hier der 1. Januar 2019 (vgl. E. 4.3 hiervor) - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde, und nicht, was sie bestenfalls verdienen könnte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1; 134 V 322 E. 4.1 mit Hinweisen).
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5.3. Ausweislich der Akten hat der Beschwerdeführer weder im Rahmen seiner - im Zeitpunkt des Unfalls vom 7. November 2017 bereits auf Ende November 2017 gekündigten - Anstellung bei der F.________ GmbH (Stundenlohn von netto Fr. 26.33 [Fr. 34.- abzüglich 10,64 % Ferienentschädigung, 3,58 % Feiertagsentschädigung und 8,33 % Anteil 13. Monatslohn]) noch anlässlich seines temporären Kurzeinsatzes als Elektromonteur bei der G.________ AG (Grundlohn von netto Fr. 28.40) einen höheren als den sich laut GAV für einen Elektromonteur mit fünfjähriger Berufs- und Branchenerfahrung auf Fr. 28.16 respektive Fr. 28.74 belaufenden Mindestlohn verdient (vgl. Bundesratsbeschlüsse über die Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrags des Schweizerischen Elektro- und Telekommu nikations-Installationsgewerbes vom 12. Februar 2015 und 14. März 2018 [abrufbar unter www.seco.admin.ch] bzw. Art. 35 GAV sowie Anhang 8 zum GAV). Es sind, wie das kantonale Gericht rechtsmängelfrei erkannt hat, keine Hinweise erkennbar, die den mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellten Schluss nahe legten, dass der Versicherte ohne seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen ab 2019 ein Einkommen in der von ihm letztinstanzlich ebenfalls geltend gemachten Höhe von mindestens Fr. 92'756.75 erwirtschaftet hätte. Vielmehr erscheint der im angefochtenen Urteil basierend auf dem GAV ermittelte Validenverdienst von Fr. 65'000.- (Fr. 5000.- x 13; vgl. Art. 35 und 37 GAV samt Anhang 8, Lohnvereinbarung geltend per 1. Januar 2019, Elektromonteur mit fünf Jahren Berufs- oder Branchenerfahrung) auch vor dem Hintergrund sachgerecht, dass die Suva der Rentenberechnung in ihrer Verfügung vom 18. Dezember 2019 einen solchen im Betrag von Fr. 64'759.- zugrunde gelegt hat. Überdies weist der Auszug aus dem Individuellen Konto des Beschwerdeführers vom 20. März 2019 ein einzig im Jahr 2017 erreichtes Maximaleinkommen von Fr. 58'956.- aus, welcher Umstand die Begründetheit des vorinstanzlichen Ansatzes zusätzlich unterstreicht.
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Aus der Gegenüberstellung von Validen- (Fr. 65'000.-) und dem vom Beschwerdeführer geforderten, einen leidensbedingten Abzug von 10 % beinhaltenden Invalideneinkommen (Fr. 60'411.60) resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 7 %. Eine nähere Betrachtung der Frage, ob sich ein Abzug in der berücksichtigten Höhe tatsächlich rechtfertigt, erübrigt sich in Anbetracht dieses Ergebnisses.
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6.
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Nach dem Gesagten bleibt es bei der Festsetzung des Invaliditätsgrads auf 7 %. Damit fällt ein Anspruch auf Umschulung gemäss Art. 17 IVG von Vornherein ausser Betracht (vgl. BGE 139 V 399 E. 5.3 mit Hinweis). Da dem Beschwerdeführer ferner sämtliche körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten ohne längerdauernde Zwangshaltungen und ohne häufiges Besteigen von Leitern und Gerüsten in einem ganztägigen Pensum mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % zumutbar (vgl. E. 4 hiervor) und keine weitergehenden gesundheitlichen Einschränkungen ausgewiesen sind, lässt sich - mit dem kantonalen Gericht - rechtsprechungsgemäss auch kein Anspruch auf Berufsberatung (Art. 15 IVG) respektive Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) begründen. Ebenfalls keine Folge zu leisten ist sodann dem Ersuchen des Beschwerdeführers um Integrationsmassnahmen, kommen solche nach dem klaren Wortlaut von Art. 14a Abs. 1 IVG (vgl. BGE 140 III 550 E. 2.6; 140 II 80 E. 2.5.3; je mit Hinweisen) doch nur im Hinblick auf die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art (Art. 15-18d IVG) in Frage (vgl. Urteile 9C_702/2017 vom 15. Februar 2018 E. 2.2 und 9C_783/2015 vom 7. April 2016 E. 3.2).
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Es hat demnach beim vorinstanzlichen Urteil sein Bewenden.
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7.
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Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Basler Versicherung AG, Basel, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 26. August 2021
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
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